"Alte" Bgld. Bauverordnung - BauVO

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Feber 1998, mit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben erlassen werden Bauverordnung - BauVO)

                 !!  Ab  30. Juni 2008  NICHT  MEHR  GÜLTIG  !!

 

Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes, LGBl.Nr. 10/1998, wird verordnet:

§   1 Allgemeines
§   2 Begriffsbestimmungen
§   3 Festigkeit und Standsicherheit
§   4 Benützungssicherheit
§   5 Barrierefreies Bauen
§   6 Wärmeschutz und Energieeinsparung
§   7 Schallschutz
§   8 Brandschutz
§   9 Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
§  10 Raumhöhe, Raumgröße
§  11 Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
§  12 Heiz- und Öllagerräume
§  13 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
§  14 Erschließung, Ver- und Entsorgung
§  15 Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen
§  16 Wohnhausanlagen
§  17 Einfriedungen

§ 1
Allgemeines

Bauten müssen so geplant und ausgeführt werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung und darüber hinaus dem Stand der Technik entsprechen.

Bauten können eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen, weshalb die Bauverordnung im wesentlichen Schutznormen ent-hält. Die ständige Weiterentwicklung des Standes der Technik macht es aber un-möglich, alle Bestimmungen, die sich schon aus den technischen Wissenschaf-ten ergeben, ins Baurecht aufzunehmen. Daher sind nur einzelne wichtige und grundsätzliche Bestimmungen Inhalt der Bauverordnung.

Ist eine bestimmte Bauausführung nicht explizit in der Bauverordnung geregelt, dann ist die Ausführung des Baues in der Form zulässig, die den Vorschriften der Bauverordnung und dem Stand der Technik entspricht.

Der Stand der Technik wird im wesentlichen nach den Erkenntnissen der Wissen-schaft sowie durch ÖNORMEN und technische Richtlinien (z.B. TRVB - Techni-sche Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) festgelegt. Ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht, wird unter Mitwirkung von Sachverständigen zu prüfen sein.

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert bzw. U-Wert): gibt in W/m2 K an, welche Wärmemenge (in Joule) im Beharrungszustand pro Sekunde durch 1 m2 eines Bauteiles hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu bei-den Seiten des Bauteiles 1 Grad C beträgt.
(2) Energiekennzahl (E): der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttoge-schoßfläche pro Jahr in kWh/m2/a ausgedrückt.
(3) Feuermauer: eine Außenwand, die das Übergreifen von Bränden von und auf Nachbarliegenschaften verhindern oder erschweren soll.
(4) Brandmauer: eine Wand, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennt und das Übergreifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindern oder erschweren soll.
(5) Brandabschnitt: ein durch Brandmauern und allenfalls durch eine brandbe-ständige Decke gegenüber anderen Gebäudeteilen abgeschlossener Gebäudeteil.
(6) Brandwiderstandsklassen:
1. brandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwi-derstandsklasse F 30;
2. hochbrandhemmend: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 60;
3. brandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwi-derstandsklasse F 90;
4. hochbrandbeständig: die Ausführung eines Bauteiles entsprechend der Brandwiderstandsklasse F 180.
F gibt die Zeitdauer des Brandwiderstandes in Minuten an.
(7) Stiegenhaus: ein von anderen Räumen getrennter Gebäudeteil zur Erschlie-ßung mehrerer Geschosse.
(8) Wohnung: ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient.
(9) Nutzfläche: die benützbare Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wand-stärken, Stiegen, Balkone, Terrassen und der Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe unter 1,50 m.

Einige Definitionen, wie z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Energiekennzahl etc. wurden in die Bauverordnung neu aufgenommen.
Die Definiton von Feuermauer, Brandmauer und Brandabschnitt entsprechen sinngemäß den Definitionen der Bgld. Bauordnung 1969. Eine Änderung ergibt sich insofern, als die Brandwiderstandsklassen, aus der ÖNORM B 3800 in die Bauverordnung aufgenommen wurden; im Zusammenhang mit den Brandschutz-bestimmungeen ergeben sich Erleichterungen hinsichtlich der Zulässigkeit für die Errichtung von Gebäuden aus Holz und Stahl.

Unter einer Wohnhausanlage können sowohl ein einzelner Wohnblock als auch beispielsweise eine Reihenhausanlage verstanden werden.

§ 3
Festigkeit und Standsicherheit

(1) Tragende Bauteile sind auf tragfähigem, natürlich gewachsenem oder künst-lich befestigtem Boden und in frostfreier Tiefe zu gründen. Der Boden unter allen Teilen der Fundierungen darf nur so weit belastet werden, daß der Bau unabhän-gig von anderen Bauten standfest ist.
(2) Tragende Bauteile müssen standsicher und tragfähig sein. Tragende Bauteile, die chemischen Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend wider-standsfähigen Baustoffen hergestellt oder entsprechend geschützt werden.

