Bgld. LHKG 2008

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

 
Bgld. LHKG 2008 in der Fassung vom 24.11.2013. Die aktuelle Fassung ist im RIS unter Bgld. LHKG 2008 zu finden.

 

Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

Heizungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass dadurch das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder deren Wohlbefinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden, der Tier- und Pflanzenbestand und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden und

Beschädigungen von Sachen sowie Brandgefahren und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, fossile feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe sowie gasförmige Brennstoffe, die Anforderungen an Brennstoffe, die Überprüfung von Heizungsanlagen und die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

 

Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen, über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungsanlagen sowie über die Überprüfung von Klimaanlagen (Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Allgemeine Anforderungen an Brennstoffe

§ 5

Technische Anforderungen an Heizungsanlagen

§ 6

Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe

 

2. Abschnitt

§ 7

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 8

Prüfbericht

§ 9

Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes

§ 10

Technische Dokumentation

§ 11

Typenschild

§ 12

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

 

3. Abschnitt

§ 13

Inverkehrbringen von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe

§ 14

Konformitätsnachweisverfahren

§ 15

CE-Kennzeichnung

§ 16

Zugelassene Stellen

 

4. Abschnitt

§ 17

Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von Heizungsanlagen

§ 18

Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen

 

5. Abschnitt

§ 19

Überprüfung von Heizungsanlagen

§ 19a

(aufgehoben)

§ 19b

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 20

Überprüfungsorgane für die Überprüfung von Heizungsanlagen

§ 20a

Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise

§ 20b

Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 21

Berechtigte und Verpflichtete

§ 21a

Unabhängiges Kontrollsystem

§ 22

Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

 

6. Abschnitt

§ 23

Behörden

§ 24

Strafbestimmungen

§ 25

Verweisungen

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten

§ 28

Notifikationshinweis


1. Abschnitt

§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist

1.

die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) und die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserbereitung dienen und

2.

die effiziente Energienutzung beim Betrieb von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) Heizungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass dadurch

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder deren Wohlbefinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

2.

der Tier- und Pflanzenbestand und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden und

3.

Beschädigungen von Sachen sowie Brandgefahren und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

1.

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen (§ 3 Z 3),

2.

die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, fossile feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe sowie gasförmige Brennstoffe,

3.

die Anforderungen an Brennstoffe,

4.

die Überprüfung von Heizungsanlagen und

5.

die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.


§ 3 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1.

Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, bestehend insbesondere aus Feuerstätte, Verbindungsstück zum Rauchfang (im nachfolgenden Text als „Fang“, bezeichnet) sowie damit in Verbindung stehende Anlagen zur Wärmeverteilung und Wärmeabgabe.

2.

Änderungen von Heizungsanlagen sind dann wesentlich, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasanlage verändert oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert oder der Brennstoff geändert werden.

3.

Kleinfeuerungen sind technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe im Sinne der Z 14 bis 16 und biogene feste Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teile der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter.

4.

Ein Brennwertgerät ist eine Kleinfeuerung, die für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.

5.

Der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner ist Bauteil der Kleinfeuerung.

6.

Eine Zentralfeuerungsanlage ist ein zentraler Wärmeerzeuger, von welchem mittels eines Wärmeträgers (z. B. Wasser) die Wärme an mehrere Wärmetauscher in verschiedenen Räumen abgegeben wird.

7.

Eine Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage ist eine Kleinfeuerung, die kontinuierlich mit einer Vorlauftemperatur von 35°C bis 40°C funktionieren kann und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen auch Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

7a.

Ein Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Wasser.

8.

Ein Wechselbrandkessel ist eine Feuerstätte mit nur einem Verbrennungsraum, die der wechselweisen Verfeuerung von Brennstoffen verschiedener Aggregatzustände dient.

9.

Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.

10.

Eine Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.

11.

Bestimmungsgemäßer Betrieb einer Kleinfeuerung ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für diese Kleinfeuerung vorgesehen ist.

12.

Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

13.

Inverkehrbringen ist

a)

das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,

b)

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung für den Eigengebrauch.


Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.

14.

Fossile feste Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden, nämlich

a)

alle Arten von Braunkohle,

b)

alle Arten von Steinkohle,

c)

Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d)

Torf.

15.

Flüssige Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht, Heizöl mittel, Heizöl schwer).

16.

Gasförmige Brennstoffe sind Brenngase (Erdgas, Flüssiggas).

17.

Biogene feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (z. B. Holz, Rinde, Holz-Pellets, Stroh, Rebschnitt, Produkte aus Ölsaaten usw.). Biogene Abfälle, die infolge einer Behandlung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, sind nicht von dieser Definition umfasst.

18.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der untere Heizwert (HU) zugrunde gelegt wird.

19.

Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.

20.

Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

21.

Nennwärmeleistung ist die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb). Bei handbeschickten Feuerungen ist die Nennwärmeleistung die mittlere Leistung über eine Abbrandperiode.

21a.

Nennleistung in (kW) ist die maximale Wärmeleistung bzw. Kälteleistung eines Heizkessels oder einer Klimaanlage, welche vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads, angegeben und garantiert wird.

