"Alte" Bgld. Bauverordnung - BauVO
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden Bauverordnung - BauVO)
!! Ab 30. Juni 2008 NICHT MEHR GÜLTIG !!
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl.Nr. 10/1998,
wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Festigkeit und Standsicherheit
§ 4 Benützungssicherheit
§ 5 Barrierefreies Bauen
§ 6 Wärmeschutz und Energieeinsparung
§ 7 Schallschutz
§ 8 Brandschutz
§ 9 Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
§ 10 Raumhöhe, Raumgröße
§ 11 Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
§ 12 Heiz- und Öllagerräume
§ 13 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
§ 14 Erschließung, Ver- und Entsorgung
§ 15 Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen
§ 16 Wohnhausanlagen
§ 17 Einfriedungen
§ 1
Allgemeines
Bauten müssen so geplant und ausgeführt werden, daß sie den
Bestimmungen dieser Verordnung und darüber hinaus dem Stand der Technik
entsprechen.
Bauten können eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen
herbeiführen, weshalb die Bauverordnung im wesentlichen Schutznormen
ent-hält. Die ständige Weiterentwicklung des Standes der Technik macht
es aber un-möglich, alle Bestimmungen, die sich schon aus den technischen
Wissenschaf-ten ergeben, ins Baurecht aufzunehmen. Daher sind nur einzelne
wichtige und grundsätzliche Bestimmungen Inhalt der Bauverordnung.
Ist eine bestimmte Bauausführung nicht explizit in der Bauverordnung
geregelt, dann ist die Ausführung des Baues in der Form zulässig, die
den Vorschriften der Bauverordnung und dem Stand der Technik entspricht.
Der Stand der Technik wird im wesentlichen nach den Erkenntnissen der
Wissen-schaft sowie durch ÖNORMEN und technische Richtlinien (z.B. TRVB -
Techni-sche Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) festgelegt. Ob das
Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht, wird unter Mitwirkung von
Sachverständigen zu prüfen sein.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert bzw. U-Wert): gibt in W/m2
K an, welche Wärmemenge (in Joule) im Beharrungszustand pro Sekunde durch 1
m2 eines Bauteiles hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu
bei-den Seiten des Bauteiles 1 Grad C beträgt.
(2) Energiekennzahl (E): der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro
m2 Bruttoge-schoßfläche pro Jahr in kWh/m2/a ausgedrückt.
(3) Feuermauer: eine Außenwand, die das Übergreifen von Bränden
von und auf Nachbarliegenschaften verhindern oder erschweren soll.
(4) Brandmauer: eine Wand, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennt und
das Übergreifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern
oder erschweren soll.
(5) Brandabschnitt: ein durch Brandmauern und allenfalls durch eine
brandbe-ständige Decke gegenüber anderen Gebäudeteilen
abgeschlossener Gebäudeteil.
(6) Brandwiderstandsklassen:
1. brandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der
Brandwi-derstandsklasse F 30;
2. hochbrandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der
Brandwiderstandsklasse F 60;
3. brandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der
Brandwi-derstandsklasse F 90;
4. hochbrandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der
Brandwiderstandsklasse F 180.
F gibt die Zeitdauer des Brandwiderstandes in Minuten an.
(7) Stiegenhaus: ein von anderen Räumen getrennter Gebäudeteil zur
Erschlie-ßung mehrerer Geschosse.
(8) Wohnung: ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der Menschen
zur Unterkunft und Haushaltsführung dient.
(9) Nutzfläche: die benützbare Bodenfläche eines Gebäudes
abzüglich der Wand-stärken, Stiegen, Balkone, Terrassen und der
Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe unter 1,50 m.
Einige Definitionen, wie z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Energiekennzahl
etc. wurden in die Bauverordnung neu aufgenommen.
Die Definiton von Feuermauer, Brandmauer und Brandabschnitt entsprechen
sinngemäß den Definitionen der Bgld. Bauordnung 1969. Eine
Änderung ergibt sich insofern, als die Brandwiderstandsklassen, aus der
ÖNORM B 3800 in die Bauverordnung aufgenommen wurden; im Zusammenhang mit
den Brandschutz-bestimmungeen ergeben sich Erleichterungen hinsichtlich der
Zulässigkeit für die Errichtung von Gebäuden aus Holz und
Stahl.
Unter einer Wohnhausanlage können sowohl ein einzelner Wohnblock als auch
beispielsweise eine Reihenhausanlage verstanden werden.
§ 3
Festigkeit und Standsicherheit
(1) Tragende Bauteile sind auf tragfähigem, natürlich gewachsenem oder
künst-lich befestigtem Boden und in frostfreier Tiefe zu gründen. Der
Boden unter allen Teilen der Fundierungen darf nur so weit belastet werden,
daß der Bau unabhän-gig von anderen Bauten standfest ist.
(2) Tragende Bauteile müssen standsicher und tragfähig sein. Tragende
Bauteile, die chemischen Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus
entsprechend wider-standsfähigen Baustoffen hergestellt oder entsprechend
geschützt werden.