Die Tragfähigkeit des Bodens ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Stand-sicherheit von Bauten. Die Fundamente und die tragenden Bauteile müssen den Erfordernissen der Statik entsprechen

§ 4
Benützungssicherheit

(1) An allen absturzgefährlichen Stellen, jedenfalls aber bei Höhenunterschieden von mehr als 1 m, zu denen der Zutritt möglich ist - ausgenommen  an Laderam-pen - sind standsichere Geländer oder Brüstungen so anzubringen und auszu-statten, daß Personen nicht gefährdet sind. Bei Geländern gegen öffentliche Ver-kehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen oder Nachbargrundstücke, insbe-sondere bei Balkonen, Terrassen und Fenstertüren, ist am Geländerfuß ein Schutz gegen das Herunterfallen von Gegenständen anzubringen.
(2) Geländer müssen von der Trittflächenoberkante ausgehend mindestens 1 m hoch sein. Bei Dachterrassen und zugänglichen Flachdächern sowie bei Balko-nen ab dem fünften Vollgeschoß muß das Geländer mindestens 1,10 m hoch sein. Für Brüstungen mit einer Breite von mehr als 0,40 m und für Fensterbrüstungen genügt eine Höhe von 0,85 m. Wenn es die Sicherheit von Personen erfordert, sind auch Fenster und Fenstertüren durch Geländer zu sichern.
(3) Bei Stiegen ab fünf Stufen ist an mindestens einer Seite ein Handlauf vorzuse-hen.
(4) Die Traufseiten von Gebäuden, die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflä-chen, Nachbargrundgrenzen oder über Hauseingängen liegen, sind mit Dachrin-nen und Schneefängern auszustatten.
(5) Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck dem Aufenthalt einer größeren Personenanzahl oder der Lagerung, Erzeugung oder Verarbeitung größerer Men-gen explosionsgefährlicher oder leicht entzündlicher Stoffe dienen, sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(6) Bei allen Bauten, in welchen Elektroinstallationen vorgesehen oder Blitz-schutzanlagen erforderlich sind, sind Fundamenterder vorzusehen.

Die Anbringung von Geländern oder Brüstungen an absturzgefährlichen Stellen dient gleichermaßen dem Schutz der Hausbewohner und dem der Passanten. Geländer sind so herzustellen, daß diese insbesondere keine Gefahr für Kinder darstellen. Waagrechte Sprossen erfüllen diese Sicherheitsanforderungen nicht, weil sie von Kindern leicht zum Überklettern verwendet werden können. Die not-wendige Höhe von Geländern oder Brüstungen ist auch von ihrer Lage über dem Erdniveau abhängig, da in größeren Höhen leichter ein Schwindelgefühl auftritt.

Das geringere Höhenmaß der Brüstung gegenüber dem der Geländer ergibt sich aus der Überlegung, daß die Breite der Brüstung einen zusätzlichen Schutz beim Vorbeugen einer Person bietet.
Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist bei Stiegen lotrecht von der Stufen-vorderkante bis zur Geländeroberkante zu messen.

Fundamenterder sind gemäß ÖNORM B 5432 und E 2790 auszuführen.

§ 5
Barrierefreies Bauen

(1) Öffentliche Gebäude, Veranstaltungsstätten, Hotels und Gaststätten sind nach dem Stand der Technik barrierefrei zu planen und zu errichten. Bei Zu- und Um-bauten sind auch bestehende derartige Bauten barrierefrei nach dem Stand der Technik auszuführen, sofern hierdurch im Vergleich zu den Kosten der Baumaß-nahmen keine
unverhältnismäßig hohen Mehrkosten entstehen.
(2) Wohnhausanlagen samt dazugehörige Außenanlagen (z.B. Zugänge, Wege) sind so zu planen und auszuführen, daß sie gegebenenfalls mit geringfügigem Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen ausgestattet werden können.

"Barrierefrei" bedeutet eine behindertengerechte Ausführung. Die fachliche Grundlage stellt die ÖNORM B 1600 dar. Im wesentlichen geht es darum, daß man stufenlos bis zum Erdgeschoß gelangen kann und Türstöcke mir einer Durch-gangslichte von mindestens 80 cm verwendet werden.

Öffentliche Gebäude sind z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kirchen, Spitäler, öffentli-che Bäder und Kuranstalten, Ambulatorien, öffentliche WC-Anlagen und Garagen.

Veranstaltungsstätten sind z.B. Konzertsäle, Theater, Kulturzentren, Festsäle u.a.

Bei Zu- oder Umbaute von Bauten im Sinne des Abs. 1 ist zu prüfen, welcher Mehraufwand durch eine barrierefreie Adaptierung des Altbestandes entstehen würde. Der Altbestand ist nur dann barrierefrei zu adaptieren, wenn dadurch nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten des Zu- oder Umbauers verursacht werden.

