"Alte" Bgld. LHG-VO 2000

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000) StF.: LGBl. Nr. 79/2000

 

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Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 7, 17 Abs. 5, 18, 19 Abs. 6 und 8 sowie 20 Abs. 5 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird verordnet:


1. Abschnitt
Allgemeines

§   1 Geltungsbereich
§   2 Begriffsbestimmungen
§   3 Allgemeine Bestimmungen
§   4 Berechtigte und Verpflichtete, Pflichten des Eigentümers einer Heizungsanlage
§   5 Dimensionierung von Heizungsanlagen
2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§   6 Allgemeine Betriebssicherheit
§   7 Aufstellen von Feuerstätten
§   8 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstofflager
§   9 Feststofflager
§ 10 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung flüssiger Brennstoffe
§ 11 Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)
§ 12 Anforderungen an Heizöl-Lagerbehälter
§ 13 Heizöl-Rohrleitungen
§ 14 Unterirdische Heizöllagerung
§ 15 Heizöllagerung im Freien
§ 16 Leckanzeige
§ 17 Prüfungen, Befunde
4. Abschnitt
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 18 Betriebsbereitschaftsverluste
§ 19 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
§ 20 Steuerung der Wärmeabgabe
§ 21 Teillastbetrieb, Kaskadenschaltung
§ 22 Teillastbetrieb, Warmwasserbereitung
§ 23 Brennstoffdurchsatz
§ 24 Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
5. Abschnitt
Konformitätsnachweisverfahren
§ 25 Konformitätsnachweisverfahren - CE-Kennzeichnung
6. Abschnitt
Errichtungsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 26 Errichtungsanzeige, Formblätter
§ 27 Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
§ 28 Tarife für die Abnahmeprüfung
7. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 29 Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefelgehalt
§ 30 Abgasverluste
§ 31 Grenzwert für staubförmige Emissionen
§ 32 Grenzwerte und Betriebswerte für Kohlenmonoxid
§ 33 Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe
§ 34 Grenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe
§ 35 Messprobenöffnung
§ 36 Messverfahren
8. Abschnitt
Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 37 Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen
§ 38 Tarife für die wiederkehrende Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 39 Außerordentliche Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 40 Kosten der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen
9. Abschnitt
Nachweis der Kenntnisse von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1  Z  5 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanla-gengesetzes 1999
§ 41 Erbringung der Nachweise der erforderlichen Kenntnisse
§ 42 Prüfungsvorgang
§ 43 Prüfungstermine
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Ansuchen um Zulassung
§ 46 Einladung zur Prüfung
§ 47 Prüfungsgebühren
§ 48 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 49 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 50 Prüfungszeugnis
§ 51 Wiederholungsprüfungen
§ 52 Prüfbefugnis

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 53 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 54 Übergangsbestimmungen
§ 55 Inkrafttreten
§ 56 Notifikationshinweis gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG
Anlagen
Anlage 1    Prüfbuch gemäß § 54 Abs. 5 LHG-V0 2000
Anlage 1.1: Anzeige der Neuerrichtung und wesentlichen Änderung einer Heizungsanlage gemäß § 26
Anlage 1.2: Abnahmebefund gemäß § 27
Anlage 1.3: Protokoll über wiederkehrende und außerordentliche Überprüfung gemäß §§  37 und 39 und über die Einsicht-nahme durch den Rauchfangkehrer
Anlage 2:   Konformitätsnachweisverfahren und CE-Kennzeichnung gemäß § 25
Anlage 3:   Umrechnungstabelle für Emissionsgrenzwerte
Anlage 4:   Text des § 8a der Luftreinhalteverordnung 1990
Anlage 5:   Ansuchen um Zulassung gemäß § 45
Anlage 6:   Zeugnis gemäß § 50
§ 5
Dimensionierung von Heizungsanlagen

(1) Vor der Errichtung oder Änderung einer Zentralheizungsanlage ist eine Heizlastberechnung gemäß ÖNORM M 7500 für das zu beheizende Objekt zu erstellen.

Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 6
Allgemeine Betriebssicherheit

(1) Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen des Herstel-lers sind einzuhalten.
(2) Heizungsanlagen müssen
1. von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z.B. Einbaumöbeln) sowie von Brennstofflagerungen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können,
2. ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und
3. die erforderliche Verbrennungsluft erhalten.
(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume sind nach den Bestimmungen für brandgefähr-dete Räume gemäß ÖVE-EN 1 (IP 43) herzustellen.
(4) Im Heizraum im Sinne des § 7 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen, die den Tagesvorrat nicht übersteigen, keine Lagerungen vorgenommen werden.
(5) Der Tagesvorrat an festen Brennstoffen darf im Heizraum nur so gelagert werden, dass er im Betriebs- und Störfall nicht entzündet werden kann, wobei der Abstand von Zündquellen minde-stens 1 m betragen muss.
(6) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren und verschließ-baren Behältern gelagert werden.
(7) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei das Absperrorgan (z.B. Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Aus-tritt aus diesem und nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(8) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brenn-stoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.
(9) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperatur-fühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrich-tung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
(10) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(11) Zentralfeuerungsanlagen müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Über-drucksicherungen wie z.B. Explosionsklappen besitzen. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gele-gen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Über-drucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- bzw. Heizraum anzubringen.Falls die An-bringung der Überdrucksicherung im Heiz- bzw. Aufstellungsraum aus baulichen- oder bautech-nischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdrucksicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.
(12) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind die gemäß nachfolgender Tabelle erforderlichen Löschgeräte im Bereich des Zuganges zum Heizraum anzubringen. In Anlehnung an die TRVB F 124 (Technische Richtlinie über vorbeugenden Brandschutz, Ausgabe 1997, Herausgeber: Öster-reichischer Bundesfeuerwehrverband, Österreichische Brandschutzverhütungsstelle) ist eine zweijährige Überprüfung einzuhalten.
(13) Bei Heizungsanlagen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen leben und sich dort kurz- oder langfristig aufhalten oder arbeiten, wie z.B. Schulen, Heime, Verwaltungsgebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen, Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.ä., ist ein ausgebil-deter Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Als weitere Brandschutzmaßnahmen sind eine Brandschutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweisschilder über das „Verhalten im Brand-fall“ auszuarbeiten. Des Weiteren sind geeignete Personen in der Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.

§ 7
Aufstellen von Feuerstätten

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z.B. Stiegenhäuser, offene Dachräume).
(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:
1. Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, deren Gesamt- Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt und
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, deren Gesamt- Nennwärmeleistung mehr als 50 kW beträgt.
(3) 1. Zwischen Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 150° C und  brennba-ren Stoffen ist in waagrechter Richtung an allen Seiten ein Mindestabstand von 0,50 m und in senkrechter Richtung aufwärts gemessen, ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten. Wenn Bauteile mindestens brandhemmend ausgeführt sind, reichen Abstände von 0,25 m in waagrech-ter und von 0,50 m in senkrechter Richtung aus.
2. Für Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur bis einschließlich 150° C beträgt diese Min-destentfernung in waagrechter Richtung 0,25 m und in senkrechter Richtung 0,50 m. Wenn Bau-teile eine mindestens brandhemmende Ausführung aufweisen, genügen Abstände von 0,10 m in waagrechter und von 0,20 m in senkrechter Richtung.
(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar (mindestens 60 cm Ab-stand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm Abstand) sein.
Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher von 40 cm einzuhalten.Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der Decke von 20 cm einzuhalten, soferne nicht für Montage und Wartung ein größerer Abstand erforderlich ist.
§ 8
Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung bis zu 26 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
1. mindestens eine Tür oder ein Fenster, die jeweils ins Freie führen, und einen Rauminhalt von mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung hat oder
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe der Z 1 verbunden ist (Verbren-nungsluftverbund) oder
3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens dem Kamin-querschnitt oder Leitung ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Abs. 1 Z 2 zwischen dem Aufstellungsraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungsein-heiten wie Wohnungen dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtinhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftver-sorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Heizräumen aufgestellt sind, die die Anfor-derungen nach Abs. 1 Z 3 erfüllen.
(4) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen,  wenn der Heizraum je eine Zu- und Abluftöffnung ins Freie aufweist. Die Zuluftöffnung hat einen lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt jedoch mindestens 200 cm2; die Ab-luftöffnung bis zu einer Gesamt-Nennwärmeleistung von 100 kW, eine Mindestgröße von 180 cm2 aufzuweisen. Darüber hinaus ist der Querschnitt der Abluftöffnung für jedes weitere kW der Ge-samt-Nennwärmeleistung um 1 cm2 zu erhöhen.
(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (z.B. Verwehen mit Schnee, Laub und dergleichen) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstro-mes verursachen können. Aufstellungsräume bzw. Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstät-ten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.
(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.
(7) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (z.B. Drahtgitter).
(8) Werden Zu- und Abluftleitungen erforderlich, sind sie in strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten auszuführen. Absatz 6 gilt sinngemäß.
(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.
(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrie-bene Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch auf andere Weise nach-gewiesen werden.
(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 1 (ÖVGW TR Gas 1996) und der ÖVGW-Richtlinie G 4 (November 1997).

