"Alte" Bgld. LHG-VO 2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2000 zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000) StF.: LGBl. Nr. 79/2000
!! NICHT MEHR GÜLTIG !!
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 7, 17 Abs. 5, 18, 19 Abs. 6 und 8
sowie 20 Abs. 5 des Burgenländischen Luftreinhalte- und
Heizungsanlagengesetzes 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Berechtigte und Verpflichtete, Pflichten des
Eigentümers einer Heizungsanlage
§ 5 Dimensionierung von Heizungsanlagen
2. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 6 Allgemeine Betriebssicherheit
§ 7 Aufstellen von Feuerstätten
§ 8 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstofflager
§ 9 Feststofflager
§ 10 Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung flüssiger
Brennstoffe
§ 11 Lagerräume für flüssige Brennstoffe
(Heizöllagerräume)
§ 12 Anforderungen an Heizöl-Lagerbehälter
§ 13 Heizöl-Rohrleitungen
§ 14 Unterirdische Heizöllagerung
§ 15 Heizöllagerung im Freien
§ 16 Leckanzeige
§ 17 Prüfungen, Befunde
4. Abschnitt
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 18 Betriebsbereitschaftsverluste
§ 19 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
§ 20 Steuerung der Wärmeabgabe
§ 21 Teillastbetrieb, Kaskadenschaltung
§ 22 Teillastbetrieb, Warmwasserbereitung
§ 23 Brennstoffdurchsatz
§ 24 Einbau von Geräten zur Feststellung des
Wärmeverbrauches
5. Abschnitt
Konformitätsnachweisverfahren
§ 25 Konformitätsnachweisverfahren - CE-Kennzeichnung
6. Abschnitt
Errichtungsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 26 Errichtungsanzeige, Formblätter
§ 27 Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
§ 28 Tarife für die Abnahmeprüfung
7. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 29 Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefelgehalt
§ 30 Abgasverluste
§ 31 Grenzwert für staubförmige Emissionen
§ 32 Grenzwerte und Betriebswerte für Kohlenmonoxid
§ 33 Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger
Brennstoffe
§ 34 Grenzwerte für unverbrannte organische gasförmige
Stoffe
§ 35 Messprobenöffnung
§ 36 Messverfahren
8. Abschnitt
Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 37 Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen
§ 38 Tarife für die wiederkehrende Überprüfung von
Heizungsanlagen
§ 39 Außerordentliche Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 40 Kosten der Behörde bei außerordentlichen
Überprüfungen
9. Abschnitt
Nachweis der Kenntnisse von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1
Z 5 des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanla-gengesetzes
1999
§ 41 Erbringung der Nachweise der erforderlichen Kenntnisse
§ 42 Prüfungsvorgang
§ 43 Prüfungstermine
§ 44 Zulassung zur Prüfung
§ 45 Ansuchen um Zulassung
§ 46 Einladung zur Prüfung
§ 47 Prüfungsgebühren
§ 48 Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 49 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 50 Prüfungszeugnis
§ 51 Wiederholungsprüfungen
§ 52 Prüfbefugnis
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 53 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 54 Übergangsbestimmungen
§ 55 Inkrafttreten
§ 56 Notifikationshinweis gemäß Art. 12 der Richtlinie
98/34/EG
Anlagen
Anlage 1 Prüfbuch gemäß § 54 Abs. 5 LHG-V0
2000
Anlage 1.1: Anzeige der Neuerrichtung und wesentlichen Änderung einer
Heizungsanlage gemäß § 26
Anlage 1.2: Abnahmebefund gemäß § 27
Anlage 1.3: Protokoll über wiederkehrende und außerordentliche
Überprüfung gemäß §§ 37 und 39 und über
die Einsicht-nahme durch den Rauchfangkehrer
Anlage 2: Konformitätsnachweisverfahren und CE-Kennzeichnung
gemäß § 25
Anlage 3: Umrechnungstabelle für Emissionsgrenzwerte
Anlage 4: Text des § 8a der Luftreinhalteverordnung 1990
Anlage 5: Ansuchen um Zulassung gemäß § 45
Anlage 6: Zeugnis gemäß § 50
§ 5
Dimensionierung von Heizungsanlagen
(1) Vor der Errichtung oder Änderung einer Zentralheizungsanlage ist eine
Heizlastberechnung gemäß ÖNORM M 7500 für das zu beheizende
Objekt zu erstellen.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 6
Allgemeine Betriebssicherheit
(1) Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb
weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und
Installationsbedingungen des Herstel-lers sind einzuhalten.
(2) Heizungsanlagen müssen
1. von brennbaren Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z.B.
Einbaumöbeln) sowie von Brennstofflagerungen einen solchen Abstand aufweisen
oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden
Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können,
2. ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können und
3. die erforderliche Verbrennungsluft erhalten.
(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume sind nach den
Bestimmungen für brandgefähr-dete Räume gemäß
ÖVE-EN 1 (IP 43) herzustellen.
(4) Im Heizraum im Sinne des § 7 Abs. 2 dürfen außer
Brennstofflagerungen, die den Tagesvorrat nicht übersteigen, keine
Lagerungen vorgenommen werden.
(5) Der Tagesvorrat an festen Brennstoffen darf im Heizraum nur so gelagert
werden, dass er im Betriebs- und Störfall nicht entzündet werden kann,
wobei der Abstand von Zündquellen minde-stens 1 m betragen muss.
(6) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in
unbrennbaren und verschließ-baren Behältern gelagert werden.
(7) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall
selbsttätig unterbrochen werden, wobei das Absperrorgan (z.B. Magnetventil)
im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Aus-tritt aus diesem und nicht über
einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(8) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges
außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die
Verbrennungseinrichtung und die Brenn-stoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser
Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und
Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum
über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter
anzubringen.
(9) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen
oder ein Temperatur-fühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen,
bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrich-tung und die Brennstoffzufuhr
elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
(10) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie
Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind
mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu
prüfen.