Mit Abs. 2 soll erreicht werden, daß Wohnhausanlagen samt den dazugehörigen Außenanlagen ohne großen Aufwand behindertengerecht adaptiert werden kön-nen. Auf die Bedürfnisse der Behinderten soll daher bereits bei der Planung Rücksicht genommen werden, um die Kosten für einen später allenfalls erforder-lichen Umbau gering zu halten. Die Regelungen betreffend Aufzüge in Wohn-hausanlagen sind im § 16 Z 3 enthalten.

§ 6
Wärmeschutz und Energieeinsparung

(1) Gebäude sind in allen Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten, daß der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärme-schutz gewährleistet ist. Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen ist eine Energie-kennzahl als Heizwärmebedarf, ausgedrückt in kWh pro m² Bruttogeschoßfläche und Jahr, auszuweisen, wobei die einzelnen Bauteile folgenden Anforderungen zu entsprechen haben:
1. Außenwände: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,38 W/m² K.
2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern, ausgenommen Win-tegärten: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,50 W/m² K.
3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten: Wärmedurchgangs-koeffizent höchstens 0,90 W/m² K.
4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten: Wärmedurch-gangskoeffizient höchstens 0,20 W/m² K.
5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile: Wärmedurchgangskoeffizient höch-stens 0,35 W/m² K.
6. Decken gegen Wohn- oder Betriebseinheiten: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,70 W/m² K.
7. Fenster und Türen gegen Außenluft: Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 1,70 W/m² K als Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen: Wärmedurch-gangskoeffizient höchstens 0,35 W/m² K.
(2) Entsprechen einzelne Bauteile nicht den Anforderungen gemäß Abs. 1, gelten diese auch dann als erfüllt, wenn der Bau in seiner Gesamtheit höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der auch bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (Wände, Decken) sind so zu pla-nen und auszuführen, daß Wärmebrücken gering gehalten werden und weder im Inneren dieser Bauteile noch an der inneren Oberfläche schädliche Tauwasser-bildung auftreten kann.
(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder land-wirtschaftlichen Zwecken dienen oder Künstlerisch oder kulturell erhaltungswür-dig sind, kann die Baubehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 gestatten, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten nicht für Produktions- und Lagerge-bäude, wenn nach ihrem Verwendungszweck entweder kein Bedarf an Heizener-gie gegeben idt oder ein derartiger Bedarf zumindest überwiegend durch die im Inneren des Gebäudes anfallende Abwärme gedeckt wird.

Ein wichtiges Anliegen der Bauverordnung ist die Anhebung der Wärmeschutzer-fordernisse an den Stand der Technik. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, unnö-tigen Energieverbrauch zu vermeiden. Die vorgeschriebenen k-Werte sind stren-ger als jene in der Art. 15 a- Vereinbarung über die Einsparung von Energie, LGBI. Nr 55/1995, und entsprechen den derzeitigen Werten in der Wohnbauförderung. Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist eine Energiekennzahl auszuweisen. Wie hoch diese ist, hängt zum einen vom Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) der einzelnen Bauteile, zum anderen Regelungen über den Wärmeschutz im Hochbau enthält die ÖNORM B 8110. Gemäß ÖNORM B 3800 sind Baustoffe "schwer brennbar" solche der Klasse B 1, " zündend tropfend" solche der Klasse Tr 3 und "stark qualmend" solche der Klasse Q 3.
Styroporfassaden (Wärmedämmung inkl. Putz) können die Anforderungen des Abs. 3 erfüllen.

§ 7
Schallschutz

(1) Bauten sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, daß der unter Berücksichtigung von Größe, Art, Verwendungs-zweck, Lage und Umgebung des Baues erforderliche Schallschutz gewährleistet ist.
(2) Bei aneinandergebauten Gebäuden ist die Übertragung von störendem Lärm auf Nachbargebäude durch Anordnung einer von der Fundamentsohle bis zur Dachhaut durchgehenden Trennfuge mit einliegender Weichfaserdämmschicht von mindestens 2 cm Stärke zu unterbinden. Diese Verpflichtung trifft den Bau-werber, der anbaut.
(3) Der durch die Benützung eines Baues verursachte Schall ist so zu dämmen, daß eine örtlich unzumutbare Belästigung der Benützer sowie der Nachbarschaft vermieden wird.

Der Schallschutz ist sowohl für die Bewohner des zu bewilligenden Gebäudes als auch für die Anrain3er zu gewährleisten. Besondere Bedeutung hat der Schall-schutz bei aneinander gebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die mehrere Wohnungen beinhalten.
Die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau beinhaltet die ÖNORM B 8115.

