OIB - Richtlinien
Österreichisches Institut für Bautechnik:
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist die Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie.
Gleichzeitig ist das Institut Zulassungsstelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen und Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte.
Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert.
Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.
Das Land Burgenland hat alle Richtlinien mit 1. Juli 2008 übernommen.
Auszug aus dem Gesetzestext betreffend Rauchfang:
OIB - Begriffsbestimmungen
Abgas
In der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder
gasförmiger Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt
einschließlich der in ihm schwebenden festen oder flüssigen
Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses.
Abgasanlage
Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste,
flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke
sind nicht Teil der Abgasanlage.
Brandabschnitt
Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen
eines Gebäudes getrennt ist.
Brandwand
Brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
Feuerstätte
Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen,
die an die Außenluft abgeführt werden müssen.
Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1)
Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von
Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen
zugängliche Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen
Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus
einer Wohnung oder einer Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m2
Grundfläche.
Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK2)
Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem
Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus höchstens fünf
Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2
Grundfläche; Reihenhäuser mit nicht mehr als drei oberirdischen
Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus
Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m2
Grundfläche.
Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3)
Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem
Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder
2 fallen. Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4)
Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem
Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus einer Wohnung bzw. einer
Betriebseinheit ohne Begrenzung der Grundfläche oder aus mehreren Wohnungen
bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m2
Grundfläche. Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK5) Gebäude mit
einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m, die nicht in die Gebäudeklassen
1, 2, 3 oder 4 fallen, sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen
Geschoßen. Gebäude Überdeckte, allseits oder überwiegend
umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.
Hauptbrandabschnitt
Bereich, der durch Brandwände von Teilen eines Gebäudes getrennt
ist.
Verbindungsstück
Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der
Feuerstätte und der Abgasanlage.
Wohngebäude
Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Wohnung
Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich
abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen
Haushalts ermöglichen.
OIB-Richtlinie 1 – Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit
3.3 Abgasanlagen
Abgasanlagen dürfen durch Tragwerke nicht belastet werden.
OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz
3.7 Feuerstätten und
Verbindungsstücke
3.7.1 Feuerstätten dürfen in solchen Räumen nicht aufgestellt
werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder
Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können (z.B. im
Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, in
nicht ausgebauten Dachräumen).
3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren
Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder
so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden
Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.7.3 Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder
in unzugänglichen bzw. unbelüfteten Hohlräumen geführt
werden.
3.8 Abgasanlagen
3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht
aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten (z.B.
Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern bzw. Brennwerttechnik,
Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann.
3.8.2 Sofern Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken liegen oder diese
durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine
Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden
Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen
solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden
Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.9 Räume mit erhöhter
Brandgefahr
3.9.1 Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als
Räume mit erhöhter Brandgefahr.
3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr
müssen die Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aufweisen und raumseitig
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
Aufgrund baulicher oder örtlicher Gegebenheiten kann bei
Außenbauteilen von den gestellten Anforderungen abgewichen werden.
3.9.3 Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die
Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen, sonstige Öffnungen mit
Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine
Abminderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brandübertragung auf
andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges
nicht erforderlich ist.
3.9.4 Bodenbeläge in Heiz- und Abfallsammelräumen müssen der
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen.
3.9.5 Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung
bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW
sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung
müssen in einem Heizraum aufgestellt sein. Ein Heizraum ist nicht
erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich
der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, die
einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5
m3 aufweisen.
3.9.6 Sofern die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von
Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Raum mit einer Fläche
von mehr als 15 m oder einer Raumhöhe von mehr als 3,0 m erfolgt, ist dieser
als Brennstofflagerraum auszubilden. Dies gilt auch für Räume, in denen
mehr als 1,5 m3 feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der
zugehörigen Feuerstätte gelagert werden. Eine gemeinsame Aufstellung
von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der
zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung ist
zulässig, sofern nicht mehr als 15 m3 gelagert werden und die
Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende
Erwärmung geschützt sind.
3.9.7 Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr
als 55 oC in Mengen von mehr als 500 Liter hat innerhalb von Gebäudeteilen
mit Aufenthaltsräumen in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der
höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Dabei ist eine
gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe
und zugehöriger Feuerstätte zulässig, sofern nicht mehr als 5.000
Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen
(z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung
geschützt sind.
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie
in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird.
OIB-Richtlinie 3-Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
5 Abgase von Feuerstätten
5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die
über Dach führen.