(11) Zentralfeuerungsanlagen müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung
vorhanden ist, Über-drucksicherungen wie z.B. Explosionsklappen besitzen.
Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche
Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen
nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so
ausgeführt und gele-gen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam
oder undicht werden können. Über-drucksicherungen sind vorzugsweise im
Aufstellungs- bzw. Heizraum anzubringen.Falls die An-bringung der
Überdrucksicherung im Heiz- bzw. Aufstellungsraum aus baulichen- oder
bautech-nischen Gründen nicht möglich ist, sind
Überdrucksicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch
bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im
Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen
freizuhalten.
(12) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind die gemäß
nachfolgender Tabelle erforderlichen Löschgeräte im Bereich des
Zuganges zum Heizraum anzubringen. In Anlehnung an die TRVB F 124 (Technische
Richtlinie über vorbeugenden Brandschutz, Ausgabe 1997, Herausgeber:
Öster-reichischer Bundesfeuerwehrverband, Österreichische
Brandschutzverhütungsstelle) ist eine zweijährige Überprüfung
einzuhalten.
(13) Bei Heizungsanlagen in Gebäuden und Einrichtungen, in denen Menschen
leben und sich dort kurz- oder langfristig aufhalten oder arbeiten, wie z.B.
Schulen, Heime, Verwaltungsgebäude, Krankenanstalten, Großwohnanlagen,
Hochhäuser, Beherbergungsbetriebe u.ä., ist ein ausgebil-deter
Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Als weitere Brandschutzmaßnahmen sind
eine Brandschutzordnung, ein Brandschutzplan und Hinweisschilder über das
„Verhalten im Brand-fall“ auszuarbeiten. Des Weiteren sind geeignete
Personen in der Handhabung der Feuerlöscher auszubilden.
§ 7
Aufstellen von Feuerstätten
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen
Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder
Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können
(z.B. Stiegenhäuser, offene Dachräume).
(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:
1. Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, deren Gesamt-
Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt und
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, deren Gesamt-
Nennwärmeleistung mehr als 50 kW beträgt.
(3) 1. Zwischen Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur von mehr
als 150° C und brennba-ren Stoffen ist in waagrechter Richtung an allen
Seiten ein Mindestabstand von 0,50 m und in senkrechter Richtung aufwärts
gemessen, ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten. Wenn Bauteile mindestens
brandhemmend ausgeführt sind, reichen Abstände von 0,25 m in
waagrech-ter und von 0,50 m in senkrechter Richtung aus.
2. Für Feuerstätten mit einer Oberflächentemperatur bis
einschließlich 150° C beträgt diese Min-destentfernung in
waagrechter Richtung 0,25 m und in senkrechter Richtung 0,50 m. Wenn Bau-teile
eine mindestens brandhemmende Ausführung aufweisen, genügen
Abstände von 0,10 m in waagrechter und von 0,20 m in senkrechter
Richtung.
(4) Jede zu bedienende Heizkessel-Einheit muss an zwei Seiten begehbar
(mindestens 60 cm Ab-stand) und an zwei Seiten einschaubar (mindestens 20 cm
Abstand) sein.
Sollten bei zwei nebeneinanderstehenden Heizkesseln Wartungsöffnungen
dazwischenliegen, so ist ein Abstand von mindestens 60 cm, ansonsten ein solcher
von 40 cm einzuhalten.Über den Geräten ist ein Mindestabstand von der
Decke von 20 cm einzuhalten, soferne nicht für Montage und Wartung ein
größerer Abstand erforderlich ist.
§ 8
Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene
Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung bis zu 26 kW gilt die
Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem
Raum aufgestellt sind, der
1. mindestens eine Tür oder ein Fenster, die jeweils ins Freie führen,
und einen Rauminhalt von mindestens 3 m3 je 1 kW Gesamt-Nennwärmeleistung
hat oder
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe der Z 1
verbunden ist (Verbren-nungsluftverbund) oder
3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von
mindestens dem Kamin-querschnitt oder Leitung ins Freie mit
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Abs. 1 Z 2 zwischen dem
Aufstellungsraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch
Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen
hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungsein-heiten
wie Wohnungen dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtinhalt der Räume, die
zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 3 m3 je 1 kW
Gesamt-Nennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne
Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene
Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW und
nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftver-sorgung als nachgewiesen, wenn
die Feuerstätten in Heizräumen aufgestellt sind, die die Anfor-derungen
nach Abs. 1 Z 3 erfüllen.
(4) Für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene
Feuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt
die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn der Heizraum je eine
Zu- und Abluftöffnung ins Freie aufweist. Die Zuluftöffnung hat einen
lichten Querschnitt von mindestens dem Kaminquerschnitt jedoch mindestens 200
cm2; die Ab-luftöffnung bis zu einer Gesamt-Nennwärmeleistung von 100
kW, eine Mindestgröße von 180 cm2 aufzuweisen. Darüber hinaus ist
der Querschnitt der Abluftöffnung für jedes weitere kW der
Ge-samt-Nennwärmeleistung um 1 cm2 zu erhöhen.
(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass
Witterungseinflüsse (z.B. Verwehen mit Schnee, Laub und dergleichen)
keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen des Luftförderstro-mes
verursachen können. Aufstellungsräume bzw. Heizräume für
raumluftunabhängige Feuerstät-ten bedürfen keiner gesonderten
Verbrennungsluftversorgung.
(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht
beeinträchtigt werden.
(7) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren
Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (z.B.
Drahtgitter).
(8) Werden Zu- und Abluftleitungen erforderlich, sind sie in
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten auszuführen. Absatz
6 gilt sinngemäß.
(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die
Abluftöffnung in Deckennähe zu situieren.
(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen
oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen
gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem
Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch
den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für mit festen oder
flüssigen Brennstoffen betrie-bene Feuerstätten eine ausreichende
Verbrennungsluftversorgung auch auf andere Weise nach-gewiesen werden.
