Feuerstättenbeschaugesetz

Neue Intervalle bei der Feuerstättenbeschau: 

laut § 9 Burgenländischem Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022:

alle drei Jahre:
(4) Die Feuerstättenbeschau ist bei mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten und Raumheizgeräten, welche nicht in einem eigenen Raum mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle drei Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen.

alle sechs Jahre:
(5) Die Feuerstättenbeschau ist bei Raumheizgeräten, welche in Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko oder in eigenen Räumen mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle sechs Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen.

 

 

Folder FSB

In der Fassung von 2014

Bgld. Feuerstättenbeschaugesetz (pdf)
Bgld. Feuerstättenbeschaugesetz (ris.bka.gv.at)

 

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006


Das Burgenländische Kehrgesetz 2006, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:


    1.    In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „GewO“ die Wortfolge „1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013,“ eingefügt.


    2.    In § 8 wird nach der Wortfolge „Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung“ die Wortfolge „sowie die Feuerstättenbeschau“ eingefügt.

 
    3.    § 9 lautet:

㤠9

Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.

(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

    1.    ob die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen und

    2.    ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

(4) Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit

    1.    geringem brandschutztechnischen Risiko alle 12 Jahre,

    2.    mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und

    3.    hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre durchzuführen.

(5) Im Sinne des Abs. 4 gelten als bauliche Anlagen mit

    1.    geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischen Risiko;

    2.    mittlerem brandschutztechnischen Risiko: Kehrobjekte, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude;

    3.    hohem brandschutztechnischen Risiko: alle Objekte, von denen wegen ihrer Art, Größe oder Nutzung eine erhebliche Brandgefahr ausgeht oder bei denen im Brandfall die Rettung von Menschen, die sich regelmäßig dort aufhalten, nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Zu dieser Risikogruppe zählen insbesondere:

    a)    Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;

    b)    Geschäftsbauten mit mehr als 2 000 m2 Betriebsfläche;

    c)    Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 22 m über dem verglichenen Niveau liegt;

    d)    Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, zB chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird;

    e)    Garagen mit einer Nutzfläche von über 1 000 m2;

    f)    Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung;

    g)    Kuranstalten und Bäder;

    h)    Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen

(zB Uni/FH);

    i)    historisch wertvolle Gebäude und Museen.

(6) Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:

    1.    Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, in denen sich keine Feuerstätte befindet;

    2.    Kehrobjekte mit niedrigem oder mittlerem brandschutztechnischen Risiko, die über keine mit festen Brennstoffen betriebene Feuerstätte verfügen;

    3.    alle Gebäude oder Gebäudeteile einer genehmigten Betriebsanlage, die einer wiederkehrenden Betriebsanlagenüberprüfung unterliegen.

(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.

(8) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.

(9) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 7 gelten insbesondere:

    1.    einschlägige Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker;

    2.    einschlägige Ingenieurbüros;

    3.    gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige;

    4.    Sachverständige der Brandverhütungsstelle.“

 

4.    Nach § 9 werden folgende §§ 9a, 9b und 9c eingefügt:

㤠9a

Durchführung der Feuerstättenbeschau

(1) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte der baulichen Anlagen ist verpflichtet Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.


§ 9b

Mängelbehebung

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich durch einen Eintrag in das Kehrbuch bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen mit Bescheid aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.


(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.


§ 9c

Nachbeschau

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen ist.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.

(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.“


    5.    In § 14 Abs. 1, 2 und 3 entfällt jeweils das Wort „gerichtlicher“.


    6.    § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:

    „4.    die in §§ 7, 9, 9a, 9b, 9c und 10 gesetzlich normierten Pflichten verletzt oder

    5.    nach §§ 9 und 10 getroffenen Aufträge und Verfügungen nicht einhält oder“


    7.    In § 14 Abs. 2 wird nach Z 5 der Beistrich durch das Wort

„oder“ ersetzt und folgende Z 6 eingefügt:

    „6.    entgegen § 9a die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerungsanlagenbeschau nicht ermöglicht,“


    8.    In § 14 Abs. 3 entfällt das Wort „allen“.


    9.    Die Überschrift zu § 15 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“


    10.    Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c und 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“