22.

Die mittlere Kesseltemperatur ist der Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und Ausgang des Kessels.

23.

Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.

24.

Teillast ist der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.

25.

Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.

26.

Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Russzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Rauchgasvolumen (mg/Nm3) bezogen. Die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen.

27.

Verbrennungsgase sind die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.

28.

NOX-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).

29.

OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.

30.

CO-Emissionen sind die Emissionen von Kohlenmonoxid.

31.

Staub-Emission ist die Emission von dispergierten Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt wird.

32.

Die Russzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapieres, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

33.

Fang (Rauch-, Abgas- und Sonderfang) ist ein Bauteil, in dem Verbrennungsgase möglichst lotrecht abgeführt werden.

34.

Verbindungsstück ist ein Teil einer Heizungsanlage, in welchem die Verbrennungsprodukte von der Feuerstätte in einen Fang oder ins Freie geleitet werden.

35.

Altanlagen sind Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes nicht erfüllen.

36.

Neuanlagen sind alle Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen.

37.

Eine Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. Zu- und Abluftanlagen ohne Kühlfunktion sind davon nicht umfasst.


§ 4 Allgemeine Anforderungen an Brennstoffe

(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit denjenigen Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind.

(2) Als Brennstoffe für Heizungsanlagen dürfen nur verwendet werden:

1.

fossile feste Brennstoffe,

2.

biogene feste Brennstoffe,

3.

flüssige Brennstoffe,

4.

gasförmige Brennstoffe,

5.

Papier und Kartonagen, soweit sie zum Anfeuern notwendig sind. Die Verwendung von biogenen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ist in diesem Gesetz nicht geregelt.


§ 5 Technische Anforderungen an Heizungsanlagen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen sicherheits- und wärmeschutztechnischen Anforderungen Heizungsanlagen jedenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu entsprechen haben. In der Verordnung sind allgemeine Regelungen für die Errichtung, Planung und Berechnung von Heizungsanlagen, für die allgemeine Betriebssicherheit sowie Regelungen betreffend die Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, das Vorsehen ausreichender technischer Regelungsmöglichkeiten und die Verbrennungsluftversorgung zu treffen. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung technische Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen, wie insbesondere Regelungen über Wärmespeicher und Einrichtungen zur Aufzeichnung von Betriebsstunden festlegen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.

(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.


§ 6 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe

In Heizungsanlagen dürfen schadstoffbelastete Materialien nicht verbrannt werden. Dazu gehören insbesondere:

1.

Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,

2.

kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (z. B. imprägnierte Bahnschwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),

3.

Abfälle,

4.

Altöle,

5.

Stoffe mit besonders starker Rauchentwicklung oder unzumutbarer Geruchsbelästigung.


2. Abschnitt

§ 7 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,

2.

sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, aufweisen,

3.

ihnen eine technische Dokumentation (gemäß § 10) beigegeben worden ist und

4.

an der Kleinfeuerungsanlage ein Typenschild (gemäß § 11) angebracht worden ist.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren Bauteile.

(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Abschnittes erfüllen.

(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen.


§ 8 Prüfbericht

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 7 und 8 und der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.

(2) Zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind inländische akkreditierte Stellen und akkreditierte Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.

(3) Die zugelassene Stelle hat, soweit § 7 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllt. Überschreitet die Kleinfeuerung nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und weist sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 auf, so hat die zugelassene Stelle einen Prüfbericht auszustellen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss.

(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage oder die Baureihe die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein. Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 und unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.

(5) Der Schriftverkehr betreffend die Ausstellung des Prüfberichtes ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen. Im zweiten Fall ist für Kleinfeuerungen sowie für Bauteile von Kleinfeuerungen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anzufertigen, die dem Original-Prüfbericht anzuschließen ist.

(6) Die zugelassene Stelle hat der Landesregierung und den anderen zugelassenen Stellen auf Verlangen eine Abschrift des Prüfberichtes zu übermitteln.

(7) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist.

(8) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 7 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.

(9) Eine Richtlinie im Sinne des Abs. 8 ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.


§ 9 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes

Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht. Ein Bescheid der Landesregierung, in dem festgestellt wird, dass die Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht, ersetzt einen Prüfbericht gemäß § 8.


§ 10 Technische Dokumentation

(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1.

eine Bedienungs- und Wartungsanleitung,

2.

die Nummer des Prüfberichtes, das Ausstellungsdatum, die zugelassene Stelle oder eine Bestätigung im Sinne des § 8 Abs. 7 oder 8,

3.

die Angabe der Emissionswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 3,

4.

die Angabe des Wirkungsgrades,

5.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf und

6.

bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht.

(2) Der technischen Dokumentation ist - wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist - die Kopie einer beglaubigten Übersetzung anzuschließen.

(3) Der Eigentümer der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen.


§ 11 Typenschild

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Firmensitz des Herstellers,

2.

Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben wird,

3.

Herstellnummer und Baujahr,

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,

5.

Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,

6.

zulässiger Brennstoff,

7.

zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar,

8.

zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius,

9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W),

10.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Abweichend von Abs. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.


