OIB - Richtlinien

 Österreichisches Institut für Bautechnik: 

OIB-Richtlinie 2019

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist die Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie.

Gleichzeitig ist das Institut Zulassungsstelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen und Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte.

Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert.

Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.

 

Das Land Burgenland hat alle Richtlinien mit 1. Juli 2008 übernommen.



Auszug aus dem Gesetzestext betreffend Rauchfang:

 

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-330.2-012/19 OIB-Richtlinie 2

Brandschutz

Ausgabe: April 2019

3.7 Feuerstätten und Verbindungsstücke

3.7.1 Feuerstätten und Verbindungsstücke dürfen in solchen Räumen nicht angeordnet werden, in de-nen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können (z.B. in Treppenhäusern; auf Gängen, ausgenommen innerhalb von Wohnungen; in nicht ausgebauten Dachräumen).

3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

3.7.3 Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfte-ten Hohlräumen geführt werden.

3.7.4 Holzfeuerungsanlagen mit automatischer Beschickung müssen mit technischen Einrichtungen ge-gen Rückbrand ausgestattet sein.

3.8 Abgasanlagen

3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, wenn nicht auf Grund der anzuschließenden Feu-erstätten ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann (z.B. Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern bzw. Brennwerttechnik und Gasfeuerstätten).

3.8.2 Liegen Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken oder durchdringen diese, ist durch geeignete Maß-nahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch über die erforderliche Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird.

3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufwei-sen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr

3.9.1 Heiz-, Brennstofflager-, Abfallsammel-und Batterieräume für stationäre Batterieanlagen gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.

3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausge-führt und raumseitig in A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen (z.B. durch Förderleitungen für die automatische Beschickung von Holzfeuerungsanlagen), so ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwi-derstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in EI2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht.
3.9.3 Bodenbeläge in Heizräumen müssen A2fl, in Abfallsammel-und Batterieräumen Bfl entsprechen.

3.9.4 Ein Heizraum ist erforderlich für
 Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, oder
 Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung.

3.9.5 Abweichend von Punkt 3.9.4 ist ein Heizraum nicht erforderlich
 für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungs-raumes dienen, oder
 für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleis-tung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,50 m³ aufweisen, oder
 in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuer-stätte für Pellets mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt ist.

3.9.6 Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufent-haltsräumen als Brennstofflagerraum auszuführen, wenn
 die Netto-Grundfläche eines solchen Raumes mehr als 15 m² oder die Raumhöhe mehr als 3,00 m beträgt, oder
 mehr als 1,50 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstät-te gelagert werden, oder
 mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten in Gebäuden der Ge-bäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.

3.9.7 Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zu-gehörigen Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW und automatischer Be-schickung in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 15 m³ gelagert werden und die La-gerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.

3.9.8 Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen der Gefahrenkategorie 4 in Mengen von mehr als 500 Liter innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1.000 Liter zulässig.

3.9.9 Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe der Gefahrenkategorie 4 und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5.000 Liter gela-gert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.

3.9.10 Die Aufstellung von Batterien/Batterieanlagen in Treppenhäusern gemäß Tabelle 2a, 2b und 3 sowie in Gängen, ausgenommen in Wohnungen ist unzulässig.

3.9.11 Batterieräume für stationäre Batterieanlagen müssen in Abhängigkeit der eingesetzten Batterie-Technologie eine wirksame Lüftung ins Freie aufweisen.

3.9.12 Abweichend von Punkt 3.9.1 ist ein Batterieraum nicht erforderlich
 für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 3 kWh,
 für stationäre Batterieanlagen, die nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsan-forderungen geprüft sind, mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh in Gebäuden der Ge-bäudeklasse 1, Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im Aufstellungsraum ein unver-netzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss, sowie,
 für stationäre Batterieanlagen, die nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsan-forderungen geprüft sind, mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh in Garagen und über-dachten Stellplätze mit jeweils nicht mehr als 50 m² oder
 wenn die Umhüllung der stationären Batterieanlage selbst den gleichen Feuerwiderstand wie unter Punkt 3.9.2 gefordert aufweist, und ein Energieinhalt von 100 kWh nicht überschritten wird.

3.10 Erste und erweiterte Löschhilfe

3.10.1 Wenn es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feu-erlöscher) bereitzuhalten.

3.10.2 In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Abweichend davon genügt bei Gebäu-den, die in allen Geschoßen oder oberhalb des ersten oberirdischen Geschoßes gelegenen Ge-schoßen überwiegend Wohnzwecken dienen, eine trockene Löschleitung mit geeigneter An-schlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung in jedem Geschoß.

3.11 Rauchwarnmelder

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauch-warnmelder angeordnet werden.





Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-330.3-007/19 OIB-Richtlinie 3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Ausgabe: April 2019


Abgase von Feuerstätten

5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen

5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die über Dach führen.

5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3 Beträgt der horizontale Abstand zwischen Mündungen von Abgasanlagen und Lüftungsöffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Fenster, Türen, Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen) weniger als 10 m, sind die folgenden vertikalen Mindestabstände einzuhalten:
• 3,00 m, wenn die Mündung vor Fenstern, Türen oder Zuluftöffnungen liegt,
• ansonsten 1,00 m. Dabei muss sich die Mündung der Abgasanlagen oberhalb der Fenster, Türen oder Zuluftöffnun-gen befinden. Es ist der vertikale Abstand zwischen Oberkante der Mündung und Sturzunterkante bzw. Oberkante der Lüftungsöffnung zu messen.