(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten
(Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen
Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 1
(ÖVGW TR Gas 1996) und der ÖVGW-Richtlinie G 4 (November 1997).
3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstofflager
§ 9
Feststofflager
(1) Lagerräume für feste Brennstoffe mit einem Rauminhalt von mehr als
30 m3 dürfen sich nicht im selben Brandabschnitt befinden wie
Aufenthaltsräume.
(2) Die Zugangstür zu Lagerräumen gemäß Absatz 1 muss
brandhemmend (T 30) und in Fluch-trichtung aufschlagend ausgeführt sein.
Für Zugangstüren, Tore und Beschickungsöffnungen direkt aus dem
Freien gilt diese Bestimmung nicht, wenn ein Brandüberschlag wirksam
verhindert wird.
(3) Lagerräume für feste Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen sind
ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei
Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als
30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2
Mindestquer-schnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß
§ 8 Abs. 7 zu verschließen. Für Lüftungskanäle gilt
§ 8 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Lagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen
Brennstoffen
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine
ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben und eine Brandgefährdung
sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausge-schlossen werden kann. Die
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht
durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen,
Maschinenräumen, Brandmel-dezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden
Räumen,
6. auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.
(2) Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe mit einem Nenninhalt
größer als 300 l dürfen nicht im selben Raum wie die
Feuerstätte aufgestellt werden.
(3) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in Behältern oder
Kanistern in Mengen bis höchstens 1.000 l in einem
1. lüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
2. mindestens brandhemmend ausgeführten lüftbaren Kellerabteil
aufbewahrt werden.
§ 11
Lagerräume für flüssige Brennstoffe
(Heizöllagerräume)
(1) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen bei einer
Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 l von Bauteilen umgeben sein, die
brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten).
(2) Räume, die der Lagerung flüssiger Brennstoffe dienen und
voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein
Lagerraum.
(3) Türen von Heizöllagerräumen müssen
1. brandhemmend (T 30) sein,
2. ohne Fluchtwege zu behindern in Fluchtrichtung aufschlagen,
3. selbst schließend ausgeführt sein und
4. eine Mindestgröße von 70 cm x 80 cm aufweisen.
(4) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein,
dass ein Brand rasch und unge-hindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall
dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstie-ge, Ausgänge,
Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden.
Erforderli-chenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die
brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind
sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehen-de und
selbst schließende Türen besitzen.
(5) Heizöllagerräume sind so zu bemessen, dass zwischen
Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von
60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung
weniger als 20.000 l, so dürfen diese Abstände an zwei aneinander
grenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert
werden. Der freie Abstand zwischen Wand (bzw. Decke) und Einstieg (Mannloch -
sofern vorhanden) muss mindestens 1 m betragen. Wand- und Deckenöffnungen
dürfen für diese Anforderung berücksichtigt werden.
(6) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen
aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt
der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden
Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der
In-halt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne
ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine
unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In
öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen bzw. Durchbrüche
angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen
ausgeführt.
(7) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen,
wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In
Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie
Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn
sie brandbeständig ummantelt sind. Im Übrigen dürfen sich in
Lagerräumen nur Verteilerleitungen der Heizungsanlage befinden.
(8) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der
Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der
Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten
gemäß § 8 Abs. 7 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist
ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 8
Abs. 6 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20.000 l ist eine
Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(9) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In
Öllagerräumen müssen elektri-sche Anlagen und elektrische
Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden
elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(10) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen
deutlich sichtbar und dauerhaft ge-kennzeichnet sein. Aufschriften mit dem
Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht
verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar
und dauer-haft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an
der Türe eines eventu-ell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und
dauerhaft angebracht sein.
(11) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten
flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden
sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der
flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.
§ 12
Anforderungen an Heizöllagerbehälter
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen,
aufzustellen und zu prü-fen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,
müssen mit einem Füllstand-sanzeiger ausgerüstet sein. Als
Füllstandsanzeiger dürfen z.B. Peilstäbe mit Kappverschraubung,
pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger,
z.B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die
höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstand-sanzeiger
kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer Überfüllsicherung
ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchst zulässigen
Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt
von über 3.000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite
haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000
l zusammengeschlos-sen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15
cm hohen Fundament-streifen aufgesetzt werden. Schweißnähte
dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des
Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5
cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt
werden.
§ 13
Heizöl - Rohrleitungen
(1) Die Leitungen müssen
1. aus metallischen Werkstoffen bestehen,
2. den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen
standhalten und
3. über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen. Davon
ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von
Lagerräumen.
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
1. an einsehbaren Stellen,
2. in einer Länge von höchstens 2 m und
3. zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner verlegt werden. Absatz 1 Z 2 und 3
gelten sinn-gemäß.
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten
rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen
dieser Voraussetzung:
1. doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder
2. flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem
flüssigkeitsdichten Kontroll-schacht.
(4) Der Füllstutzen ist
1. innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen
flüssigkeitsdichten Füll-schacht bzw. Füllschrank zu
situieren,
2. leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
3. mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
4. gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Es muss sichergestellt sein, dass die
Leitung nach der Füllung entleert ist.
(5) Lagerbehälter über 1.000 l Inhalt sind mit einer
Lüftungsleitung auszustatten, die
1. ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,
2. ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die
Flüssigkeit nicht ausfließen kann jedoch mindestens 2,5 m
über Erdniveau und
3. deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und von
Niederschlagswasser gesi-chert ist.
(6) In Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern sind beim Austritt aus dem
Lagerbehälter innerhalb der Auffangwanne und unmittelbar vor der
Feuerungsanlage Absperrvorrichtungen einzubauen.
§ 14
Unterirdische Heizöllagerung
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen,
die
1. normgerecht, zylindrisch oder kugelförmig und doppelwandig
ausgeführt,
2. mit einem geprüften Leckanzeigegerät ausgestattet und
3. gegen Korrosion von außen isoliert sind.