3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstofflager
§ 9
Feststofflager

(1) Lagerräume für feste Brennstoffe mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 dürfen sich nicht im selben Brandabschnitt befinden wie Aufenthaltsräume.
(2) Die Zugangstür zu Lagerräumen gemäß Absatz 1 muss brandhemmend (T 30) und in Fluch-trichtung aufschlagend ausgeführt sein. Für Zugangstüren, Tore und Beschickungsöffnungen direkt aus dem Freien gilt diese Bestimmung nicht, wenn ein Brandüberschlag wirksam verhindert wird.
(3) Lagerräume für feste Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquer-schnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 8 Abs. 7 zu verschließen. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Lagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.

§ 10
Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausge-schlossen werden kann. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmel-dezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
6. auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.
(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die Feuerstätte aufgestellt werden.
(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder Kanistern in Mengen bis höchstens 1.000 l in einem
1. lüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
2. mindestens brandhemmend ausgeführten lüftbaren Kellerabteil aufbewahrt werden.

§ 11
Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)

(1) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 l von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten).
(2) Räume, die der Lagerung flüssiger Brennstoffe dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum.
(3) Türen von Heizöllagerräumen müssen
1. brandhemmend (T 30) sein,
2. ohne Fluchtwege zu behindern in Fluchtrichtung aufschlagen,
3. selbst schließend ausgeführt sein und
4. eine Mindestgröße von 70 cm  x  80 cm aufweisen.
(4) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und unge-hindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstie-ge, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Erforderli-chenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehen-de und selbst schließende Türen besitzen.
(5) Heizöllagerräume sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20.000 l, so dürfen diese Abstände an zwei aneinander grenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden. Der freie Abstand zwischen Wand (bzw. Decke) und Einstieg (Mannloch - sofern vorhanden) muss mindestens 1 m betragen. Wand- und Deckenöffnungen dürfen für diese Anforderung berücksichtigt werden.
(6) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der In-halt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen bzw. Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
(7) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind. Im Übrigen dürfen sich in Lagerräumen nur Verteilerleitungen der Heizungsanlage befinden.
(8) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 8 Abs. 7 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20.000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(9) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektri-sche Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(10) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft ge-kennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauer-haft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Türe eines eventu-ell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(11) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche  Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.

§ 12
Anforderungen an Heizöllagerbehälter

(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prü-fen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstand-sanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen z.B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z.B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstand-sanzeiger kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchst zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3.000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 l zusammengeschlos-sen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundament-streifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

§ 13
Heizöl - Rohrleitungen

(1) Die Leitungen müssen
1. aus metallischen Werkstoffen bestehen,
2. den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
3. über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen. Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
1. an einsehbaren Stellen,
2. in einer Länge von höchstens 2 m und
3. zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner verlegt werden. Absatz 1 Z 2 und 3 gelten sinn-gemäß.
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
1. doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder
2. flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten Kontroll-schacht.
(4) Der Füllstutzen ist
1. innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen flüssigkeitsdichten Füll-schacht bzw. Füllschrank zu situieren,
2. leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
3. mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
4. gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.
(5) Lagerbehälter über 1.000 l Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten, die
1. ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,
2. ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann  jedoch mindestens 2,5 m über Erdniveau und
3. deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und von Niederschlagswasser gesi-chert ist.
(6) In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem Lagerbehälter innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen.

