Bgld. Bauverordnung 2008
In der aktuellen Fassung vom
10.11.2014
Bgld. BauVo 2008 vom 10.11.2014. Die aktuelle Burgenländische
Bauverordnung in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie unter
Bgld. BauVO 2008 (ris.bka.gv.at)
Gültig ab 1. Juli 2008:
Die Bgld. Bauverordnung wurde 2008 novelliert. Ab 1.7.2008 ist die Bgld. Bauverordnung (Bgld. BauVO 2008) in Kraft getreten. In dieser Novellierung wurden auch alle OIB-Richtlinen (1-6) des Österreichischen Insitutes für Bautechnik (OIB) vom Land Burgenland übernommen.
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LANDESGESETZBLATT FÜR DAS
BURGENLAND
Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 27. Juni 2008 29. Stück
63. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni
2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke
erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008)
[CELEX Nr. 32002L0091]
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 10/1998,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2008, wird verordnet:
Auszug aus dem Gesetzestext betreffend Rauchfang:
§5
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks
(1)
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird.
(2)
Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen
Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
1. die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen
Nutzungseinheiten ausschließt und
2. die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerks zu
berücksichtigen.
(3)
Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des
Verwendungszwecks oder der Größe des Bauwerks zur Sicherung der
Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist.
Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der
Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden
Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4)
Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:
1. Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszwecks eine
erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder
Abfallsammelräume,
2. Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen,
wie zB Notstromanlagen.
Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie zB
Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der
Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und- ausbreitung nicht
begünstigen.
(5)
Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und
Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein
Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von
Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die
Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.
(6)
Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden,
dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische
Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und
Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.
(7)
Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass
keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen,
entsteht.
(8)
Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu
können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die
erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage,
Größe und Verwendungszweck des Bauwerks oder Bauwerksteiles
berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete
Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste
Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies
aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
§6
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
(1)
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung
von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
(2)
Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden,
dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder,
sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszwecks der Bauwerke
genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der
Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem
entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die
zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu
berücksichtigen.
(3)
Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in
Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder)
müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung
durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten
und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2
sinngemäß.
§ 14
Abgase von Feuerstätten
(1)
Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der
Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die
Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese
nicht unzumutbar belästigt werden.
(2)
Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und
gereinigt werden können.
§ 18
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(1)
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein,
dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzerinnen oder Benutzer des Bauwerks
gefährdenden Immissionen, wie zb. gefährliche Gase, Partikel oder
Strahlen, verursacht werden.
(2)
Wenn aufgrund des Verwendungszwecks des Bauwerks Emissionen in gefährlichen
Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB. in Garagen), müssen zur
Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige
Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB. besondere
Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten
erforderlich sein.
(3)
Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in
allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der
Benutzerinnen oder Benutzer nicht gefährdet wird.
§ 20
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar
einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen
nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von
Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 39
Notkamin (
LGBl. Nr. 72/2016)
(Achtung: seit Oktober 2016 entfällt
§ 39, Notkamin nicht mehr vorgeschrieben)
Unabhängig
von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine
Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Passivhäuser deren
Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m2a ist.
§ 43
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2008
(Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008) in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen
Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften
über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden (Bauverordnung
BauVO), LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr.
68/2003, außer Kraft.
(3)
Für die am 1. Juli 2008 anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen der
Bauverordnung BauVO, LGBl. Nr. 11/1998, zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. Nr. 68/2003, weiterhin anzuwenden.
Für die Landesregierung:
Mag. Steindl
Download:
OIB-Richtlinien - aktuellen Fassung 2015
Bgld. BauVO
2008
OIB-Richtline 1
OIB-Richtline
2
OIB-Richtline 3
OIB-Richtline
4
OIB-Richtline
5
OIB-Richtline
6