§ 8
Brandschutz

(1) Bauten sind so zu planen und auszuführen, daß der Entstehung und Ausbrei-tung von Bränden vorgebeugt wird, im Brandfall ein rasches und sicheres Ver-lassen möglich ist sowie Lösch- und Rettungsmaßnahmen wirksam durchgeführt werden können. Dabei ist insbesondere auf Art, Größe und Verwendungszweck sowie die Umgebung des Baues, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhal-tenden Personen, auf die Art der Bauprodukte sowie auf die Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(2) Außenwände, die von einer Grundstücksgrenze weniger als 1 m entfernt sind, müssen als Feuermauer ausgeführt werden (brandbeständig und ohne Öffnun-gen), wenn das angrenzende Grundstück keine öffentliche Verkehrs- oder Grün-fläche ist. Die Feuermauer muß sich auch auf den Dachbodenraum erstrecken. An der Grundstücksgrenze muß jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben.
(3) Gebäude sind mit Brandmauern, die durch sämtliche Geschosse gehen, in Brandabschnitte von höchstens 40 m Länge und höchstens 1.000 m2 Grundflä-che zu unterteilen. Bei Bauten besonderer Art, wie Kirchen, Ausstellungsbauten, Industriebauten u.dgl., sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes größere Brandabschnitte zulässig, wenn durch den Einbau von Brandschutzanla-gen die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Räume zur Erzeu-gung, Verarbeitung oder Lagerung brand- oder explosionsgefährlicher Stoffe sind von anderen Gebäudeteilen durch Brandmauern zu trennen.
(4) Brandmauern müssen brandbeständig sein. Öffnungen in Brandmauern sind mindestens mit brandhemmenden Brandschutzabschlüssen zu versehen. Durch-führungen durch Brandmauern sind nur zulässig, wenn der Brandschutz ge-währleistet bleibt.
(5) Feuer- und Brandmauern müssen mindestens 0,15 m über die Dacheindek-kung geführt werden. Anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert.
(6) Tragende Bauteile, Stiegenhauswände und Wohnungstrennwände müssen wie folgt ausgeführt werden:
1. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 800 m2 (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens brandbeständig (F 90);
2. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von 400 m2 bis 800 m2 und bis drei Geschosse (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens hochbrand-hemmend (F 60);
3. bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis 400 m2 und bis drei Geschosse (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) mindestens brandhemmend (F 30).
(7) Von den Bestimmungen des Abs. 6 kann Abstand genommen werden, wenn:
1. die Sicherheit von Benützern des Baues durch andere Maßnahmen gewährlei-stet ist, wobei durch automatische Brandmeldeanlagen eine maximale Abminde-rung auf brandhemmend und durch Löschanlagen eine weitere Abminderung zu-lässig ist,
2. Nachbarobjekte im Brandfalle ausreichend geschützt sind und
3. keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen.
(8) Kein Punkt eines Aufenthaltsraumes eines Gebäudes darf von einem Ausgang ins Freie mehr als 40 m entfernt sein. Andernfalls ist innerhalb dieser Entfernung ein Stiegenhaus vorzusehen, das als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandhemmenden Türen und einem Ausgang ins Freie auszuführen ist. Zwischen Gängen und Stiegenhaus sind zumindest Rauchschutztüren vorzusehen.
(9) Bei landwirtschaftlichen Betriebsbauten sind die tragenden Bauteile minde-stens brandhemmend auszuführen. Außenwände von landwirtschaftlichen Be-triebsbauten, die unmittelbar an andere Gebäude anschließen, müssen an dieser Gebäudefront als Brandmauer ausgebildet werden. Zwischen unterschiedlichen Nutzungsbereichen sind, wenn feuerpolizeiliche Bedenken bestehen, Brandab-schnitte vorzusehen.
(10) Lüftungen, in denen sich brennbare Rückstände bilden können, sind minde-stens brandhemmend und aus unbrennbarem Material auszuführen.

Im Bereich des Brandschutzes sind die TRVB-Richtlinien (Technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) zu berücksichtigen.

An der Grundgrenze muß jedes Gebäude eine eigene Feuermauer haben, damit jedes Gebäude für sich im Falle eines Abbruches des Nachbargebäudes bestehen bleiben kann. Brandmauer dienen einerseits dem Schutz gegen das Übergreifen eines Brandes von brandgefährlichen Anlagen in anlagefremde Gebäudeteile, an-derseits aber der leichteren Lokalisierung eines ausgebrochenen Brandes. Das Übergreifen eines Brandes über das Dach auf Nachbargebäude oder auf einen anderen Gebäudeteil muß möglichst erschwert werden.