Die Tragfähigkeit des Bodens ist eine unerläßliche Voraussetzung
für die Stand-sicherheit von Bauten. Die Fundamente und die tragenden
Bauteile müssen den Erfordernissen der Statik entsprechen
§ 4
Benützungssicherheit
(1) An allen absturzgefährlichen Stellen, jedenfalls aber bei
Höhenunterschieden von mehr als 1 m, zu denen der Zutritt möglich ist -
ausgenommen an Laderam-pen - sind standsichere Geländer oder
Brüstungen so anzubringen und auszu-statten, daß Personen nicht
gefährdet sind. Bei Geländern gegen öffentliche
Ver-kehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen oder
Nachbargrundstücke, insbe-sondere bei Balkonen, Terrassen und
Fenstertüren, ist am Geländerfuß ein Schutz gegen das
Herunterfallen von Gegenständen anzubringen.
(2) Geländer müssen von der Trittflächenoberkante ausgehend
mindestens 1 m hoch sein. Bei Dachterrassen und zugänglichen
Flachdächern sowie bei Balko-nen ab dem fünften Vollgeschoß
muß das Geländer mindestens 1,10 m hoch sein. Für Brüstungen
mit einer Breite von mehr als 0,40 m und für Fensterbrüstungen
genügt eine Höhe von 0,85 m. Wenn es die Sicherheit von Personen
erfordert, sind auch Fenster und Fenstertüren durch Geländer zu
sichern.
(3) Bei Stiegen ab fünf Stufen ist an mindestens einer Seite ein Handlauf
vorzuse-hen.
(4) Die Traufseiten von Gebäuden, die unmittelbar an öffentlichen
Verkehrsflä-chen, Nachbargrundgrenzen oder über Hauseingängen
liegen, sind mit Dachrin-nen und Schneefängern auszustatten.
(5) Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck dem Aufenthalt einer
größeren Personenanzahl oder der Lagerung, Erzeugung oder Verarbeitung
größerer Men-gen explosionsgefährlicher oder leicht
entzündlicher Stoffe dienen, sind mit einer Blitzschutzanlage
auszustatten.
(6) Bei allen Bauten, in welchen Elektroinstallationen vorgesehen oder
Blitz-schutzanlagen erforderlich sind, sind Fundamenterder vorzusehen.
Die Anbringung von Geländern oder Brüstungen an
absturzgefährlichen Stellen dient gleichermaßen dem Schutz der
Hausbewohner und dem der Passanten. Geländer sind so herzustellen, daß
diese insbesondere keine Gefahr für Kinder darstellen. Waagrechte Sprossen
erfüllen diese Sicherheitsanforderungen nicht, weil sie von Kindern leicht
zum Überklettern verwendet werden können. Die not-wendige Höhe von
Geländern oder Brüstungen ist auch von ihrer Lage über dem
Erdniveau abhängig, da in größeren Höhen leichter ein
Schwindelgefühl auftritt.
Das geringere Höhenmaß der Brüstung gegenüber dem der
Geländer ergibt sich aus der Überlegung, daß die Breite der
Brüstung einen zusätzlichen Schutz beim Vorbeugen einer Person
bietet.
Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist bei Stiegen lotrecht von
der Stufen-vorderkante bis zur Geländeroberkante zu messen.
Fundamenterder sind gemäß ÖNORM B 5432 und E 2790
auszuführen.
§ 5
Barrierefreies Bauen
(1) Öffentliche Gebäude, Veranstaltungsstätten, Hotels und
Gaststätten sind nach dem Stand der Technik barrierefrei zu planen und zu
errichten. Bei Zu- und Um-bauten sind auch bestehende derartige Bauten
barrierefrei nach dem Stand der Technik auszuführen, sofern hierdurch im
Vergleich zu den Kosten der Baumaß-nahmen keine
unverhältnismäßig hohen Mehrkosten entstehen.
(2) Wohnhausanlagen samt dazugehörige Außenanlagen (z.B. Zugänge,
Wege) sind so zu planen und auszuführen, daß sie gegebenenfalls mit
geringfügigem Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen
ausgestattet werden können.
"Barrierefrei" bedeutet eine behindertengerechte Ausführung. Die fachliche
Grundlage stellt die ÖNORM B 1600 dar. Im wesentlichen geht es darum,
daß man stufenlos bis zum Erdgeschoß gelangen kann und
Türstöcke mir einer Durch-gangslichte von mindestens 80 cm verwendet
werden.
Öffentliche Gebäude sind z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kirchen,
Spitäler, öffentli-che Bäder und Kuranstalten, Ambulatorien,
öffentliche WC-Anlagen und Garagen.
Veranstaltungsstätten sind z.B. Konzertsäle, Theater, Kulturzentren,
Festsäle u.a.
Bei Zu- oder Umbaute von Bauten im Sinne des Abs. 1 ist zu prüfen, welcher
Mehraufwand durch eine barrierefreie Adaptierung des Altbestandes entstehen
würde. Der Altbestand ist nur dann barrierefrei zu adaptieren, wenn dadurch
nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten im Vergleich zu den
Kosten des Zu- oder Umbauers verursacht werden.