5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 40 cm überragen, oder es müssen folgende Mindest-abstände von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, eingehalten werden:
• 60 cm bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),
• ansonsten 1,00 m. Bei Flachdächern ist die Mündung mindestens 40 cm über die Oberkante der Attika und zumindest 1,00 m über die Dachfläche zu führen. Wird eine Dachfläche als Terrasse genutzt ist die Mündung mindestens 1,50 m über die Standfläche zu führen.

5.1.5 Bei bestehenden Gebäuden darf bei Abgasanlagen für raumluftunabhängige mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brenn-wertkessel)
• von den Punkten 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 abgewichen und
• die Mündung der Abgasanlagen auch in Außenwänden angeordnet werden.

5.1.6 Bei sonstigen konditionierten Gebäuden gemäß Punkt 3, Ziffer 13 der OIB-Richtlinie 6 kann bei gasbefeuerten Dunkel-bzw. Hellstrahlern von den Punkten

5.1.1, 5.1.3 und 5.1.4 abgewichen wer-den.

5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung

5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber den Einwirkungen der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Abgase und etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfä-hig sind.

5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Abgase gewährleistet ist und dabei keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Per-sonen und keine unzumutbare Belästigung eintritt.

5.2.3 Für Verbindungsstücke, die nicht Teil der Feuerstätte sind, gelten die Anforderungen der Punkte

5.2.1und 5.2.2 sinngemäß.

5.3 Reinigungsöffnungen

5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung über Reinigungsöffnungen ver-fügen, die zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) der Abgasan-lage angeordnet sind. Eine Kehröffnung ist nicht erforderlich, wenn die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt und überprüft werden kann. Eine Putzöffnung ist nicht erforderlich, wenn Abgasanlage und Feuerstätte samt allfälligem Verbindungsstück nach-weislich so konstruiert sind, dass die Rußentnahme leicht über die Feuerstätte erfolgen kann.

5.3.2 Die Größe der Reinigungsöffnungen muss jeweils der Querschnittsfläche der Abgasanlage ange-passt sein.

5.3.3 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn-oder Betriebseinheiten liegen. Bei Abgas-sammlern ist dies erfüllt, wenn die Reinigungsöffnung in einer diesem Abgassammler zugeordne-ten Wohn-oder Betriebseinheit liegt.

5.3.4 Der Zugang zu Reinigungsöffnungen darf nicht über andere Wohn-oder Betriebseinheiten erfol-gen. Reinigungsöffnungen sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn-und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.

5.4 Abzughemmende Vorrichtungen

5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen nicht eingebaut werden. Drosselklappen vor der Einmündung in die Abgasanlage sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teilder Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25 cm² offen verbleibt und nur Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen sind.

5.4.2 Die Bestimmungen von Punkt 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.

5.5 Bemessung und Ausführung

5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des abgasführenden Teils der Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden, dass geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich der örtlichen Verhältnisse zu beachten.

5.5.2 Der lichte Querschnitt des abgasführenden Teils der Abgasanlage oberhalb der untersten Reini-gungsöffnung ist bis zur Mündung konstant zu halten. Ein Wechsel der Querschnittsform und -fläche in strömungstechnisch gleichwertiger Form ist zulässig.

5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind Innenrohr und Verbindungsstück hinterlüftet auszuführen. In Heizräumen kann von einem hin-terlüfteten Verbindungsstück abgesehen werden, wenn diese eine Zuluftöffnung gemäß Punkt

10.1.3 aufweisen.

5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage

5.6.1 In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und derselben Wohn-oder Betriebseinheit eingeleitet werden.

5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben abgas-führenden Teil einer Abgasanlage angeschlossen werden, muss der lichte Abstand zwischen den Einmündungen, gemessen vertikal zwischen den Außenkanten, jeweils mindestens 30 cm betra-gen, wobei Abgase von festen Brennstoffen in die unterste Einmündung einzuleiten sind.

5.6.3 Abweichend zu Punkt 5.6.1 sind Einleitungen von Abgasen aus einem oder mehreren Geschoßen und unterschiedlichen Wohn-oder Betriebseinheiten in die selbe Abgasanlage (z.B. Luft-Abgas-Systeme) zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten daran angeschlossen werden und ein Nachweis über die Eignung der Abgasanlage und der Feuerstätten vorliegt.

Lüftung und Beheizung

10.1 Lüftung

10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster, Türen und dergleichen ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine für den Verwendungszweck aus-reichende Luftwechselrate zulässt. Die Lüftung von Aufenthaltsräumen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster, Türen und dergleichen ist ebenfalls gewährleistet, wenn vor diese verglaste Loggien oder Wintergärten vorgesetzt sind, welche der jeweiligen Wohn-und Betriebseinheit zu-geordnet sind und über öffenbare Fenster, Türen und dergleichen verfügen. Bei sonstigen innen liegenden Räumen, ausgenommen Gänge, ist für eine Lüftungsmöglichkeit zu sorgen.

10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bädern, Nassräumen etc.), ist eine natürliche oder mechanische Be-oder Entlüftung einzurichten.

10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müs-sen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:
• bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung,
• bei sonstigen Feuerstätten: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung.

10.1.4 Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be-und Entlüf-tungsanlagen ausreichende Verbrennungsluft nachströmen kann.

10.2 Beheizung
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräu-me, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der Heizperiode gedacht sind.