Die Regelungen des Abs. 5 sollen ein Überschlagen eines Brandes von einem Brandabschnitt auf den nächsten verhindern und greifen daher nur, wenn ein wei-terer Brandabschnitt unmittelbar angebaut ist. Handelt es sich jedoch um eine Außenwand, die zwar von einer Grundstücksgrenze weniger als 1 m entfernt ist, aber zum benachbarten Gebäude einen entsprechenden Abstand aufweist, so-dass nicht mehr von einem unmittelbar angebauten Brandabschnitt gesprochen werden kann, dann ist Abs. 5 nicht anzuwenden, sondern es reicht, wenn diese Feuermauer den Bestimmungen des Abs, 3 entspricht. Ein Dachvorsprung über einer Feuermauer mit einem Abstand von weniger als 1 m zur Grundstücksgrenze ist daher zulässig, wenn keine sonstigen Bedenken aus der Sicht des Brand-schutzes bestehen.

Die Regelung im Abs. 7 wurde aufgenommen, weil in manchen Fällen, insbeson-dere bei Widmungsänderungen von bestehenden Gebäuden, der Einbau von Brandmeldeanlagen oder Sprinkleranlagen kostengünstiger ist als die Ausfüh-rung von Bauteilen in einer bestimmten Brandwiderstandsklasse. Außerdem wäre sonst eine kostengünstige Errichtung von Industriebauten u. dgl. unmöglich. Die Punkte 1 bis 3 im Abs. 7 sind kumulativ zu verstehen.

§ 9
Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene

(1) Fundierungen und Kellerwände sind aus Baustoffen herzustellen, die Wider-stand gegen Feuchtigkeit und aggressive Wässer bieten. Fundierungen, Keller-wände und aufgehende Wände sind entsprechend ihrem Verwendungszweck ge-gen aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit dauerhaft zu isolieren.
(2) Gebäude müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Beheizung erhalten.
(3) Vorräume, Gänge, Speisekammern, Abstellräume, Badezimmer, Aborte u.dgl. müssen keine Fenster besitzen. Für diese Räume genügt eine ausreichende künstliche Beleuchtung und Entlüftung.
(4) Jede Wohnung muß mindestens ein Klosett und ein Bad mit einer Entlüftung ins Freie enthalten.
(5) Für öffentliche Gebäude sowie Gaststätten u.dgl. ist eine dem Verwendungs-zweck entsprechende Anzahl von Toilettenanlagen vorzusehen. Die Toilettenan-lagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten und mit Vorräumen auszu-statten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer müssen mindestens ein Klosett und für je 50 Männer
überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein; für diese Berechnung ist der Fassungsraum zu gleichen Teilen auf Männer und Frauen aufzuschlüsseln. Ein Abweichen davon ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Ge-bäudes zulässig.

Die Feuchtigkeitsisolierung dient zugleich der Wahrung der Festigkeit der Fun-damente und des Mauerwerkes und den Erfordernissen der Gesundheit und Wohnhygiene.

§ 10
Raumhöhe, Raumgröße

(1) Die Raumhöhe in Gebäuden muß betragen:
a) für Aufenthaltsräume mindestens 2,50 m; Büro- und Ordinationsräume sowie Ateliers gelten als Aufenthaltsräume;
b) für Aufenthaltsräume im Dachgeschoß über der halben Fußbodenfläche min-destens 2,40 m; Bodenflächen mit Raumhöhen unter 1,50 m werden nicht einge-rechnet;
c) für Versammlungsstätten, Gaststätten und Arbeitsräume mindestens 3 m.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgegangen werden, wenn durch ge-eignete Maßnahmen den Erfordernissen der Raumhygiene entsprochen wird.
(3) Wohnungen mit mehr als einem Aufenthaltsraum müssen einschließlich der Nebenräume mindestens 45 m2 baulich in sich geschlossene Nutzfläche haben; einer dieser Räume muß mit einer Kochstelle ausgestattet sein. Wohnungen mit nur einem Aufenthaltsraum müssen eine Nutzfläche von mindestens 25 m2 haben und mit einer getrennt entlüftbaren Kochstelle ausgestattet sein.
(4) Jeder Aufenthaltsraum in einer Wohnung - ausgenommen Küche, Hauswirt-schaftsraum u.dgl. - muß eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben.

Die Mindestraumhöhe wird gegenüber der Bauordnung 1969 bei Aufenthaltsräu-men in Gebäuden um 10 cm auf 2,50 m reduziert und somit anderen Bauordnun-gen angeglichen Die Raumhöhe wird gemessen von der Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante (lichte Raumhöhe).

Abs. 2 soll ein Abgehen von der geforderten Mindestraumhöhe ermöglichen, wenn z.B. eine Lüftungsanlage o.ä. eingebaut wird. Ein Abgehen vom Verbot der Einrechnung von Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,50 ist jedoch nicht mög-lich.

Die Mindestnutzfläche für Wohnräume wurde aus Gründen der Raumhygiene von 8 m² (Bauordnung 1969) auf 10 m² angehoben.