§ 14
Unterirdische Heizöllagerung

(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
1. normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig ausgeführt,
2. mit einem geprüften Leckanzeigegerät ausgestattet und
3. gegen Korrosion von außen isoliert sind.
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
1. mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,
2. von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen und dgl. 1 m entfernt sein und
3. erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden. Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
1. darf den Behälter nicht belasten und
2. ist den zu erwartenden Lasten (z.B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken. Die Füll-stelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

§ 15
Heizöllagerung im Freien

(1) Lagerbehälter im Freien sind
1. standsicher aufzustellen oder
2. doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät auszuführen oder
3. in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
1. 50 cm gegen Feuermauern,
2. 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
3. 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen einzuhalten.
§ 16
Leckanzeige

Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einem Ansprechen  des Leckanzeigegerätes durchzuführen sind, anzubringen.

§ 17
Prüfungen, Befunde

(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Eigentümer der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
1. die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verle-gung des Lagerbehälters,
2. die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich Rohrleitungen und Arma-turen mit 0,3 bar Überdruck,
3. die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
4. die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des
gemessenen Erdübergangwiderstandes und
5. die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wieder-holen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
1. staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,
2. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
3. Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
4. Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

4. Abschnitt
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 18
Betriebsbereitschaftsverluste

(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, ver-hindern.
(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverlu-ste auszurüsten.




§ 19
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen

(1) Rohrleitungen, Armaturen und Warmwasserspeicher sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an Stelle der Nennwei-te der Außendurchmesser einzusetzen. Warmwasserspeicher sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
2. Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs. 1 sind die Dämmschicht-dicken umzurechnen.
§ 20
Steuerung der Wärmeabgabe

Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer zentralen Wärmever-sorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Ein-richtung auszustatten, die
1. der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeiten von einer geeigneten Führungsgröße (z.B. Außentemperatur) dient und
2. eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen ermöglicht.

§ 21
Teillastbetrieb, Kaskadenschaltung

(1) Zentralheizungsanlagen ab 120 kW Nennleistung sind als Mehrkesselanlagen, die stufenweise zugeschaltet werden können oder mit regelbarer Feuerungsleistung auszuführen. Der Regelbe-reich muss mindestens bis auf 50 % der Nennwärmeleistung reichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für Heizungsanlagen, die während der Heizsaison nicht durchgehend betrieben werden (z.B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei Kurzzeitbetrieb).
§ 22
Teillastbetrieb, Warmwasserbereitung

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 kW dürfen nur während der Heizperiode zur Warmwasserbereitung verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der unteren Modulationsgrenze bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung beträgt und für Anlagen, bei denen die untere Modulationsgrenze unter 30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der jeweiligen Modula-tionsgrenze liegt.

§ 23
Brennstoffdurchsatz

Der jeweilige Brennstoffdurchsatz pro Stunde bei Nennwärmeleistung ist im Abnahmebefund ge-mäß § 27 anzugeben:
1. Gas:    m3/h, kg/h
2. Öl:    m3/h, kg/h
3. Fest- automatisch beschickt:    kg/h

§ 24
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches

(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufge-teilt werden, sind Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wär-meverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmever-sorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
5. Abschnitt
Konformitätsnachweisverfahren
§ 25
Konformitätsnachweisverfahren, CE-Kennzeichnung

(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebe-nenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmun-gen der Anlage 2.
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem in der Anlage 2 dargestellten CE- Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.

6. Abschnitt
Errichtungsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 26
Errichtungsanzeige, Formblätter

(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage hat die Neuerrichtung und/oder wesentliche Änderung einer Heizungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW dem Bürgermeister unter Beifügung von Planunterlagen und  technischen Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Verwendung eines Formblattes nach dem in der An-lage 1, 1.1, zu dieser Verordnung angeführten Muster zu erfolgen. Bei Vorliegen von Notfällen kann die Errichtungsanzeige innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachgereicht werden.
(2) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu verse-hen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung der Un-terlagen verbleibt beim Bürgermeister.
2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die mit dem Vidierungsvermerk versehene Errich-tungsanzeige im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlan-gen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