Mit Abs. 2 soll erreicht werden, daß Wohnhausanlagen samt den
dazugehörigen Außenanlagen ohne großen Aufwand
behindertengerecht adaptiert werden kön-nen. Auf die Bedürfnisse der
Behinderten soll daher bereits bei der Planung Rücksicht genommen werden, um
die Kosten für einen später allenfalls erforder-lichen Umbau gering zu
halten. Die Regelungen betreffend Aufzüge in Wohn-hausanlagen sind im §
16 Z 3 enthalten.
§ 6
Wärmeschutz und Energieeinsparung
(1) Gebäude sind in allen Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und
zu errichten, daß der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche
Wärme-schutz gewährleistet ist. Für Gebäude mit
Aufenthaltsräumen ist eine Energie-kennzahl als Heizwärmebedarf,
ausgedrückt in kWh pro m² Bruttogeschoßfläche und Jahr,
auszuweisen, wobei die einzelnen Bauteile folgenden Anforderungen zu entsprechen
haben:
1. Außenwände: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,38
W/m² K.
2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern, ausgenommen
Win-tegärten: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,50 W/m²
K.
3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangs-koeffizent höchstens 0,90 W/m² K.
4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten:
Wärmedurch-gangskoeffizient höchstens 0,20 W/m² K.
5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile: Wärmedurchgangskoeffizient
höch-stens 0,35 W/m² K.
6. Decken gegen Wohn- oder Betriebseinheiten: Wärmedurchgangskoeffizient
höchstens 0,70 W/m² K.
7. Fenster und Türen gegen Außenluft: Wärmedurchgangskoeffizient
höchstens 1,70 W/m² K als Durchschnitt über Rahmen und
Verglasung.
8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
Wärmedurch-gangskoeffizient höchstens 0,35 W/m² K.
(2) Entsprechen einzelne Bauteile nicht den Anforderungen gemäß Abs.
1, gelten diese auch dann als erfüllt, wenn der Bau in seiner Gesamtheit
höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der auch bei Einhaltung der
Anforderungen gemäß Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (Wände, Decken) sind so zu
pla-nen und auszuführen, daß Wärmebrücken gering gehalten
werden und weder im Inneren dieser Bauteile noch an der inneren Oberfläche
schädliche Tauwasser-bildung auftreten kann.
(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines
Gewerbes oder land-wirtschaftlichen Zwecken dienen oder Künstlerisch oder
kulturell erhaltungswür-dig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den
Anforderungen nach Abs. 1 gestatten, soweit dies aus technischen oder
wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Produktions- und
Lagerge-bäude, wenn nach ihrem Verwendungszweck entweder kein Bedarf an
Heizener-gie gegeben idt oder ein derartiger Bedarf zumindest überwiegend
durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme gedeckt
wird.
Ein wichtiges Anliegen der Bauverordnung ist die Anhebung der
Wärmeschutzer-fordernisse an den Stand der Technik. Diese Bestimmung
verfolgt das Ziel, unnö-tigen Energieverbrauch zu vermeiden. Die
vorgeschriebenen k-Werte sind stren-ger als jene in der Art. 15 a- Vereinbarung
über die Einsparung von Energie, LGBI. Nr 55/1995, und entsprechen den
derzeitigen Werten in der Wohnbauförderung. Bei Gebäuden mit
Aufenthaltsräumen ist eine Energiekennzahl auszuweisen. Wie hoch diese ist,
hängt zum einen vom Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) der einzelnen
Bauteile, zum anderen Regelungen über den Wärmeschutz im Hochbau
enthält die ÖNORM B 8110. Gemäß ÖNORM B 3800 sind
Baustoffe "schwer brennbar" solche der Klasse B 1, " zündend tropfend"
solche der Klasse Tr 3 und "stark qualmend" solche der Klasse Q 3.
Styroporfassaden (Wärmedämmung inkl. Putz) können die
Anforderungen des Abs. 3 erfüllen.
§ 7
Schallschutz
(1) Bauten sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und
auszuführen, daß der unter Berücksichtigung von Größe,
Art, Verwendungs-zweck, Lage und Umgebung des Baues erforderliche Schallschutz
gewährleistet ist.
(2) Bei aneinandergebauten Gebäuden ist die Übertragung von
störendem Lärm auf Nachbargebäude durch Anordnung einer von der
Fundamentsohle bis zur Dachhaut durchgehenden Trennfuge mit einliegender
Weichfaserdämmschicht von mindestens 2 cm Stärke zu unterbinden. Diese
Verpflichtung trifft den Bau-werber, der anbaut.
(3) Der durch die Benützung eines Baues verursachte Schall ist so zu
dämmen, daß eine örtlich unzumutbare Belästigung der
Benützer sowie der Nachbarschaft vermieden wird.
Der Schallschutz ist sowohl für die Bewohner des zu bewilligenden
Gebäudes als auch für die Anrain3er zu gewährleisten. Besondere
Bedeutung hat der Schall-schutz bei aneinander gebauten Gebäuden oder bei
Gebäuden, die mehrere Wohnungen beinhalten.