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
1. mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen
50 cm, überschüttet werden,
2. von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten,
Kanälen und dgl. 1 m entfernt sein und
3. erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden. Sie dürfen
nicht überbaut werden.
(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
1. darf den Behälter nicht belasten und
2. ist den zu erwartenden Lasten (z.B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher
abzudecken. Die Füll-stelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der
Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich vom Hersteller
flüssigkeitsdicht verbunden ist.
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser
von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die
Tragfähigkeit nachzuweisen.
§ 15
Heizöllagerung im Freien
(1) Lagerbehälter im Freien sind
1. standsicher aufzustellen oder
2. doppelwandig mit einem geprüften Leckanzeigegerät auszuführen
oder
3. in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu
stellen.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
1. 50 cm gegen Feuermauern,
2. 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
3. 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder andere Lagerungen von
brennbaren Stoffen einzuhalten.
§ 16
Leckanzeige
Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen
Sofortmaßnahmen, die bei einem Ansprechen des Leckanzeigegerätes
durchzuführen sind, anzubringen.
§ 17
Prüfungen, Befunde
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen
beim Eigentümer der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte
Befunde über
1. die dem Stand der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und
Aufstellung oder Verle-gung des Lagerbehälters,
2. die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters
einschließlich Rohrleitungen und Arma-turen mit 0,3 bar
Überdruck,
3. die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit
Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der
Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit
einem Prüfdruck von 2 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
4. die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe
des
gemessenen Erdübergangwiderstandes und
5. die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und
Schächten aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle
sechs Jahre zu wieder-holen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren
Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre
Betriebssicherheit zu überprüfen.
(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
1. staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat
akkreditierte Stellen einschlägiger Fachbetriebe,
2. Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
3. Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
4. Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen
berechtigt sind.
4. Abschnitt
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
§ 18
Betriebsbereitschaftsverluste
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit
Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber
Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, ver-hindern.
(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen
Betriebsbereitschaftsverlu-ste auszurüsten.
§ 19
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen, Armaturen und Warmwasserspeicher sind wie folgt gegen
Wärmeverluste zu dämmen:
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist an
Stelle der Nennwei-te der Außendurchmesser einzusetzen. Warmwasserspeicher
sind entsprechend dem Stand der Technik zu dämmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
2. Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe vom
jeweiligen Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitungsfähigkeiten als nach Abs.
1 sind die Dämmschicht-dicken umzurechnen.
§ 20
Steuerung der Wärmeabgabe
Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer
zentralen Wärmever-sorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens
einer zentralen, selbsttätig wirkenden Ein-richtung auszustatten, die
1. der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in
Abhängigkeiten von einer geeigneten Führungsgröße (z.B.
Außentemperatur) dient und
2. eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den
Verbraucherstellen ermöglicht.
§ 21
Teillastbetrieb, Kaskadenschaltung
(1) Zentralheizungsanlagen ab 120 kW Nennleistung sind als Mehrkesselanlagen, die
stufenweise zugeschaltet werden können oder mit regelbarer Feuerungsleistung
auszuführen. Der Regelbe-reich muss mindestens bis auf 50 % der
Nennwärmeleistung reichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Brennwertgeräte sowie für
Heizungsanlagen, die während der Heizsaison nicht durchgehend betrieben
werden (z.B. zur Beheizung von Sälen, Veranstaltungshallen, bei
Kurzzeitbetrieb).
§ 22
Teillastbetrieb, Warmwasserbereitung
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 30 kW dürfen
nur während der Heizperiode zur Warmwasserbereitung verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, wo der Wärmebedarf für die
Warmwasserbereitung mehr als 50 % der jeweiligen Nennwärmeleistung bzw. der
unteren Modulationsgrenze bei Heizkesseln mit regelbarer Feuerungsleistung
beträgt und für Anlagen, bei denen die untere Modulationsgrenze unter
30 kW und die Wärmetauschleistung des Warmwasserspeichers über der
jeweiligen Modula-tionsgrenze liegt.
§ 23
Brennstoffdurchsatz
Der jeweilige Brennstoffdurchsatz pro Stunde bei Nennwärmeleistung ist im
Abnahmebefund ge-mäß § 27 anzugeben:
1. Gas: m3/h, kg/h
2. Öl: m3/h, kg/h
3. Fest- automatisch beschickt: kg/h
§ 24
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in
Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die
die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufge-teilt werden, sind
Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen
Wär-meverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die
mehrere Wärmever-sorgungseinheiten bedient, muss - sofern nicht bei jeder
einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler
angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in
unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden.
5. Abschnitt
Konformitätsnachweisverfahren
§ 25
Konformitätsnachweisverfahren, CE-Kennzeichnung
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der
Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die
EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der
zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der
Konformitätserklärung, die dabei gegebe-nenfalls anzuwendenden
Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser
Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die
Bestimmun-gen der Anlage 2.
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem in der Anlage 2 dargestellten
CE- Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die
Kennzeichnung angebracht wurde.
6. Abschnitt
Errichtungsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 26
Errichtungsanzeige, Formblätter
(1) Der Eigentümer einer Heizungsanlage hat die Neuerrichtung und/oder
wesentliche Änderung einer Heizungsanlage mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 4 kW dem Bürgermeister unter Beifügung von Planunterlagen
und technischen Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Verwendung eines Formblattes nach dem in der
An-lage 1, 1.1, zu dieser Verordnung angeführten Muster zu erfolgen. Bei
Vorliegen von Notfällen kann die Errichtungsanzeige innerhalb einer Woche
nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage nachgereicht werden.
(2) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem
Vidierungsvermerk zu verse-hen und dem Eigentümer eine Ausfertigung
zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung der Un-terlagen verbleibt beim
Bürgermeister.
2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die mit dem Vidierungsvermerk
versehene Errich-tungsanzeige im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8
des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlan-gen der Behörde oder dem
Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes
vorzulegen.
