OIB - Richtlinien
Österreichisches Institut für Bautechnik:
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist die Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie.
Gleichzeitig ist das Institut Zulassungsstelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen und Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte.
Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert.
Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.
Das Land Burgenland hat alle Richtlinien mit 1. Juli 2008 übernommen.
Auszug aus dem Gesetzestext betreffend Rauchfang:
Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-330.2-012/19 OIB-Richtlinie 2
Brandschutz
Ausgabe: April 2019
3.7 Feuerstätten und Verbindungsstücke
3.7.1 Feuerstätten und Verbindungsstücke dürfen in solchen
Räumen nicht angeordnet werden, in de-nen nach Lage, Größe,
Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen
können (z.B. in Treppenhäusern; auf Gängen, ausgenommen innerhalb
von Wohnungen; in nicht ausgebauten Dachräumen).
3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren
Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder
so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden
Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.7.3 Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder
in unzugänglichen bzw. unbelüfte-ten Hohlräumen geführt
werden.
3.7.4 Holzfeuerungsanlagen mit automatischer Beschickung müssen mit
technischen Einrichtungen ge-gen Rückbrand ausgestattet sein.
3.8 Abgasanlagen
3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, wenn nicht auf
Grund der anzuschließenden Feu-erstätten ein Rußbrand
ausgeschlossen werden kann (z.B. Ölfeuerstätten mit
Gebläsebrennern bzw. Brennwerttechnik und Gasfeuerstätten).
3.8.2 Liegen Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken oder durchdringen diese, ist
durch geeignete Maß-nahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen,
dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die erforderliche
Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird.
3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen
solchen Abstand aufwei-sen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden
Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr
3.9.1 Heiz-, Brennstofflager-, Abfallsammel-und Batterieräume für
stationäre Batterieanlagen gelten jedenfalls als Räume mit
erhöhter Brandgefahr.
3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr
müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausge-führt und raumseitig in A2 bekleidet
sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen (z.B. durch
Förderleitungen für die automatische Beschickung von
Holzfeuerungsanlagen), so ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Manschetten,
Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwi-derstand trotzdem erhalten
bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in EI2
30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen
nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile
besteht.
3.9.3 Bodenbeläge in Heizräumen müssen A2fl, in Abfallsammel-und
Batterieräumen Bfl entsprechen.
3.9.4 Ein Heizraum ist erforderlich für
Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung
bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
oder
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung.
3.9.5 Abweichend von Punkt 3.9.4 ist ein Heizraum nicht erforderlich
für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der
Beheizung des Aufstellungs-raumes dienen, oder
für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer
Beschickung mit einer Nennwärmeleis-tung von nicht mehr als 50 kW, die einen
Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,50
m³ aufweisen, oder
in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der
Gebäudeklasse 2 mit einer Feuer-stätte für Pellets mit
automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50
kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15
m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung
geschützt ist.
3.9.6 Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von
Gebäudeteilen mit Aufent-haltsräumen als Brennstofflagerraum
auszuführen, wenn
die Netto-Grundfläche eines solchen Raumes mehr als 15 m² oder
die Raumhöhe mehr als 3,00 m beträgt, oder
mehr als 1,50 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der
zugehörigen Feuerstät-te gelagert werden, oder
mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von
Feuerstätten in Gebäuden der Ge-bäudeklasse 1 bzw.
Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.
3.9.7 Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe
in Form von Pellets und der zu-gehörigen Feuerstätte mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW und automatischer Be-schickung in einem
Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 15 m³ gelagert werden und
die La-gerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende
Erwärmung geschützt sind.
3.9.8 Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen der Gefahrenkategorie 4 in
Mengen von mehr als 500 Liter innerhalb von Gebäudeteilen mit
Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der
höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend
davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der
Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1.000 Liter
zulässig.
3.9.9 Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige
Brennstoffe der Gefahrenkategorie 4 und zugehöriger Feuerstätte in
einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5.000 Liter gela-gert
werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand,
Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt
sind.
3.9.10 Die Aufstellung von Batterien/Batterieanlagen in Treppenhäusern
gemäß Tabelle 2a, 2b und 3 sowie in Gängen, ausgenommen in
Wohnungen ist unzulässig.
3.9.11 Batterieräume für stationäre Batterieanlagen müssen in
Abhängigkeit der eingesetzten Batterie-Technologie eine wirksame
Lüftung ins Freie aufweisen.