§ 27
Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter

(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen mit einer Nenn-wärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Bgld. LHG 1999 durchführen zu lassen.
(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle
1. der Werkseinstellungen (z.B. Düsengröße, Luftmenge) für die Feuerungsanlagen selbst und
2. der Umgebungsbedingungen (z.B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen Bestimmungen dieser Verord-nung) zu umfassen.
3. Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund entsprechend zu dokumentie-ren.
(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1, 1.2,  zu die-ser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Form-blattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.
(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, einge-baut und/oder eingestellt wurde.
(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnah-me nachgereicht werden.
(6) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu verse-hen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.
2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk versehenen Abnah-mebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

§ 28
Tarife für die Abnahmeprüfung

Die Verrechnung im Zuge der Abnahmeprüfung und Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und 3 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 250 S betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmelei-stung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag insgesamt
500 S nicht übersteigen. In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

7. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 29
Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefelgehalt

(1) 1. Die Befeuerung von Heizungsanlagen darf nur mit solchen festen oder flüssigen Brennstof-fen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Mas-seanteilen, bei festen Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeeinheit des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, die in der Tabelle 1 enthaltenen Werte nicht überschreitet. Der zulässige Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zu-stand.
2. Der Eigentümer einer Heizungsanlage für Kohle, Koks oder flüssige Brennstoffe hat den gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 befugten Überprüfungsorganen anlässlich der Überprüfung der Heizungsanlage die Herkunft und den Schwefelgehalt oder die Markenbezeichnung des Brennstoffes bekannt zu geben.
(2) Als Brennstoffe dürfen nur
1. schadstofffreie Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Hei-zungsanlagengesetzes 1999 und
2. geeignete Materialien (Brennstoffart, Stückgröße, Wassergehalt) in hierfür bestimmten Hei-zungsanlagen verfeuert werden.
(3) Stellt das Überprüfungsorgan fest,
1. dass schadstoffbelastete Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 oder/und
2. Brennstoffe entgegen Abs. 1 in der überprüften Heizungsanlage verfeuert oder offensichtlich zur Verfügung bereit gehalten werden, ist ein Vermerk im Prüfbuch anzubringen und die Behörde zu unterrichten.
§ 30
Abgasverluste

Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, die in den nachfolgenden Tabellen 2 und 3 enthaltenen Werte nicht überschreiten:

§ 31
Grenzwert für staubförmige Emissionen

(1) 1. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 15 bis 100 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 2 der Ringelmann-Skala.
2. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 100 bis 400 kW muss der Grauwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert 1 der Ringelmann-Skala.
(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl leicht den Wert 1 nicht überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert 0 nicht überschritten werden.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten die Grenzwerte ge-mäß Tabelle 5.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.

§ 32
Grenzwerte und Betriebswerte für Kohlenmonoxid

(1) Grenzwerte für Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln: Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen gelten die Grenzwerte gemäß Z 1 lit. a  bzw. gemäß Ta-belle 6 und 7.
1. Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
a) Holzbrand-Kachelofen 4000 Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)
b) andere Heizungsanlagen
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
2. Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
(2) Grenzwerte für Altanlagen mit geprüften Kesseln: Für Altanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung - bei Holzbrand-Kachelöfen auch über 50 kW Brennstoffwärmelei-stung, die gemäß § 8 a Bgld. Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000 (Text siehe Anlage 4), einer Erstprüfung unterzogen wurden, gelten die Grenzwerte der Tabelle 8.
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich.
(3) Betriebswerte betreffend Kohlenmonoxid für Neuanlagen:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
*Gilt mit der Maßgabe, dass für händische Beschickung der Grenzwert 3500 mg/m3 beträgt. Die Umrechnung der Werte in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3 ersichtlich. Die Emissionsgrenz-werte der Heizungsanlagen gemäß Tabellen 7, 8 und 11 beziehen sich bei biogenen Brennstoffen wie z.B. Holz, Hackgut, Holzreste, Sägespäne, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben, Maisspindeln auf 13 %, bei Kohle, Briketts und Koks auf 6 %, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3 % Volumskonzentration Sauerstoff bei 0° Celsius und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.