§ 27
Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten
Heizungsanlagen mit einer Nenn-wärmeleistung von mehr als 4 kW sind
verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung gemäß
§ 17 Abs. 3 Bgld. LHG 1999 durchführen zu lassen.
(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999
hat die Kontrolle
1. der Werkseinstellungen (z.B. Düsengröße, Luftmenge) für
die Feuerungsanlagen selbst und
2. der Umgebungsbedingungen (z.B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und
Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen
Bestimmungen dieser Verord-nung) zu umfassen.
3. Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden
muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund
entsprechend zu dokumentie-ren.
(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der
Anlage 1, 1.2, zu die-ser Verordnung angeführten Muster einzutragen
(Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes
laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der
Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese
Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung
wie die Verwendung eines Form-blattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser
Verordnung angeführten Muster.
(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein
Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der
Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, einge-baut und/oder eingestellt
wurde.
(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den
Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den
Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister
vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche
nach Inbetriebnah-me nachgereicht werden.
(6) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem
Vidierungsvermerk zu verse-hen und dem Eigentümer eine Ausfertigung
zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim
Bürgermeister.
2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk
versehenen Abnah-mebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des
Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem
Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes
vorzulegen.
§ 28
Tarife für die Abnahmeprüfung
Die Verrechnung im Zuge der Abnahmeprüfung und Erstellung des
Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und 3 des
Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 erfolgt
nach dem Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde. Das Entgelt für eine halbe
Stunde darf höchstens 250 S betragen. Bei Heizungsanlagen mit einer
Nennwärmelei-stung bis 50 kW darf der verrechnete Betrag insgesamt
500 S nicht übersteigen. In den genannten Beträgen ist die
Mehrwertsteuer nicht enthalten.
7. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen
§ 29
Brennstoffe und deren höchstzulässiger Schwefelgehalt
(1) 1. Die Befeuerung von Heizungsanlagen darf nur mit solchen festen oder
flüssigen Brennstof-fen erfolgen, deren Schwefelgehalt bei flüssigen
Brennstoffen ausgedrückt in prozentuellen Mas-seanteilen, bei festen
Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeeinheit
des Brennstoffes als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren
Heizwert, die in der Tabelle 1 enthaltenen Werte nicht überschreitet. Der
zulässige Schwefelgehalt von Kohle, Briketts und Koks bezieht sich auf den
verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zu-stand.
2. Der Eigentümer einer Heizungsanlage für Kohle, Koks oder
flüssige Brennstoffe hat den gemäß § 20 Abs. 1 Bgld.
Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 befugten
Überprüfungsorganen anlässlich der Überprüfung der
Heizungsanlage die Herkunft und den Schwefelgehalt oder die Markenbezeichnung des
Brennstoffes bekannt zu geben.
(2) Als Brennstoffe dürfen nur
1. schadstofffreie Materialien im Sinne des § 6 des Burgenländischen
Luftreinhalte- und Hei-zungsanlagengesetzes 1999 und
2. geeignete Materialien (Brennstoffart, Stückgröße,
Wassergehalt) in hierfür bestimmten Hei-zungsanlagen verfeuert werden.
(3) Stellt das Überprüfungsorgan fest,
1. dass schadstoffbelastete Materialien im Sinne des § 6 des
Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999
oder/und
2. Brennstoffe entgegen Abs. 1 in der überprüften Heizungsanlage
verfeuert oder offensichtlich zur Verfügung bereit gehalten werden, ist ein
Vermerk im Prüfbuch anzubringen und die Behörde zu unterrichten.
§ 30
Abgasverluste
Die Abgasverluste dürfen, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, die in
den nachfolgenden Tabellen 2 und 3 enthaltenen Werte nicht
überschreiten:
§ 31
Grenzwert für staubförmige Emissionen
(1) 1. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 15 bis 100 kW muss der Grauwert der
Rauchgasfahne heller sein als der Wert 2 der Ringelmann-Skala.
2. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung von über 100 bis 400 kW muss der Grauwert der
Rauchgasfahne heller sein als der Wert 1 der Ringelmann-Skala.
(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen
für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400
kW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 4.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
(3) Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach
Bacharach bei Heizöl extra leicht und Heizöl leicht den Wert 1 nicht
überschreiten; bei Anlagen mit Gasfeuerung darf der Wert 0 nicht
überschritten werden.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen
für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung über 2 MW gelten die Grenzwerte
ge-mäß Tabelle 5.
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
§ 32
Grenzwerte und Betriebswerte für Kohlenmonoxid
(1) Grenzwerte für Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln: Für
Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Heizungsanlagen gelten die
Grenzwerte gemäß Z 1 lit. a bzw. gemäß Ta-belle 6 und
7.
1. Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
a) Holzbrand-Kachelofen 4000 Kohlenmonoxidgehalt in ppm (Volumenanteil)
b) andere Heizungsanlagen
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
2. Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
(2) Grenzwerte für Altanlagen mit geprüften Kesseln: Für
Altanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW Brennstoffwärmeleistung -
bei Holzbrand-Kachelöfen auch über 50 kW Brennstoffwärmelei-stung,
die gemäß § 8 a Bgld. Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69,
zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000 (Text siehe Anlage
4), einer Erstprüfung unterzogen wurden, gelten die Grenzwerte der Tabelle
8.
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Die Umrechnung der Werte in mg/m3, in mg/MJ bzw. in ppm ist aus Anlage 3
ersichtlich.
(3) Betriebswerte betreffend Kohlenmonoxid für Neuanlagen:
Brennstoffwärmeleistung (MW)
*Gilt mit der Maßgabe, dass für händische Beschickung der
Grenzwert 3500 mg/m3 beträgt. Die Umrechnung der Werte in mg/MJ bzw. in ppm
ist aus Anlage 3 ersichtlich. Die Emissionsgrenz-werte der Heizungsanlagen
gemäß Tabellen 7, 8 und 11 beziehen sich bei biogenen Brennstoffen wie
z.B. Holz, Hackgut, Holzreste, Sägespäne, Holzstaub, Rinde, Torf,
Stroh, Schilf, Reben, Maisspindeln auf 13 %, bei Kohle, Briketts und Koks auf 6
%, bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen auf 3 %
Volumskonzentration Sauerstoff bei 0° Celsius und 1013 mbar im trockenen
Verbrennungsgas.