3.9.12 Abweichend von Punkt 3.9.1 ist ein Batterieraum nicht erforderlich
für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis
höchstens 3 kWh,
für stationäre Batterieanlagen, die nach den anerkannten Regeln
der Technik für Sicherheitsan-forderungen geprüft sind, mit einem
Energieinhalt bis höchstens 20 kWh in Gebäuden der Ge-bäudeklasse
1, Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im Aufstellungsraum ein
unver-netzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss, sowie,
für stationäre Batterieanlagen, die nach den anerkannten Regeln
der Technik für Sicherheitsan-forderungen geprüft sind, mit einem
Energieinhalt bis höchstens 20 kWh in Garagen und über-dachten
Stellplätze mit jeweils nicht mehr als 50 m² oder
wenn die Umhüllung der stationären Batterieanlage selbst den
gleichen Feuerwiderstand wie unter Punkt 3.9.2 gefordert aufweist, und ein
Energieinhalt von 100 kWh nicht überschritten wird.
3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
3.10.1 Wenn es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden
mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sind ausreichende und geeignete Mittel der
ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feu-erlöscher) bereitzuhalten.
3.10.2 In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen
Geschoßen müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit
formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für
die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Abweichend davon
genügt bei Gebäu-den, die in allen Geschoßen oder oberhalb des
ersten oberirdischen Geschoßes gelegenen Ge-schoßen überwiegend
Wohnzwecken dienen, eine trockene Löschleitung mit geeigneter
An-schlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung in
jedem Geschoß.
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in
Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter
Rauch-warnmelder angeordnet werden.
Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-330.3-007/19
OIB-Richtlinie 3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Ausgabe: April 2019
Abgase von Feuerstätten
5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die
über Dach führen.
5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine
Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie
Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3 Beträgt der horizontale Abstand zwischen Mündungen von
Abgasanlagen und Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B.
Fenster, Türen, Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen) weniger als
10 m, sind die folgenden vertikalen Mindestabstände einzuhalten:
• 3,00 m, wenn die Mündung vor Fenstern, Türen oder
Zuluftöffnungen liegt,
• ansonsten 1,00 m. Dabei muss sich die Mündung der Abgasanlagen
oberhalb der Fenster, Türen oder Zuluftöffnun-gen befinden. Es ist der
vertikale Abstand zwischen Oberkante der Mündung und Sturzunterkante bzw.
Oberkante der Lüftungsöffnung zu messen.
5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 40 cm überragen, oder es
müssen folgende Mindest-abstände von der Dachfläche, normal zu
dieser gemessen, eingehalten werden:
• 60 cm bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen
die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird
(Brennwertkessel),
• ansonsten 1,00 m. Bei Flachdächern ist die Mündung mindestens 40
cm über die Oberkante der Attika und zumindest 1,00 m über die
Dachfläche zu führen. Wird eine Dachfläche als Terrasse genutzt
ist die Mündung mindestens 1,50 m über die Standfläche zu
führen.
5.1.5 Bei bestehenden Gebäuden darf bei Abgasanlagen für
raumluftunabhängige mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die
Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brenn-wertkessel)
• von den Punkten 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 abgewichen und
• die Mündung der Abgasanlagen auch in Außenwänden
angeordnet werden.
5.1.6 Bei sonstigen konditionierten Gebäuden gemäß Punkt 3,
Ziffer 13 der OIB-Richtlinie 6 kann bei gasbefeuerten Dunkel-bzw. Hellstrahlern
von den Punkten
5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 abgewichen wer-den.
5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung
5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber den
Einwirkungen der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Abgase und
etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfä-hig sind.
5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass
eine wirksame Ableitung der Abgase gewährleistet ist und dabei keine
Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Per-sonen und keine unzumutbare
Belästigung eintritt.
5.2.3 Für Verbindungsstücke, die nicht Teil der Feuerstätte sind,
gelten die Anforderungen der Punkte
5.2.1und 5.2.2 sinngemäß.
5.3 Reinigungsöffnungen
5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung
über Reinigungsöffnungen ver-fügen, die zumindest am unteren
(Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) der Abgasan-lage
angeordnet sind. Eine Kehröffnung ist nicht erforderlich, wenn die
Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt
und überprüft werden kann. Eine Putzöffnung ist nicht
erforderlich, wenn Abgasanlage und Feuerstätte samt allfälligem
Verbindungsstück nach-weislich so konstruiert sind, dass die
Rußentnahme leicht über die Feuerstätte erfolgen kann.