§ 11
Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen

(1) Fenster und Öffnungen in nachbarseitigen Außenwänden und Dachflächen mit weniger als 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze sind unzulässig, außer wenn das angrenzende Grundstück eine öffentliche Verkehrs- oder Grünfläche ist.
(2) Belichtungsflächen in nachbarseitigen Außenwänden und Dachflächen mit weniger als 1 m Abstand von der Grundstücksgrenze müssen brandbeständig sein. Sie dürfen durchscheinend, aber nicht durchsichtig und nicht öffenbar sein.
(3) In einem Abstand von 1 m bis 3 m zur Grundstücksgrenze sind Fenster zuläs-sig, sofern nicht Gründe des Brandschutzes entgegenstehen.

Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen in Außenwänden und Dachflächen, die der Nachbarseite zugewandt sind, bilden oft Streitpunkte im Bauverfahren und sind auch aus der Sicht des Brandschutzes maßgeblich, weshalb hier Rege-lungsbedarf besteht.

Abs. 1 legt fest, daß Fenster und Öffnungen nur zulässig sind, wenn sie mehr als einen Meter  von der Grundstücksgrenze entfernt sind, wobei sich diese Rege-lung auch auf das Dach bezieht. Wenngleich ein "Sichtschutz" im Baurecht grundsätzlich nicht gegeben ist, legt Abs. 2 fest, daß Belichtungsflächen in einem Abstand von weniger als 1 m von der Grundstücksgrenze nicht durchsichtig sein dürfen.

§ 12
Heiz- und Öllagerräume

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50 kW bei gasförmigen Brennstoffen und mehr als 26 kW bei anderen Brennstoffen sind in eigenen Räumen zu installieren. Heizöl über 1.000 Liter ist in einem eige-nen, von der Heizungsanlage getrennten Raum zu lagern. Heizräume und Öllager-räume sind als eigene Brandabschnitte mit mindestens brandhemmenden Türen auszubilden und mit entsprechender Lüftungsöffnung zu versehen.
(2) Der Boden eines Heizraumes für Ölheizungen muß flüssigkeitsdicht und ölbe-ständig sein. Der Öllagerraum muß eine dem Fassungsvermögen des Öltanks entsprechende flüssigkeitsdichte und ölbeständige Wanne aufweisen.

Diese Bestimmung regelt die baulichen Anforderungen an Heizräume bzw. Heiz-öllagerräume. Die Ausführung der Heizung selbst soll nicht in der Bauverord-nung, sondern im neuen Heizungsanlagengesetz geregelt werden.
Zentralheizungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen müssen erst ab einer Ge-samtnennheizleistung von mehr als 50 kW in eigenen Räumen installiert werden, weil bei diesen Heizungen, im Gegensatz zu anderen Heizungsanlagen, keine Brennstoffvorräte oder Reste davon in der unmittelbaren Umgebung der Hei-zungsanlage gelagert werden und deshalb eine geringere Brandgefahr besteht.
Nähere Bestimmungen für die Ausführung von Heizräumen und Lagerräumen sind z.B. auch in der Richtlinie für die Aufstellung und den Betrieb von Gashei-zungen (ÖVGW-Richtlinien) enthalten.