§ 33
Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger
und gasförmiger Brennstoffe
(1) Der CO2-Wert ist brennstoffspezifisch. Nachfolgend ist die Formel für
die Berechnung bzw. sind die maximalen brennstoffspezifischen Werte tabellarisch
angeführt.
CO2 - Wert CO2 = CO2 max x (21 - O2)
_________________
21 CO2
max.: brennstoffspezifischer maximaler CO2-Wert
21: O2-Gehalt der Luft
O2: gemessener O2-Wert
*Diese Stoffe werden jedoch als CO2-neutral angesehen, da bei ihrem Wachstum die
gleiche Men-ge CO2 gebunden wird wie bei der Verbrennung freigesetzt wird.
(2) Ziel ist, die Kohlendioxidemission durch die Wahl des Brennstoffes
möglichst gering zu halten, bzw. die Verbrennung zu optimieren.
§ 34
Grenzwerte für unverbrannte organische gasförmige Stoffe
(1) Heizungsanlagen, die mit Holz, Hackgut, Holzresten, Sägespänen,
Holzstaub, Rinde, Torf, Stroh, Schilf, Reben oder Maisspindeln befeuert werden,
dürfen die Emissionen an organischen gasförmigen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff C folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
1. bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 0,35 MW 50 mg/m3
2. bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 0,35 MW 20 mg/m3
Die Emissionsgrenz-werte beziehen sich auf 13 % Volumskonzentration
Sauerstoff
bei 0° C und 1013 mbar im trockenen Verbrennungsgas.
(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe des § 37 Abs. 3.
§ 35
Messprobenöffnung
Heizungsanlagen sind mit dicht verschließbaren Öffnungen (Durchmesser
mind. 10 mm) zur Entnahme eines Teilstromes des Abgases mittels einer Sonde,
Heizungsanlagen ab 400 kW mit einer dicht verschließbaren Messöffnung
(Durchmesser mindestens 70 mm) an geeigneter Stelle auszustatten.
§ 36
Messverfahren
(1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln
der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem
feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem
nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird (z.B. ÖNORM M 7510 - 4.
Ausgabe 1997, für feste Brennstoffe).
(2) Die eingesetzten Messgeräte müssen den einschlägigen Normen
entsprechen, ordnungsgemäß nach den Betriebsanlei-tungen des
Herstellers gewartet und mindestens einmal jährlich von einer
behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit
überprüft werden.
(3) Der CO-Wert ist - soweit nichts anderes vorgesehen ist - als
Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Bei vollautomati-schen Feuerungsanlagen
für flüssige und gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei
zweistufigen Brennern in der jewei-ligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in
zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch
Kurzzeitmessung (Messung bis zur Messwertkonstanz) zu ermitteln.
(4) Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im
Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind inner-halb eines Zeitraumes von drei
Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der
Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze
des Messverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissi-onsgrenzwert
überschreitet.
8. Abschnitt
Überprüfung von Heizungsanlagen
§ 37
Wiederkehrende Überprüfungen von Heizungsanlagen
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Bgld. LHG 1999 sind verpflichtet, ihre Anlagen wiederkehrend in
Zeitabständen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d dieses
Gesetzes von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1
dieses Gesetzes entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer
Einzelvereinbarung überprü-fen zu lassen. Die Kosten der
wiederkehrenden Überprüfung hat der Eigentümer (gemäß
§ 4 Abs. 1 dieser Verordnung) zu tragen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat nach vorheriger rechtzeitiger
Verständigung des Eigentümers die Heizungsanlage gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 2 des Bgld. LHG 1999 dahingehend zu überprüfen,
ob
1. die in dieser Verordnung festgelegten Betriebswerte (7. Abschnitt) eingehalten
werden,
2. die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in
Betrieb genommen wurden, das Typen-schild gemäß § 11 dieses
Gesetzes tragen,
3. Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes
unterliegen und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb
genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 dieses Gesetzes
tragen und
4. die Lagerung und Verwendung von Brennstoffen im Sinne des § 6 dieses
Gesetzes und im Sinne der sicherheitstechni-schen Regelungen dieser Verordnung
zulässig sind bzw. entsprechen.
(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 19 Bgld. LHG
1999 sind die Emissionswerte für unverbrannte organische gasförmige
Stoffe (§ 34) bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von 1 MW zu
messen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in das Prüfbuch
gemäß § 19 Abs. 8 Bgld. LHG 1999 einzutragen. Die Eintragung hat
unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1
zu erfolgen. Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut
Anlage ein selbst erstelltes Formular verwenden, das mindestens den Inhalt der
Anlage auf-weisen muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung
erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtli-che Wirkung wie die
Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu dieser
Verordnung angeführ-ten Muster.
(5) 1. Für den Fall, dass die Überprüfung gemäß Abs. 2
nicht der zuständige Rauchfangkehrer durchgeführt hat, ist er
verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht nach
vorheriger rechtzeitiger Verständigung des Eigen-tümers durch
Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der
Heizungsanlage die Überprüfungen gemäß Abs. 1 veranlasst hat
und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch ergibt, dass die Anlage
ordnungsgemäß betrie-ben wird. Die Eintragung hat unter Verwendung
eines Formulars nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu erfolgen. Das
Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage ein selbst
erstelltes Formular verwenden, das minde-stens den Inhalt der Anlage aufweisen
muss. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat
dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines
Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.3, Seite 2 zu dieser Verordnung
angeführten Muster.
2. Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan
gemäß § 20 Abs. 1 des Bgld. LHG 1999 nicht veranlasst, wurden im
Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden
seitens des Überprüfungsorgans und/oder des Rauchfangkehrers
Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom
Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht übersteigenden
Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 dieses Gesetzes zu veranlassen
und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer
der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der
Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(6) Bei Anzeigeerstattung durch den Rauchfangkehrer gemäß Abs. 5 hat
der Bürgermeister gemäß § 19 Abs. 3, 4 oder 5 Bgld. LHG 1999
vorzugehen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 19
Abs. 4 dieses Gesetzes ist darauf Be-dacht zu nehmen, dass der mit der
Vorschreibung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht.
§ 38
Tarife für die wiederkehrende Überprüfung von
Heizungsanlagen
(1) Die Verrechnung im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung von
Heizungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. LHG 1999
anfallenden Arbeiten erfolgt nach dem Zeitaufwand je angefangener halber Stunde.
Das Entgelt für eine halbe Stunde darf höchstens 250 S betragen. Bei
Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW darf der verrechnete
Betrag 500 S nicht übersteigen.
(2) Für die Kontrolle des Prüfbuches durch den Rauchfangkehrer
gemäß § 19 Abs. 2 Bgld. LHG 1999 gebührt ein Entgelt von 75
S.
(3) In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
§ 39
Außerordentliche Überprüfung von Heizungsanlagen
Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen
für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung von
Heizungsanlagen auf ihre einwandfreie Funktion entsprechend § 19 Abs. 1 Z 4
des BurgenländischenLuftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999
veranlassen (außerordentliche Überprüfung). Das
Überprüfungsorgan hat das Ergebnis der Überprüfung im
Prüfbuch zu vermerken. Die Eintragung hat unter Verwendung eines Formulars
nach dem Muster der Anlage 1, 1.3, Seite 1 zu erfolgen.
§ 40
Kosten der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen
gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Bgld. LHG 1999 Kosten, sind die
Bestimmungen der §§ 75 ff. des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr.
164/1998, anzuwenden.
9. Abschnitt
Nachweis der Kenntnisse von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 des
Bgld. LHG 1999
§ 41
Erbringung der Nachweise der erforderlichen Kenntnisse
(1) Die nach § 20 Abs. 2 des Bgld. LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse sind
durch die Ablegung einer Prüfung sowie durch Vorlage eines Zeugnisses
bezüglich der Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Z 2
nachzuweisen.
(2) Die Prüfung umfasst den Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 1 des Bgld.
LHG 1999 erforderlichen Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen, einschließlich der Erstellung eines
ordnungsge-mäßen Überprüfungsbefundes und der erforderlichen
Eintragungen in das Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 dieses
Gesetzes sowie allfälliger Anzeigen. Die Prüfung ist schriftlich
und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmet-schers
abzulegen.
(3) Der Nachweis der nach § 20 Abs. 3 Z 2 des Bgld. LHG 1999
erforderlichen Kenntnisse der Grundbegriffe der Verbren-nungstechnologie sowie
die Kenntnis über Rauch- und Abgasmessungen einschließlich der
Durchführung praktischer Messungen wird durch Vorlage folgender Unterlagen
erbracht:
1. Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Rauchfangkehrer nach der Rauchfang-kehrer-Ausbildungsverordnung BGBl. Nr.
610/1995 oder
2. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Kurses über
Rauchgasmessungen und Überprüfung von Feuerungsan-lagen oder
3. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Messkurses für
Zentralheizungsbauer jeweils im Ausmaß von minde-stens 40 Stunden;
oder
4. Nachweis der Zulassung als Überprüfungsorgan in einem anderen
Bundesland in Verbindung mit der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens
gleichwertigen Prüfung, oder
5. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer mindestens gleichwertigen
Prüfung in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die
Nachweise über die geforderten Kenntnisse können auch durch
anderweitige Zeugnisse und Ausbildungsnachweise erbracht werden, wenn diese von
der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
§ 42
Prüfungsvorgang
(1) Dem Prüfungskandidaten sind Aufgaben aus dem Bereich des § 41 Abs.
2 schriftlich zu stellen und ihm eine Vorberei-tungszeit von mindestens 15
Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich
zu stellen. Die zu-lässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu
geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbe-helfe (Abs. 5)
ist hinzuweisen.
(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die
Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüf-ling
schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen.
(3) Das Fachgespräch ist mit einer Prüfungskommission des Amtes der
Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder
einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung des Bgld.
LHG 1999 und dieser Verordnung betrauten Abteilung des Amtes der
Burgenländischen Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem
Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht
länger als 60 Minuten dauern.
(5) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung
unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw.
von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der
Prüfungskom-mission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die
Weiterführung der Prüfung behindern oder nach mehrmaliger Verwarnung
hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der
Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der
weiteren Prüfung zu beschließen.
§ 43
Prüfungstermine
Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer
Prüfung festzusetzen. Der Prüfungstermin ist spätestens drei
Monate vor Beginn der Prüfung im Landesamtsblatt für das Burgenland
kundzumachen.
§ 44
Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat und eine
mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einem Rauchfangkehrer
oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur
Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen und/oder zur
Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von
Heizungsanlagen befugt ist, nachweist.
§ 45
Ansuchen um Zulassung
(1) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der
Landesregierung einzubringen.
(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach
dem Muster der Anlage 5 verwendet werden.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Wohnsitzes sowie der
Staatsbürgerschaft dienenden Urkunden (Geburtsurkunde, Meldezettel,
Staatsbürgerschaftsnachweis),
2. eine Strafregisterbescheinigung,
3. der Nachweis über die mindestens einjährige facheinschlägige
Praxis gemäß § 44,
4. Nachweis der Voraussetzungen der gemäß § 41 Abs. 3
erforderlichen Belege und Zeugnisse und
5. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind
beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschlie-ßen.
§ 46
Einladung zur Prüfung
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist er
rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der
Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene Unterlagen
anzuführen, die er für die Prüfung mitzu-bringen hat.