Die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau beinhaltet die ÖNORM B
8115.
§ 8
Brandschutz
(1) Bauten sind so zu planen und auszuführen, daß der Entstehung und
Ausbrei-tung von Bränden vorgebeugt wird, im Brandfall ein rasches und
sicheres Ver-lassen möglich ist sowie Lösch- und
Rettungsmaßnahmen wirksam durchgeführt werden können. Dabei ist
insbesondere auf Art, Größe und Verwendungszweck sowie die Umgebung
des Baues, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhal-tenden Personen, auf
die Art der Bauprodukte sowie auf die Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(2) Außenwände, die von einer Grundstücksgrenze weniger als 1 m
entfernt sind, müssen als Feuermauer ausgeführt werden
(brandbeständig und ohne Öffnun-gen), wenn das angrenzende
Grundstück keine öffentliche Verkehrs- oder Grün-fläche ist.
Die Feuermauer muß sich auch auf den Dachbodenraum erstrecken. An der
Grundstücksgrenze muß jedes Gebäude eine eigene Feuermauer
haben.
(3) Gebäude sind mit Brandmauern, die durch sämtliche Geschosse gehen,
in Brandabschnitte von höchstens 40 m Länge und höchstens 1.000 m2
Grundflä-che zu unterteilen. Bei Bauten besonderer Art, wie Kirchen,
Ausstellungsbauten, Industriebauten u.dgl., sind unter Berücksichtigung
ihres Verwendungszweckes größere Brandabschnitte zulässig, wenn
durch den Einbau von Brandschutzanla-gen die Sicherheit von Personen und Sachen
gewährleistet ist. Räume zur Erzeu-gung, Verarbeitung oder Lagerung
brand- oder explosionsgefährlicher Stoffe sind von anderen
Gebäudeteilen durch Brandmauern zu trennen.
(4) Brandmauern müssen brandbeständig sein. Öffnungen in
Brandmauern sind mindestens mit brandhemmenden Brandschutzabschlüssen zu
versehen. Durch-führungen durch Brandmauern sind nur zulässig, wenn der
Brandschutz ge-währleistet bleibt.
(5) Feuer- und Brandmauern müssen mindestens 0,15 m über die
Dacheindek-kung geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine
solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in
gleich wirksamer Weise verhindert.
(6) Tragende Bauteile, Stiegenhauswände und Wohnungstrennwände
müssen wie folgt ausgeführt werden:
1. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 800 m2 (ohne
Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens brandbeständig (F 90);
2. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von 400 m2 bis 800 m2 und
bis drei Geschosse (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens
hochbrand-hemmend (F 60);
3. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis 400 m2 und bis drei
Geschosse (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens brandhemmend (F
30).
(7) Von den Bestimmungen des Abs. 6 kann Abstand genommen werden, wenn:
1. die Sicherheit von Benützern des Baues durch andere Maßnahmen
gewährlei-stet ist, wobei durch automatische Brandmeldeanlagen eine maximale
Abminde-rung auf brandhemmend und durch Löschanlagen eine weitere
Abminderung zu-lässig ist,
2. Nachbarobjekte im Brandfalle ausreichend geschützt sind und
3. keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen.
(8) Kein Punkt eines Aufenthaltsraumes eines Gebäudes darf von einem Ausgang
ins Freie mehr als 40 m entfernt sein. Andernfalls ist innerhalb dieser
Entfernung ein Stiegenhaus vorzusehen, das als eigener Brandabschnitt mit
mindestens brandhemmenden Türen und einem Ausgang ins Freie auszuführen
ist. Zwischen Gängen und Stiegenhaus sind zumindest Rauchschutztüren
vorzusehen.
(9) Bei landwirtschaftlichen Betriebsbauten sind die tragenden Bauteile
minde-stens brandhemmend auszuführen. Außenwände von
landwirtschaftlichen Be-triebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude
anschließen, müssen an dieser Gebäudefront als Brandmauer
ausgebildet werden. Zwischen unterschiedlichen Nutzungsbereichen sind, wenn
feuerpolizeiliche Bedenken bestehen, Brandab-schnitte vorzusehen.
(10) Lüftungen, in denen sich brennbare Rückstände bilden
können, sind minde-stens brandhemmend und aus unbrennbarem Material
auszuführen.
Im Bereich des Brandschutzes sind die TRVB-Richtlinien (Technische Richtlinien
für vorbeugenden Brandschutz) zu berücksichtigen.
An der Grundgrenze muß jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben,
damit jedes Gebäude für sich im Falle eines Abbruches des
Nachbargebäudes bestehen bleiben kann. Brandmauer dienen einerseits dem
Schutz gegen das Übergreifen eines Brandes von brandgefährlichen
Anlagen in anlagefremde Gebäudeteile, an-derseits aber der leichteren
Lokalisierung eines ausgebrochenen Brandes. Das Übergreifen eines Brandes
über das Dach auf Nachbargebäude oder auf einen anderen
Gebäudeteil muß möglichst erschwert werden.