5.3.2 Die Größe der Reinigungsöffnungen muss jeweils der
Querschnittsfläche der Abgasanlage ange-passt sein.
5.3.3 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn-oder
Betriebseinheiten liegen. Bei Abgas-sammlern ist dies erfüllt, wenn die
Reinigungsöffnung in einer diesem Abgassammler zugeordne-ten Wohn-oder
Betriebseinheit liegt.
5.3.4 Der Zugang zu Reinigungsöffnungen darf nicht über andere
Wohn-oder Betriebseinheiten erfol-gen. Reinigungsöffnungen sind so zu
kennzeichnen, dass die Wohn-und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.
5.4 Abzughemmende Vorrichtungen
5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen
nicht eingebaut werden. Drosselklappen vor der Einmündung in die Abgasanlage
sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teilder Klappe eine Öffnung von
einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25
cm² offen verbleibt und nur Feuerstätten für feste Brennstoffe
angeschlossen sind.
5.4.2 Die Bestimmungen von Punkt 5.4.1 gelten nicht für automatisch
gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
5.5 Bemessung und Ausführung
5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des abgasführenden Teils der
Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden, dass geeignete
Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere
die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige
Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur
der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich der
örtlichen Verhältnisse zu beachten.
5.5.2 Der lichte Querschnitt des abgasführenden Teils der Abgasanlage
oberhalb der untersten Reini-gungsöffnung ist bis zur Mündung konstant
zu halten. Ein Wechsel der Querschnittsform und -fläche in
strömungstechnisch gleichwertiger Form ist zulässig.
5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der
Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind Innenrohr und
Verbindungsstück hinterlüftet auszuführen. In Heizräumen kann
von einem hin-terlüfteten Verbindungsstück abgesehen werden, wenn diese
eine Zuluftöffnung gemäß Punkt
10.1.3 aufweisen.
5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage
5.6.1 In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die
Abgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und derselben Wohn-oder
Betriebseinheit eingeleitet werden.
5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder
gasförmige Brennstoffe an denselben abgas-führenden Teil einer
Abgasanlage angeschlossen werden, muss der lichte Abstand zwischen den
Einmündungen, gemessen vertikal zwischen den Außenkanten, jeweils
mindestens 30 cm betra-gen, wobei Abgase von festen Brennstoffen in die unterste
Einmündung einzuleiten sind.
5.6.3 Abweichend zu Punkt 5.6.1 sind Einleitungen von Abgasen aus einem oder
mehreren Geschoßen und unterschiedlichen Wohn-oder Betriebseinheiten in die
selbe Abgasanlage (z.B. Luft-Abgas-Systeme) zulässig, wenn nur
raumluftunabhängige Feuerstätten daran angeschlossen werden und ein
Nachweis über die Eignung der Abgasanlage und der Feuerstätten
vorliegt.
Lüftung und Beheizung
10.1 Lüftung
10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch
unmittelbar ins Freie führende Fenster, Türen und dergleichen
ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine
für den Verwendungszweck aus-reichende Luftwechselrate zulässt. Die
Lüftung von Aufenthaltsräumen durch unmittelbar ins Freie führende
Fenster, Türen und dergleichen ist ebenfalls gewährleistet, wenn vor
diese verglaste Loggien oder Wintergärten vorgesetzt sind, welche der
jeweiligen Wohn-und Betriebseinheit zu-geordnet sind und über öffenbare
Fenster, Türen und dergleichen verfügen. Bei sonstigen innen liegenden
Räumen, ausgenommen Gänge, ist für eine
Lüftungsmöglichkeit zu sorgen.
10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der
Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bädern,
Nassräumen etc.), ist eine natürliche oder mechanische Be-oder
Entlüftung einzurichten.
10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die
entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann.
Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müs-sen
über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine
Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden
darf:
• bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit
atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe:
4 cm² pro kW Nennwärmeleistung,
• bei sonstigen Feuerstätten: 2 cm² pro kW
Nennwärmeleistung.
10.1.4 Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch
aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller
mechanischen und natürlichen Be-und Entlüf-tungsanlagen ausreichende
Verbrennungsluft nachströmen kann.
10.2 Beheizung
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine
für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann.
Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräu-me, deren Verwendungszweck eine
Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der
Heizperiode gedacht sind.