§ 47
Prüfungsgebühren
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der
Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 72,67 Euro.
§ 48
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
1. während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25 % der
Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der
Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die
verbleibenden 75 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung
entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
2. außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80 % der
Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der
Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die
verbleibenden 20 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung
entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
§ 49
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze
zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines
Rücktritts zur Post gibt oder
3. nachweist, dass er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung
ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 50
Prüfungszeugnis
Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht
geeignet“ zu lauten. Der Vorsitzende hat dem Prüfungswerber das
Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszu-stellen.
§ 51
Wiederholungsprüfungen
Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen
wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal
zulässig.
§ 52
Prüfbefugnis
Wird der Nachweis gemäß § 41 durch eine in einem Unternehmen
hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem
Unternehmen der Burgenländischen Landesregierung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 53
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die
männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspe-zifische Form zu verwenden.
§ 54
Übergangsbestimmungen
(1) Die Emissionsgrenzwerte für unverbrannte organische gasförmige
Stoffe gemäß § 34 sind auf Altanlagen bis 31.12.2004 nicht
anzuwenden.
(2) Altanlagen sind entsprechend dem für sie bei der Genehmigung nach den
jeweiligen Materiengesetzen geltenden si-cherheitstechnischen Standard zu
erhalten.
(3) Eine wesentliche Änderung von Altanlagen, die eine Verbesserung ihres
Emissionsverhaltens bzw. Energieverbrau-ches bewirken, zieht nicht die
Verpflichtung nach sich, die Altanlage zur Gänze dem Standard für
Neuanlagen anzupassen.
(4) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß
§ 37 ist bis spätestens 1. Juli 2002 zu veranlassen.
(5) Die vorhandenen Prüfbücher nach dem Bgld. LHG 1990, LGBl. Nr. 13,
sind den neu auszustellenden Prüfbüchern, die auf Grund der
Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 aufliegen müssen, anzuschließen.
§ 55
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 26 bis 28 und 37 bis 40
mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) §§ 26 bis 28 und 37 bis 40 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
1. Die Richtlinien 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur
Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen
Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und
Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, ABl. Nr. L 52 vom 23. Februar 1978
S. 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG, ABl. Nr. L 378 vom 31. Dezember
1982 S. 19,
2. die Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl.
Nr. L 167 vom 22. Juni 1992 S. 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, ABl.
Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1 und
3. die Richtlinie 93/76/EWG zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine
effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993 S.
28.
§ 56
Notifikationshinweis gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften 83/189/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung
der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, notifiziert
(Notifikationsnummer 2000/558/A).
Für die Landesregierung:
Ing. Wagner
Anlage 3
LHG-VO 2000
Umrechnung der angeführten Grenzwerte
Für die Umrechnung werden folgende Faktoren unter Zugrundelegung der
Bedingungen der §§ 31 bzw. 32 LHG-VO 2000 festgelegt:
Staub:
Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe: 1 mg/m3/Faktor =
mg/MJ
Kohlenmonoxid CO:
1ppm x f =
mg/m3
f CO (0° C, 1013mbar) :1,25
1mg/m3/Faktor = mg/MJ
Es werden daher die angeführten Grenzwerte wie folgt festgelegt:
Zu § 31 Abs. 2 und 4 Tab 4 und Tab 5 LHG-VO 2000: 1 mg/m3/Faktor =
mg/MJ Grenzwerte für staubförmige Emissionen
Zu § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 LHG-VO 2000 - Grenzwerte für CO für
Altanlagen mit nicht geprüften Kesseln
4000 ppm 5000
mg/m3 3333,33 mg/MJ
§ 32 Abs. 2 LHG-VO 2000 - Grenzwerte für CO für Altanlagen mit
geprüften Kesseln
§ 32 Abs. 3 LHG-VO 2000 - Betriebswerte für CO für
Neuanlagen:
Anlage 4
LHG-VO 2000
§ 8a Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, zuletzt
geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2000
(1) Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50 kW
Brennstoffwärmeleistung - bei Holzbrand-Kachelöen auch über 50 kW
Brennstoffwärme - ist eine erstmalige Messung zur Feststellung des Gehaltes
an Kohlenmonoxid und des Abgasverlu-stes vorzunehmen. Sie hat im Rahmen einer
Typenprüfung oder in Form einer Einzelprüfung zu erfolgen. Die
Typenprü-fung ist von einer staatlich autorisierten Prüf- oder
Versuchsanstalt, die Einzelprüfung von befugten Fachleuten gemäß
§ 4 Abs. 6 Bgld. Luftreinhaltegesetz durchzuführen. Bei den
periodischen Überprüfungen entfallen weitere Messungen, wenn die
Heizungsanlage vom Überprüfungsorgan einer visuellen Prüfung, die
auch den Brennraum und die zugänglichen Rauchgaszüge einschließt,
unterzogen wird.
(2) Die Anforderungen der Erstprüfung für ortsfest gesetzte
Heizungsanlagen (Holzbrand-Kachelöfen, Herde) gelten als erfüllt, wenn
der Betreiber der Anlage anlässlich der Überprüfung den Nachweis
über ein einwandfreies Verbrennungs- und Heizverhalten der Anlage erbringt.
Als Nachweis gilt ein von befugten Fachleuten (§ 4 Abs. 6 Bgld.
Luftreinhaltege-setz) erstelltes Gutachten, aus welchem auf der Grundlage des
Bauplanes der Anlage durch Berechnungen und fallweise anzuführende
Prüfungsergebnisse ein einwandfreies Verbrennungs- und Heizverhalten der
Anlage sich ergibt.
(3) Prüfbescheinigungen ausländischer Prüf- und Versuchsanstalten
sind dann anzuerkennen, wenn eine österreichische staatlich autorisierte
Prüf- oder Versuchsanstalt sie als unbedenklich erklärt.
Download:
Anzeige der Neuerrichtung - Formular
(.doc)
Bgld. Abnahmebefund - Formular (.doc)