§ 33
Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger
und gasförmiger Brennstoffe

(1) Der CO2-Wert ist brennstoffspezifisch. Nachfolgend ist die Formel für die Berechnung bzw. sind die maximalen brennstoffspezifischen Werte tabellarisch angeführt.

CO2 - Wert CO2 = CO2 max x (21 - O2)
                               _________________
                                           21             CO2 max.: brennstoffspezifischer maximaler CO2-Wert
                                                    21: O2-Gehalt der Luft
                                                    O2: gemessener O2-Wert

*Diese Stoffe werden jedoch als CO2-neutral angesehen, da bei ihrem Wachstum die gleiche Men-ge CO2 gebunden wird wie bei der Verbrennung freigesetzt wird.
(2) Ziel ist, die Kohlendioxidemission durch die Wahl des Brennstoffes möglichst gering zu halten, bzw. die Verbrennung zu optimieren.
§ 34
Grenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe

(1) Heizungsanlagen, die mit Holz, Hackgut, Holzresten, Sägespänen, Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben oder Maisspindeln befeuert werden, dürfen die Emissionen an organischen gasförmigen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff C folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
1. bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 0,35 MW 50 mg/m3
2. bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 0,35 MW 20 mg/m3 Die Emissionsgrenz-werte beziehen sich auf 13 % Volumskonzentration Sauerstoff
bei 0° C und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.
(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3.

§ 35
Messprobenöffnung

Heizungsanlagen sind mit dicht verschließbaren Öffnungen (Durchmesser mind. 10 mm) zur Entnahme eines Teilstromes des Abgases mittels einer Sonde, Heizungsanlagen ab 400 kW mit einer dicht verschließbaren Messöffnung (Durchmesser mindestens 70 mm) an geeigneter Stelle auszustatten.
§ 36
Messverfahren

(1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird (z.B. ÖNORM M 7510 - 4. Ausgabe 1997, für feste Brennstoffe).
(2) Die eingesetzten Messgeräte müssen den einschlägigen Normen entsprechen, ordnungsgemäß nach den Betriebsanlei-tungen des Herstellers gewartet und mindestens einmal jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
(3) Der CO-Wert ist - soweit nichts anderes vorgesehen ist - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Bei vollautomati-schen Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jewei-ligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Messwertkonstanz) zu ermitteln.
(4) Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind inner-halb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissi-onsgrenzwert überschreitet.

8. Abschnitt
Überprüfung von Heizungsanlagen

§ 37
Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen

(1) Eigentümer von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Bgld. LHG 1999 sind verpflichtet, ihre Anlagen wiederkehrend in Zeitabständen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprü-fen zu lassen. Die Kosten der wiederkehrenden Überprüfung hat der Eigentümer (gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung) zu tragen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend zu überprüfen, ob
1. die in dieser Verordnung festgelegten Betriebswerte (7. Abschnitt) eingehalten werden,
2. die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typen-schild gemäß § 11 dieses Gesetzes tragen,
3. Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes unterliegen und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 dieses Gesetzes tragen und
4. die Lagerung und Verwendung von Brennstoffen im Sinne des § 6 dieses Gesetzes und im Sinne der sicherheitstechni-schen Regelungen dieser Verordnung zulässig sind bzw. entsprechen.
(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG 1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu messen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3,  Seite 1 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der Anlage auf-weisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtli-che Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser Verordnung angeführ-ten Muster.
(5) 1. Für den Fall, dass die Überprüfung gemäß Abs. 2 nicht der zuständige Rauchfangkehrer durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigen-tümers durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die Überprüfungen gemäß Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrie-ben wird. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das minde-stens den Inhalt der Anlage aufweisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu dieser Verordnung angeführten Muster.
2. Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 des Bgld. LHG 1999 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden seitens des Überprüfungsorgans und/oder des Rauchfangkehrers Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden Frist die Durchführung der Überprüfung  gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 dieses Gesetzes zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999 vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Be-dacht zu nehmen, dass der mit der Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

§ 38
Tarife für die wiederkehrende Überprüfung von Heizungsanlagen

(1) Die Verrechnung im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. LHG 1999 anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde. Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 250 S betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag 500 S nicht übersteigen.
(2) Für die Kontrolle des Prüfbuches durch den Rauchfangkehrer gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. LHG 1999 gebührt ein Entgelt von 75 S.
(3) In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