§ 13
Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke

(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauch- oder Abgasfänge über Dach abzuleiten. Rauch- und Abgasfänge sind aus zugelassenen Baustoffen oder -systemen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, daß eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt. Rauch- und Ab-gasfänge sind so zu errichten, daß die Austrittsöffnung mindestens 0,5 m über dem First liegt, ansonsten mindestens 1 m  von der Dachfläche entfernt ist. Die Querschnittsfläche ist unter Bedachtnahme auf die Eigenart und die Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Verbrennungsgase und die wirksame Höhe des Rauch- und Abgasfanges so zu bemessen, daß eine entspre-chende Zugwirkung gewährleistet ist. Bei rechteckigen oder ovalen Querschnit-ten darf die längere Seite das 1,5-fache der kürzeren nicht überschreiten.
(2) Rauch- und Abgasfänge müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Material und Form gleichbleibenden lichten Querschnitt mit glatten Innenflächen aufweisen. Geringfügige Querschnittsverengungen im Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche Hochführungen oder durch Bauteile zum Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser sind zulässig. Im Zuge von Hochführungen ist ein Wechsel der Querschnittsform zulässig, soweit der Übergang in strömungstech-nisch geeigneter Form erfolgt.
(3) Die Rauch- und Abgasfänge müssen so ausgebildet sein, daß geeignete Strö-mungsverhältnisse gewährleistet sind. Bei gezogenen Rauch- und Abgasfängen sind Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad zulässig, soweit systembedingt die Funktion gesichert ist. Beginn und Ende einer Ziehung dürfen jedoch nicht im Deckenbereich liegen.
(4) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden. Drosselklappen vor der Einmündung in den Rauch- und Abgasfang sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes vorhanden ist;  ausgenommen von dieser Bestimmung sind automatisch oder thermisch gesteuerte Absperrklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
(5) Rauchfänge, andere Abgasanlagen und Verbindungsstücke müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Wenn der Rauch- und Abgasfang von der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein gesicherter Zugang herzustellen. Reinigungsöffnun-gen dürfen nicht in Wohnräumen oder in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Verbindungsstücke müssen samt ihren Befestigungen und Stützungen aus nicht brennbaren  Baustoffen bestehen, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen. Mit dem Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke (Ab-gaspoterie, Abgaskanal) müssen brandbeständig sein. Brennbare Bauteile, Ver-kleidungen und Einbauten müssen von Verbindungsstücken einen solchen Ab-stand aufweisen, daß sie beim Betrieb nicht entzündet werden und nicht schmel-zen können.
(6) Unabhängig von der Art der Beheizung muß jede Wohnung einen eigenen Rauchfanganschluß haben. Rauchfanganschlüsse müssen von brennbaren Bau-teilen mindestens 50 cm, von brandhemmend verkleideten mindestens 25 cm ent-fernt sein. Im Bereich der Reinigungsöffnungen muß der Fußboden einen nicht brennbaren Belag haben. Unterschreitungen dieser Abstände sind zulässig, wenn eine akkreditierte Anstalt einen geringeren Abstand im Einzelfall als ausreichend bestätigt.
(7) Brennbare Bauteile dürfen nicht in Rauchfänge eingebaut oder unmittelbar daran angebaut werden. Tragende brennbare Bauteile müssen von der  Außensei-te eines Rauchfanges mindestens 4 cm entfernt sein. In Rauch- und Abgasfänge dürfen keine Leitungen verlegt werden.
(8) In einen Rauch- und Abgasfang dürfen nur die Verbrennungsgase aus Feuer-stätten desselben Geschosses und derselben Wohn- und Betriebseinheit einge-leitet werden. Dies gilt nicht für Luft-Abgas-Sammler. Werden mehrere Feuerstät-ten an den selben Rauchfang angeschlossen, müssen die Einmündungen minde-stens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen und ist der sichere Betrieb strömungstechnisch nachzuweisen.
(9) Bei Feuerstätten mit entsprechend niedrigen Abgastemperaturen (z.B. Brenn-wertfeuerstätten) ist eine vom Abs. 1 abweichende Ausbildung der Abgasführung zulässig, sofern nachweislich dem Stand der Technik entsprochen wird. Werden Abgase unter Überdruck abgeleitet, so darf gegenüber Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen kein Überdruck entstehen. Werden Abgase unter de-ren Taupunkttemperatur abgekühlt, so muß das Kondensat rückstaufrei über eine Kondensatableitung mit einer Abgassperre (z.B. Siphon) so abgeleitet werden, daß keine Gefahren für Personen, Sachen und die Umwelt entstehen.
(10) Die Ableitung von Rauchgasen oder Abgasen quer durch die Wand oder durch ein Fenster ins Freie ist unzulässig.  Ausgenommen sind Gasfeuerstätten in Gebäuden, wenn kein geeigneter Abgasfang vorhanden
ist.

Rauchfänge dienen zur Ableitung der Verbrennungsgase fester oder flüssiger Brennstoffe; Abgasfänge zur Ableitung der Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe. Das Hauptinteresse liegt bei diesen Vorschriften in der Schaffung möglichst großer Sicherheit hinsichtlich der Standfestigkeit und des Brandschut-zes sowie möglichst großen Schutzes von Rauchgasvergiftung durch nicht ord-nungsgemäß abgeleitete Verbrennungsgase.

Die Anforderung an Lage und Verlauf der Rauchfänge (Abgasfänge) beruhen auf bautechnischen, strömungstechnischen und statischen Erfahrungen. Unzumut-bare Belästigungen sind solche, die auf die Dauer gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen oder das ortsübliche Ausmaß überschreiten.

Da Zentralheizungen und Fernheizungen durch unvorhergesehene Ereignisse längere Zeit ausfallen können, muß in jeder Wohnung zumindest ein Rauchfan-ganschluß vorhanden sein, um in Notfall wenigstens einen Wohnraum z.B. mir einem Holzofen o.ä. beheizen zu können.