5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine
Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie
Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3 Von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen, die, horizontal
gemessen, nicht mehr als 10 m von einer Mündung entfernt sind, müssen
die Mündungen die Unterkante des Sturzes dieser Fenster um folgende
Mindestwerte überragen:
- 3 m, wenn die
Mündung vor einem Fenster liegt,
- ansonsten 1 m.
5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 0,4 m überragen, oder es
müssen folgende Mindestabstände von der Dachfläche, normal zu
dieser gemessen, eingehalten werden:
- 0,6 m bei mit Gas oder
Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur
der
Abgase unter
den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),
- ansonsten 1 m
5.1.5 Abweichend zu diesen Bestimmungen sind Mündungen von Abgasanlagen
für raumluftunabhängige mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen
die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), in
Außenwänden bestehender Bauwerke zulässig, wenn der Anschluss an
eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer
über Dach führenden Abgasanlage nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame
Ableitung
5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber den
Einwirkungen der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Abgase und
etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfähig sind.
5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass
eine wirksame Ableitung der Abgase gewährleistet ist und dabei keine
Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und keine unzumutbare
Belästigung eintritt.
5.3 Reinigungsöffnungen
5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung
über dem Querschnitt entsprechend große Reinigungsöffnungen, die
zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) der
Abgasanlage angeordnet sind, verfügen. Keine Kehröffnung ist
erforderlich, wenn die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der
Mündung aus gekehrt und überprüft werden kann.
5.3.2 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn- oder
Betriebseinheiten und nicht in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder
Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Der Zugang zu
Reinigungsöffnungen darf nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten
erfolgen. Reinigungsöffnungen sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn- und
Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.
5.4 Abzughemmende Vorrichtungen
5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen
nicht eingebaut werden. Drosselklappen vor der Einmündung in die Abgasanlage
sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von
einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25
cm² offen verbleibt und nur Feuerstätten mit atmosphärischen
Verbrennungseinrichtungen angeschlossen sind.
5.4.2 Die Bestimmungen von 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte
Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
5.5 Bemessung
5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des abgasführenden Teils der
Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden, dass geeignete
Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere
die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige
Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur
der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich der
örtlichen Verhältnisse zu beachten.
5.5.2 Der lichte Querschnitt des abgasführenden Teils der Abgasanlage
oberhalb der untersten Reinigungsöffnung ist bis zur Mündung konstant
zu halten.
5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der
Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind die Abgase in einem
hinterlüfteten Innenrohr zu führen.
5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer
Abgasanlage
5.6.1 In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die
Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder
Betriebseinheit eingeleitet werden.
5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder
gasförmige Brennstoffe an denselben abgasführenden Teil einer
Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40
cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen.
5.6.3 Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener
Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden,
sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige oder nur
raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über
die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.
10 Lüftung und Beheizung
10.1 Lüftung
10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch
unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend gelüftet werden
können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine
mechanische Lüftung vorgesehen ist, die eine für den Verwendungszweck
ausreichende Luftwechselrate zulässt.
10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der
Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bäder,
Nassräume etc.), ist die natürliche oder mechanische Be- oder
Entlüftung so einzurichten, dass eine zu Schäden führende
Wasserdampfkondensation verhindert wird.
10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die
entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann.
Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen
über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine
Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 netto nicht unterschritten werden
darf:
- bei Feuerstätten für
gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie
Feuerstätten für feste
Brennstoffe: 4 cm2 pro kW Nennwärmeleistung
- bei sonstigen Feuerstätten: 2 cm2 pro
kW Nennwärmeleistung
Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus
anderen Räumen erfolgen, sofern ein ausreichendes Luftvolumen vorhanden
ist.
10.2 Beheizung
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine
für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann.
Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine
Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der
Heizperiode gedacht sind.
OIB-Richtlinie 4- Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit
6 Verbrennungsschutz
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die
Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich,
gegen gefahrbringende Berührung abzusichern.
OIB-Richtlinie 5 - Schallschutz
OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und
Wärmeschutz
Download:
OIB-Richtlinien - aktuellen Fassung 2015
Bgld. BauVO
2008
OIB-Richtline 1
OIB-Richtline
2
OIB-Richtline 3
OIB-Richtline
4
OIB-Richtline
5
OIB-Richtline
6