Die Regelungen des Abs. 5 sollen ein Überschlagen eines Brandes von einem
Brandabschnitt auf den nächsten verhindern und greifen daher nur, wenn ein
wei-terer Brandabschnitt unmittelbar angebaut ist. Handelt es sich jedoch um eine
Außenwand, die zwar von einer Grundstücksgrenze weniger als 1 m
entfernt ist, aber zum benachbarten Gebäude einen entsprechenden Abstand
aufweist, so-dass nicht mehr von einem unmittelbar angebauten Brandabschnitt
gesprochen werden kann, dann ist Abs. 5 nicht anzuwenden, sondern es reicht, wenn
diese Feuermauer den Bestimmungen des Abs, 3 entspricht. Ein Dachvorsprung
über einer Feuermauer mit einem Abstand von weniger als 1 m zur
Grundstücksgrenze ist daher zulässig, wenn keine sonstigen Bedenken aus
der Sicht des Brand-schutzes bestehen.
Die Regelung im Abs. 7 wurde aufgenommen, weil in manchen Fällen,
insbeson-dere bei Widmungsänderungen von bestehenden Gebäuden, der
Einbau von Brandmeldeanlagen oder Sprinkleranlagen kostengünstiger ist als
die Ausfüh-rung von Bauteilen in einer bestimmten Brandwiderstandsklasse.
Außerdem wäre sonst eine kostengünstige Errichtung von
Industriebauten u. dgl. unmöglich. Die Punkte 1 bis 3 im Abs. 7 sind
kumulativ zu verstehen.
§ 9
Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
(1) Fundierungen und Kellerwände sind aus Baustoffen herzustellen, die
Wider-stand gegen Feuchtigkeit und aggressive Wässer bieten. Fundierungen,
Keller-wände und aufgehende Wände sind entsprechend ihrem
Verwendungszweck ge-gen aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit
dauerhaft zu isolieren.
(2) Gebäude müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine
ausreichende Belichtung, Belüftung und Beheizung erhalten.
(3) Vorräume, Gänge, Speisekammern, Abstellräume, Badezimmer,
Aborte u.dgl. müssen keine Fenster besitzen. Für diese Räume
genügt eine ausreichende künstliche Beleuchtung und
Entlüftung.
(4) Jede Wohnung muß mindestens ein Klosett und ein Bad mit einer
Entlüftung ins Freie enthalten.
(5) Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten u.dgl. ist eine
dem Verwendungs-zweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die
Toilettenan-lagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit
Vorräumen auszu-statten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer
müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer
überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese
Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen
aufzuschlüsseln. Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des
Verwendungszweckes des Ge-bäudes zulässig.
Die Feuchtigkeitsisolierung dient zugleich der Wahrung der Festigkeit der
Fun-damente und des Mauerwerkes und den Erfordernissen der Gesundheit und
Wohnhygiene.
§ 10
Raumhöhe, Raumgröße
(1) Die Raumhöhe in Gebäuden muß betragen:
a) für Aufenthaltsräume mindestens 2,50 m; Büro- und
Ordinationsräume sowie Ateliers gelten als Aufenthaltsräume;
b) für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß über der halben
Fußbodenfläche min-destens 2,40 m; Bodenflächen mit
Raumhöhen unter 1,50 m werden nicht einge-rechnet;
c) für Versammlungsstätten, Gaststätten und Arbeitsräume
mindestens 3 m.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgegangen werden, wenn durch ge-eignete
Maßnahmen den Erfordernissen der Raumhygiene entsprochen wird.
(3) Wohnungen mit mehr als einem Aufenthaltsraum müssen einschließlich
der Nebenräume mindestens 45 m2 baulich in sich geschlossene Nutzfläche
haben; einer dieser Räume muß mit einer Kochstelle ausgestattet sein.
Wohnungen mit nur einem Aufenthaltsraum müssen eine Nutzfläche von
mindestens 25 m2 haben und mit einer getrennt entlüftbaren Kochstelle
ausgestattet sein.
(4) Jeder Aufenthaltsraum in einer Wohnung - ausgenommen Küche,
Hauswirt-schaftsraum u.dgl. - muß eine Nutzfläche von mindestens 10 m2
haben.
Die Mindestraumhöhe wird gegenüber der Bauordnung 1969 bei
Aufenthaltsräu-men in Gebäuden um 10 cm auf 2,50 m reduziert und somit
anderen Bauordnun-gen angeglichen Die Raumhöhe wird gemessen von der
Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante (lichte Raumhöhe).
Abs. 2 soll ein Abgehen von der geforderten Mindestraumhöhe
ermöglichen, wenn z.B. eine Lüftungsanlage o.ä. eingebaut wird.
Ein Abgehen vom Verbot der Einrechnung von Flächen mit einer Raumhöhe
unter 1,50 ist jedoch nicht mög-lich.
Die Mindestnutzfläche für Wohnräume wurde aus Gründen der
Raumhygiene von 8 m² (Bauordnung 1969) auf 10 m² angehoben.