§ 39
Außerordentliche Überprüfung von Heizungsanlagen

Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung von Heizungsanlagen auf ihre einwandfreie Funktion entsprechend § 19 Abs. 1 Z 4 des BurgenländischenLuftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 veranlassen (außerordentliche Überprüfung). Das Überprüfungsorgan hat das Ergebnis der Überprüfung im Prüfbuch zu vermerken. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen.
§ 40
Kosten der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen

Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Bgld. LHG 1999 Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II  Nr. 158/1998 und der Kundmachung  BGBl. I Nr. 164/1998, anzuwenden.

9. Abschnitt
Nachweis der Kenntnisse von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 des Bgld. LHG 1999

§ 41
Erbringung der Nachweise der erforderlichen Kenntnisse

(1) Die nach § 20 Abs. 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse sind durch die Ablegung einer Prüfung sowie durch Vorlage eines Zeugnisses bezüglich der Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Z  2 nachzuweisen.
(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines ordnungsge-mäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen.  Die Prüfung ist schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmet-schers abzulegen.
(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3  Z 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbren-nungstechnologie sowie die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der Durchführung praktischer Messungen wird durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht:
1. Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer nach der Rauchfang-kehrer-Ausbildungsverordnung BGBl. Nr. 610/1995 oder
2. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Kurses über Rauchgasmessungen und Überprüfung von Feuerungsan-lagen oder
3. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Messkurses für Zentralheizungsbauer jeweils im Ausmaß von minde-stens 40 Stunden; oder
4. Nachweis der Zulassung als Überprüfungsorgan in einem anderen Bundesland in Verbindung mit der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen Prüfung, oder
5. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen Prüfung in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Nachweise über die geforderten Kenntnisse können auch durch anderweitige Zeugnisse und Ausbildungsnachweise erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
§ 42
Prüfungsvorgang

(1) Dem Prüfungskandidaten sind Aufgaben aus dem Bereich des § 41 Abs. 2 schriftlich zu stellen und ihm eine Vorberei-tungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zu-lässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbe-helfe (Abs. 5) ist hinzuweisen.
(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüf-ling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen.
(3) Das Fachgespräch ist mit einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung des Bgld. LHG 1999 und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskom-mission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen.
§ 43
Prüfungstermine

Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen. Der Prüfungstermin ist spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 44
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen und/oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Heizungsanlagen befugt ist, nachweist.
§ 45
Ansuchen um Zulassung

(1) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 5 verwendet werden.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Wohnsitzes sowie der Staatsbürgerschaft dienenden Urkunden (Geburtsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis),
2. eine Strafregisterbescheinigung,
3. der Nachweis über die mindestens einjährige facheinschlägige Praxis gemäß § 44,
4. Nachweis der Voraussetzungen der gemäß § 41 Abs. 3 erforderlichen Belege und Zeugnisse und
5. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschlie-ßen.

§ 46
Einladung zur Prüfung

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die er für die Prüfung mitzu-bringen hat.

§ 47
Prüfungsgebühren

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 72,67 Euro.
§ 48
Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
1. während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
2. außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 49
Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt oder
3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 50
Prüfungszeugnis

Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Der Vorsitzende hat dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszu-stellen.

§ 51
Wiederholungsprüfungen

Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.
§ 52
Prüfbefugnis

Wird der Nachweis gemäß § 41 durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 53
Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspe-zifische Form zu verwenden.
§ 54
Übergangsbestimmungen

(1) Die Emissionsgrenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe gemäß § 34 sind auf Altanlagen bis 31.12.2004 nicht anzuwenden.
(2) Altanlagen sind entsprechend dem für sie bei der Genehmigung nach den jeweiligen Materiengesetzen geltenden si-cherheitstechnischen Standard zu erhalten.
(3) Eine wesentliche Änderung von Altanlagen, die eine Verbesserung ihres Emissionsverhaltens bzw. Energieverbrau-ches bewirken, zieht nicht die Verpflichtung nach sich, die Altanlage zur Gänze dem Standard für Neuanlagen anzupassen.
(4) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 37 ist bis spätestens 1. Juli 2002 zu veranlassen.
(5) Die vorhandenen Prüfbücher nach dem Bgld. LHG 1990, LGBl. Nr. 13, sind den neu auszustellenden Prüfbüchern, die auf Grund der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 aufliegen müssen, anzuschließen.