§ 14
Erschließung, Ver- und Entsorgung

(1) Für jeden Bau muß eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.
(2) Für jeden Bau muß entsprechend dem Verwendungszweck die Versorgung mit Trink- bzw. Nutzwasser und Energie sowie die schadlose Beseitigung der Nieder-schlags- und Abwässer gewährleistet sein.
(3) Bauten sind so zu planen und zu errichten, daß keine Beeinträchtigung der Wasser- und Energieversorgung, der
Abwasserentsorgung oder der Verkehrserschließung verursacht wird.
(4) Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundflä-chen abgeleitet werden, sondern müssen entweder in die öffentliche Kanalisati-onsanlage eingeleitet oder auf eigenem Grund zur Versickerung oder Verriese-lung gebracht werden. Anlagen für die Versickerung oder Verrieselung sind au-ßerhalb der Gebäude so anzulegen, daß dadurch weder eigene noch benachbarte Anlagen oder Grundflächen gefährdet werden.
(5) Sind Gebäude an die öffentliche Kanalisation nicht anschließbar, sind die Ab-wässer in biologische Kläranlagen
einzuleiten oder in ausreichend bemessenen, dichten Sammelgruben zu sammeln und nachweislich von einem hieRzu befugten Unternehmen entsorgen zu lassen. Jauche, Gülle und Silowässer sind über dichte und chemisch beständige Rohrlei-tungen in ausreichend bemessene, dichte und chemisch beständige Sammelgru-ben oder Behälter zu leiten.
(6) Kläranlagen, Senk-, Jauchen- und Güllegruben  müssen außerhalb von Ge-bäuden und leicht zugänglich angelegt werden.  Von Brunnen und Quellfassun-gen für Trinkwassergewinnung oder von Gewässern muß die Entfernung minde-stens 10 m betragen, wobei der Untergrund, die Grundwasserverhältnisse und die Hochwassermaximalstände zu berücksichtigen sind. Alle Anlagenteile sind flüs-sigkeitsdicht, säurebeständig und standfest auszuführen, tragfähig abzudecken und mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen sowie Entlüftungen zu versehen; Einstiegsöffnungen sind der zu erwartenden maximalen Belastung entsprechend tragfähig, niederschlagswasserdicht und leicht öffenbar auszustatten.

Im Sinne des Abs. 1 wird auch ein grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch Aspekte der Verkehrssi-cherheit zu berücksichtigen sein.

Vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes müssen Abfallstoffe (Fä-kalien), Schmutzwasser oder andere Stoffe auf unschädliche Art beseitigt oder so gelagert werden, daß eine das ortsübliche Ableitung der Niederschlagswässer ist notwendig, um eine Belästigung von Nachbarn oder Passanten zu vermeiden bzw. Schäden infolge Durchfeuchtung des Mauerwerkes zu verhindern.

§ 15
Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen

(1) Bauten sind so zu planen, zu errichten und zu benützen, daß keine Gefähr-dungen oder das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder sonstige Einwirkungen verur-sacht werden.
(2) Fenster und Lüftungsauslässe von Stallungen müssen von den Fenstern von  Aufenthaltsräumen mindestens 3 m entfernt sein. Stallfenster, die weniger als 3 m von öffentlichen Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken entfernt sind, müs-sen luftdicht abgeschlossen und dürfen nicht öffenbar sein.
(3) Düngerstätten sind dauerhaft flüssigkeitsdicht und säurebeständig auszufüh-ren.

§ 16
Wohnhausanlagen

Für Wohnhausanlagen gelten folgende Mindestanforderungen:
1. bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen; ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Behinderte vorzusehen;
2. bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
3. in Wohnhausanlagen mit mehr als drei Geschossen (ohne Einrechnung des Kellergeschosses) sind alle Geschosse einschließlich Kellergeschosse und Dachgeschosse miteinander durch einen Personenaufzug zu verbinden. Dieser hat dem Stand der Technik zu entsprechen, eine Kabinenmindestgröße von 1,10 m x 1,40 m aufzuweisen und muß von den notwendigen Verbindungswegen be-hindertengerecht zugänglich sein.

Im Gegensatz zu Einfamilienhäusern stellen sich bei Wohnhausanlagen oft Pro-bleme im Zusammenhang mir fehlenden Parkplätzen und Kinderspielplätzen, weshalb Z 1 und 2 diesbezüglich Mindestanforderungen festlegen. Z 3 soll si-cherstellen, daß gebrechliche und behinderte Personen innerhalb von Wohn-hausanlagen mit mehr als drei Geschossen vom Kellergeschoß bis zum Dachge-schoß ohne die Benützung von Stiegen gelangen können.

§ 17
Einfriedungen

(1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Ver-kehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht überstei-gen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereiches dürfen nicht höher als 2 m sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken u.dgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als 3 m sein dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen
Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluß keine spitzen oder verletzungs-gefährdenden Materialien verwendet werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

Anmerkung
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikati-onsnummer 97/740/A).

Eine Verpflichtung , das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat ( §§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt. Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden. Die zulässige Einfriedungshöhe  wurde zur Er-reichung eines besseren Sichtschutzes außerhalb des Vorgartenbereiches von 1,80 m auf 2 m erhöht.

Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.



Für die Landesregierung:
Kaplan