§ 11
Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
(1) Fenster und Öffnungen in nachbarseitigen Außenwänden und
Dachflächen mit weniger als 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze sind
unzulässig, außer wenn das angrenzende Grundstück eine
öffentliche Verkehrs- oder Grünfläche ist.
(2) Belichtungsflächen in nachbarseitigen Außenwänden und
Dachflächen mit weniger als 1 m Abstand von der Grundstücksgrenze
müssen brandbeständig sein. Sie dürfen durchscheinend, aber nicht
durchsichtig und nicht öffenbar sein.
(3) In einem Abstand von 1 m bis 3 m zur Grundstücksgrenze sind Fenster
zuläs-sig, sofern nicht Gründe des Brandschutzes entgegenstehen.
Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen in Außenwänden und
Dachflächen, die der Nachbarseite zugewandt sind, bilden oft Streitpunkte im
Bauverfahren und sind auch aus der Sicht des Brandschutzes maßgeblich,
weshalb hier Rege-lungsbedarf besteht.
Abs. 1 legt fest, daß Fenster und Öffnungen nur zulässig sind,
wenn sie mehr als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind,
wobei sich diese Rege-lung auch auf das Dach bezieht. Wenngleich ein
"Sichtschutz" im Baurecht grundsätzlich nicht gegeben ist, legt Abs. 2 fest,
daß Belichtungsflächen in einem Abstand von weniger als 1 m von der
Grundstücksgrenze nicht durchsichtig sein dürfen.
§ 12
Heiz- und Öllagerräume
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50 kW
bei gasförmigen Brennstoffen und mehr als 26 kW bei anderen Brennstoffen
sind in eigenen Räumen zu installieren. Heizöl über 1.000 Liter
ist in einem eige-nen, von der Heizungsanlage getrennten Raum zu lagern.
Heizräume und Öllager-räume sind als eigene Brandabschnitte mit
mindestens brandhemmenden Türen auszubilden und mit entsprechender
Lüftungsöffnung zu versehen.
(2) Der Boden eines Heizraumes für Ölheizungen muß
flüssigkeitsdicht und ölbe-ständig sein. Der Öllagerraum
muß eine dem Fassungsvermögen des Öltanks entsprechende
flüssigkeitsdichte und ölbeständige Wanne aufweisen.
Diese Bestimmung regelt die baulichen Anforderungen an Heizräume bzw.
Heiz-öllagerräume. Die Ausführung der Heizung selbst soll nicht in
der Bauverord-nung, sondern im neuen Heizungsanlagengesetz geregelt werden.
Zentralheizungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen müssen erst ab
einer Ge-samtnennheizleistung von mehr als 50 kW in eigenen Räumen
installiert werden, weil bei diesen Heizungen, im Gegensatz zu anderen
Heizungsanlagen, keine Brennstoffvorräte oder Reste davon in der
unmittelbaren Umgebung der Hei-zungsanlage gelagert werden und deshalb eine
geringere Brandgefahr besteht.
Nähere Bestimmungen für die Ausführung von Heizräumen und
Lagerräumen sind z.B. auch in der Richtlinie für die Aufstellung und
den Betrieb von Gashei-zungen (ÖVGW-Richtlinien) enthalten.
§ 13
Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauch- oder
Abgasfänge über Dach abzuleiten. Rauch- und Abgasfänge sind aus
zugelassenen Baustoffen oder -systemen herzustellen. Sie müssen dauernd
betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der
Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige
Gefährdung eintritt. Rauch- und Ab-gasfänge sind so zu errichten,
daß die Austrittsöffnung mindestens 0,5 m über dem First liegt,
ansonsten mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt ist. Die
Querschnittsfläche ist unter Bedachtnahme auf die Eigenart und die
Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der
Verbrennungsgase und die wirksame Höhe des Rauch- und Abgasfanges so zu
bemessen, daß eine entspre-chende Zugwirkung gewährleistet ist. Bei
rechteckigen oder ovalen Querschnit-ten darf die längere Seite das 1,5-fache
der kürzeren nicht überschreiten.
(2) Rauch- und Abgasfänge müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach
Material und Form gleichbleibenden lichten Querschnitt mit glatten
Innenflächen aufweisen. Geringfügige Querschnittsverengungen im
Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche Hochführungen
oder durch Bauteile zum Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser sind
zulässig. Im Zuge von Hochführungen ist ein Wechsel der
Querschnittsform zulässig, soweit der Übergang in
strömungstech-nisch geeigneter Form erfolgt.
(3) Die Rauch- und Abgasfänge müssen so ausgebildet sein, daß
geeignete Strö-mungsverhältnisse gewährleistet sind. Bei gezogenen
Rauch- und Abgasfängen sind Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad
zulässig, soweit systembedingt die Funktion gesichert ist. Beginn und Ende
einer Ziehung dürfen jedoch nicht im Deckenbereich liegen.