§ 55
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 26 bis 28 und 37 bis 40 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) §§ 26 bis 28 und 37 bis 40 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
1. Die Richtlinien 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, ABl. Nr. L 52 vom 23. Februar 1978 S. 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG, ABl. Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982 S. 19,
2. die Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992 S. 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1 und
3. die Richtlinie 93/76/EWG zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993 S. 28.
§ 56
Notifikationshinweis gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 83/189/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2000/558/A).

Für die Landesregierung:
Ing. Wagner


Anlage 3
LHG-VO 2000
Umrechnung der angeführten Grenzwerte

Für die Umrechnung werden folgende Faktoren unter Zugrundelegung der Bedingungen der §§ 31 bzw. 32 LHG-VO 2000 festgelegt:
Staub:

Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe: 1 mg/m3/Faktor = mg/MJ

Kohlenmonoxid CO:

1ppm x f = mg/m3              f CO (0° C, 1013mbar) :1,25

1mg/m3/Faktor = mg/MJ

Es werden daher die angeführten Grenzwerte wie folgt festgelegt:

Zu § 31 Abs. 2 und 4  Tab 4 und Tab 5 LHG-VO 2000: 1 mg/m3/Faktor = mg/MJ Grenzwerte für staubförmige Emissionen

Zu §  32 Abs. 1 Z 1 und 2 LHG-VO 2000 - Grenzwerte für CO für Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln

4000 ppm       5000 mg/m3       3333,33 mg/MJ

§ 32 Abs. 2 LHG-VO 2000 - Grenzwerte für CO für Altanlagen mit geprüften Kesseln
§ 32 Abs. 3 LHG-VO 2000 - Betriebswerte für CO für Neuanlagen:

Anlage 4
LHG-VO 2000

§ 8a  Luftreinhalteverordnung 1990,  LGBl. Nr. 69, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000
(1) Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung - bei Holzbrand-Kachelöen auch über 50 kW Brennstoffwärme - ist eine erstmalige Messung zur Feststellung des Gehaltes an Kohlenmonoxid und des Abgasverlu-stes vorzunehmen. Sie hat im Rahmen einer Typenprüfung oder in Form einer Einzelprüfung zu erfolgen. Die Typenprü-fung ist von einer staatlich autorisierten Prüf- oder Versuchsanstalt, die Einzelprüfung von befugten Fachleuten gemäß § 4 Abs. 6  Bgld. Luftreinhaltegesetz durchzuführen. Bei den periodischen Überprüfungen entfallen weitere Messungen, wenn die Heizungsanlage vom Überprüfungsorgan einer visuellen Prüfung, die auch den Brennraum und die zugänglichen Rauchgaszüge einschließt, unterzogen wird.
(2) Die Anforderungen der Erstprüfung für ortsfest gesetzte Heizungsanlagen (Holzbrand-Kachelöfen, Herde) gelten als erfüllt, wenn der Betreiber der Anlage anlässlich der Überprüfung den Nachweis über ein einwandfreies Verbrennungs- und Heizverhalten der Anlage erbringt. Als Nachweis gilt ein von befugten Fachleuten (§ 4 Abs. 6 Bgld. Luftreinhaltege-setz) erstelltes Gutachten, aus welchem auf der Grundlage des Bauplanes der Anlage durch Berechnungen und fallweise anzuführende Prüfungsergebnisse ein einwandfreies Verbrennungs- und Heizverhalten der Anlage sich ergibt.
(3) Prüfbescheinigungen ausländischer Prüf- und Versuchsanstalten sind dann anzuerkennen, wenn eine österreichische staatlich autorisierte Prüf- oder Versuchsanstalt sie als unbedenklich erklärt.

 

Download:

Anzeige der Neuerrichtung - Formular (.doc)
Bgld. Abnahmebefund - Formular (.doc)