(4) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern,
dürfen nicht angebracht werden. Drosselklappen vor der Einmündung in
den Rauch- und Abgasfang sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der
Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes vorhanden ist;
ausgenommen von dieser Bestimmung sind automatisch oder thermisch gesteuerte
Absperrklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
(5) Rauchfänge, andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen
leicht und sicher zu reinigen sein. Wenn der Rauch- und Abgasfang von der
Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein gesicherter Zugang
herzustellen. Reinigungsöffnun-gen dürfen nicht in Wohnräumen oder
in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher
Stoffe liegen. Verbindungsstücke müssen samt ihren Befestigungen und
Stützungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, die unter allen
beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht
schmelzen. Mit dem Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke
(Ab-gaspoterie, Abgaskanal) müssen brandbeständig sein. Brennbare
Bauteile, Ver-kleidungen und Einbauten müssen von Verbindungsstücken
einen solchen Ab-stand aufweisen, daß sie beim Betrieb nicht entzündet
werden und nicht schmel-zen können.
(6) Unabhängig von der Art der Beheizung muß jede Wohnung einen
eigenen Rauchfanganschluß haben. Rauchfanganschlüsse müssen von
brennbaren Bau-teilen mindestens 50 cm, von brandhemmend verkleideten mindestens
25 cm ent-fernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen muß der
Fußboden einen nicht brennbaren Belag haben. Unterschreitungen dieser
Abstände sind zulässig, wenn eine akkreditierte Anstalt einen
geringeren Abstand im Einzelfall als ausreichend bestätigt.
(7) Brennbare Bauteile dürfen nicht in Rauchfänge eingebaut oder
unmittelbar daran angebaut werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von
der Außensei-te eines Rauchfanges mindestens 4 cm entfernt sein. In
Rauch- und Abgasfänge dürfen keine Leitungen verlegt werden.
(8) In einen Rauch- und Abgasfang dürfen nur die Verbrennungsgase aus
Feuer-stätten desselben Geschosses und derselben Wohn- und Betriebseinheit
einge-leitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-Sammler. Werden mehrere
Feuerstät-ten an den selben Rauchfang angeschlossen, müssen die
Einmündungen minde-stens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen
und ist der sichere Betrieb strömungstechnisch nachzuweisen.
(9) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (z.B.
Brenn-wertfeuerstätten) ist eine vom Abs. 1 abweichende Ausbildung der
Abgasführung zulässig, sofern nachweislich dem Stand der Technik
entsprochen wird. Werden Abgase unter Überdruck abgeleitet, so darf
gegenüber Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen kein
Überdruck entstehen. Werden Abgase unter de-ren Taupunkttemperatur
abgekühlt, so muß das Kondensat rückstaufrei über eine
Kondensatableitung mit einer Abgassperre (z.B. Siphon) so abgeleitet werden,
daß keine Gefahren für Personen, Sachen und die Umwelt
entstehen.
(10) Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch ein
Fenster ins Freie ist unzulässig. Ausgenommen sind
Gasfeuerstätten in Gebäuden, wenn kein geeigneter Abgasfang
vorhanden
ist.
Rauchfänge dienen zur Ableitung der Verbrennungsgase fester oder
flüssiger Brennstoffe; Abgasfänge zur Ableitung der Verbrennungsgase
gasförmiger Brennstoffe. Das Hauptinteresse liegt bei diesen Vorschriften in
der Schaffung möglichst großer Sicherheit hinsichtlich der
Standfestigkeit und des Brandschut-zes sowie möglichst großen Schutzes
von Rauchgasvergiftung durch nicht ord-nungsgemäß abgeleitete
Verbrennungsgase.
Die Anforderung an Lage und Verlauf der Rauchfänge (Abgasfänge) beruhen
auf bautechnischen, strömungstechnischen und statischen Erfahrungen.
Unzumut-bare Belästigungen sind solche, die auf die Dauer gesundheitliche
Nachteile nach sich ziehen oder das ortsübliche Ausmaß
überschreiten.
Da Zentralheizungen und Fernheizungen durch unvorhergesehene Ereignisse
längere Zeit ausfallen können, muß in jeder Wohnung zumindest ein
Rauchfan-ganschluß vorhanden sein, um in Notfall wenigstens einen Wohnraum
z.B. mir einem Holzofen o.ä. beheizen zu können.
§ 14
Erschließung, Ver- und Entsorgung
(1) Für jeden Bau muß eine seinem Verwendungszweck entsprechende
rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige
Erschließung gewährleistet sein.
(2) Für jeden Bau muß entsprechend dem Verwendungszweck die Versorgung
mit Trink- bzw. Nutzwasser und Energie sowie die schadlose Beseitigung der
Nieder-schlags- und Abwässer gewährleistet sein.
(3) Bauten sind so zu planen und zu errichten, daß keine
Beeinträchtigung der Wasser- und Energieversorgung, der
Abwasserentsorgung oder der Verkehrserschließung verursacht wird.
(4) Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen oder
Nachbargrundflä-chen abgeleitet werden, sondern müssen entweder in die
öffentliche Kanalisati-onsanlage eingeleitet oder auf eigenem Grund zur
Versickerung oder Verriese-lung gebracht werden. Anlagen für die
Versickerung oder Verrieselung sind au-ßerhalb der Gebäude so
anzulegen, daß dadurch weder eigene noch benachbarte Anlagen oder
Grundflächen gefährdet werden.
(5) Sind Gebäude an die öffentliche Kanalisation nicht
anschließbar, sind die Ab-wässer in biologische Kläranlagen
einzuleiten oder in ausreichend bemessenen, dichten Sammelgruben zu sammeln und
nachweislich von einem hieRzu befugten Unternehmen entsorgen zu lassen. Jauche,
Gülle und Silowässer sind über dichte und chemisch beständige
Rohrlei-tungen in ausreichend bemessene, dichte und chemisch beständige
Sammelgru-ben oder Behälter zu leiten.
(6) Kläranlagen, Senk-, Jauchen- und Güllegruben müssen
außerhalb von Ge-bäuden und leicht zugänglich angelegt
werden. Von Brunnen und Quellfassun-gen für Trinkwassergewinnung oder
von Gewässern muß die Entfernung minde-stens 10 m betragen, wobei der
Untergrund, die Grundwasserverhältnisse und die Hochwassermaximalstände
zu berücksichtigen sind. Alle Anlagenteile sind flüs-sigkeitsdicht,
säurebeständig und standfest auszuführen, tragfähig
abzudecken und mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen sowie
Entlüftungen zu versehen; Einstiegsöffnungen sind der zu erwartenden
maximalen Belastung entsprechend tragfähig, niederschlagswasserdicht und
leicht öffenbar auszustatten.
Im Sinne des Abs. 1 wird auch ein grundbücherlich sichergestellter
Servitutsweg ausreichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch Aspekte
der Verkehrssi-cherheit zu berücksichtigen sein.
Vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes müssen Abfallstoffe
(Fä-kalien), Schmutzwasser oder andere Stoffe auf unschädliche Art
beseitigt oder so gelagert werden, daß eine das ortsübliche Ableitung
der Niederschlagswässer ist notwendig, um eine Belästigung von Nachbarn
oder Passanten zu vermeiden bzw. Schäden infolge Durchfeuchtung des
Mauerwerkes zu verhindern.
§ 15
Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen
(1) Bauten sind so zu planen, zu errichten und zu benützen, daß keine
Gefähr-dungen oder das örtlich zumutbare Maß übersteigende
Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder
sonstige Einwirkungen verur-sacht werden.
(2) Fenster und Lüftungsauslässe von Stallungen müssen von den
Fenstern von Aufenthaltsräumen mindestens 3 m entfernt sein.
Stallfenster, die weniger als 3 m von öffentlichen Verkehrsflächen und
Nachbargrundstücken entfernt sind, müs-sen luftdicht abgeschlossen und
dürfen nicht öffenbar sein.
(3) Düngerstätten sind dauerhaft flüssigkeitsdicht und
säurebeständig auszufüh-ren.
§ 16
Wohnhausanlagen
Für Wohnhausanlagen gelten folgende Mindestanforderungen:
1. bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein
PKW-Abstellplatz vorzusehen; ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50
angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein
PKW-Abstellplatz für Behinderte vorzusehen;
2. bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen
für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
3. in Wohnhausanlagen mit mehr als drei Geschossen (ohne Einrechnung des
Kellergeschosses) sind alle Geschosse einschließlich Kellergeschosse und
Dachgeschosse miteinander durch einen Personenaufzug zu verbinden. Dieser hat dem
Stand der Technik zu entsprechen, eine Kabinenmindestgröße von 1,10 m
x 1,40 m aufzuweisen und muß von den notwendigen Verbindungswegen
be-hindertengerecht zugänglich sein.
Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern stellen sich bei Wohnhausanlagen oft
Pro-bleme im Zusammenhang mir fehlenden Parkplätzen und
Kinderspielplätzen, weshalb Z 1 und 2 diesbezüglich
Mindestanforderungen festlegen. Z 3 soll si-cherstellen, daß gebrechliche
und behinderte Personen innerhalb von Wohn-hausanlagen mit mehr als drei
Geschossen vom Kellergeschoß bis zum Dachge-schoß ohne die
Benützung von Stiegen gelangen können.
§ 17
Einfriedungen
(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die
öffentliche Ver-kehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich
Sockel 1,50 m nicht überstei-gen und über dem Sockel (höchstens
0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen
außerhalb des Vorgartenbereiches dürfen nicht höher als 2 m sein
und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken
u.dgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als 3 m sein
dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom
höher gelegenen
Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluß keine spitzen oder
verletzungs-gefährdenden Materialien verwendet werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerschutzes oder der
Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2
zulässig.
Anmerkung
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der
Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikati-onsnummer 97/740/A).
Eine Verpflichtung , das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen
Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher
der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu
erhalten hat ( §§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt. Durch
Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden. Die zulässige
Einfriedungshöhe wurde zur Er-reichung eines besseren Sichtschutzes
außerhalb des Vorgartenbereiches von 1,80 m auf 2 m erhöht.
Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang
der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit
max. 3 m festgelegt.
Für die Landesregierung:
Kaplan