§ 12 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und aus ihnen hervorgeht, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.

(2) Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 56/1995, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 53/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen aufgrund von Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.

(4) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 8 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.


3. Abschnitt

§ 13 Inverkehrbringen von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-
Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe

(1) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile.

Dieser Abschnitt gilt nicht für:

1.

Kleinfeuerungsanlagen, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,

2.

Anlagen zur ausschließlichen sofortigen Warmwasserbereitung und

3.

Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(2) Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie

1.

die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,

2.

die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner, erfüllen.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 4 ist zu erbringen durch

1.

den Nachweis der Konformität (§ 14) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 15) oder

2.

die Vorlage des Prüfberichtes nach § 8 und die Angabe des Wirkungsgrades in der technischen Dokumentation (§ 10).


§ 14 Konformitätsnachweisverfahren

(1) Der Nachweis der Konformität der Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen:

1.

durch die Baumusterprüfung und

2.

durch die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 16) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, andernfalls von seinem Vertreter, welcher seinerseits seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, bei einer zugelassenen Stelle (§ 16) einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EG durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

1.

das Verfahren der Baumusterprüfung,

2.

die der Baumusterprüfung zugrundezulegenden technischen Unterlagen,

3.

die Baumusterprüfbescheinigung,

4.

die Informationspflichten der zugelassenen Stellen und

5.

die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 zu erfüllen hat.


§ 15 CE-Kennzeichnung

(1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 oder am Bauteil der Kleinfeuerungsanlage aufgrund der Konformitätserklärung (§ 14 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.

(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.


§ 16 Zugelassene Stellen

(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.


4. Abschnitt

§ 17 Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von Heizungsanlagen

(1) Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet,

1.

die Neuerrichtung und

2.

die wesentliche Änderung

unter Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 vor Inbetriebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen. Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.

(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Eigentümers,

2.

den Aufstellungsort der Heizungsanlage,

3.

die Nennwärmeleistung und

4.

den Brennstoff.

5.

Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der wesentlichen Änderung bekanntzugeben.

6.

Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.

(3)

1.

Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung). Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der nachfolgend angeführte Voraussetzungen erfüllt und die Anzeige gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

2.

Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde (z. B. bei Gasheizungen).

3.

Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht gemäß § 19 unterliegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation gilt als Abnahmebefund.

4.

Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8 erfüllt sind. Die technische Dokumentation gemäß § 10 gilt als Abnahmebefund.

5.

Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.

(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.


§ 18 Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen

Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1 unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:

1.

den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe ausgedrückt in prozentuellen Massenanteilen, den höchstzulässigen Schwefelgehalt fester Brennstoffe, bezogen auf den unteren Heizwert des Brennstoffes; die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen fossilen und flüssigen Brennstoffen; das Verbot des Verbrennens fester fossiler und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt; das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen,

2.

den Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere

a)

über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und

b)

über die Emissionsgrenzwerte,

4.

die Art der Überprüfungen von Heizungsanlagen auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Messbericht enthalten sein müssen sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen.


5. Abschnitt

§ 19 Überprüfung von Heizungsanlagen

(1)

1.

Eigentümer von

a)

automatisch beschickten Feststoffheizungen und Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe jeweils ab 8 kW Nennwärmeleistung und von

b)

händisch mit festen Brennstoffen beschickten Heizungsanlagen ab 15 kW Nennwärmeleistung haben ihre Anlagen wiederkehrend gemäß Z 2 durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 entweder im Rahmen eines Wartungsvertrages oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen.


Die Überprüfung hat bei

c)

Altanlagen (im Sinne des § 3 Z 35) und Neuanlagen (im Sinne des § 3 Z 36), ausgenommen Neuanlagen gemäß lit. d, mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW grundsätzlich alle 2 Jahre, mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW jährlich

d)

Neuanlagen bis 26 kW Nennwärmeleistung, in denen gasförmige Brennstoffe, Heizöl extra leicht oder feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung verfeuert werden, alle drei Jahre zu erfolgen.


Die Überprüfungen können auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder einen Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die Kosten der Überprüfungen zu tragen.

e)

Wiederkehrende Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind wiederkehrenden Überprüfungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

2.

Das Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 hat festzustellen,

a)

ob die gesetzlich oder mit Verordnung festgesetzten Betriebswerte nicht überschritten wurden,

b)

ob die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 11 tragen,

c)

ob Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes unterliegen, und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 tragen und

d)

ob die Verwendung der im Brennstofflager gelagerten Brennstoffe im Sinne des § 6 zulässig ist.

3.

Ergibt die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 eine Überschreitung der gesetzlich oder mit Verordnung festgelegten Betriebswerte oder andere Mängel, ist dies und die Ursache dafür vom Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 im Prüfbuch zu vermerken und dem Eigentümer der Heizungsanlage mitzuteilen.

4. a)

Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung jeder Heizungsanlage auf ihre einwandfreie Funktion und die von ihr ausgehenden Emissionen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anordnen (außerordentliche Überprüfung). Ergibt die außerordentliche Überprüfung eine Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Betriebswerte, hat der Bürgermeister gemäß Abs. 4 und 5 vorzugehen.

b)

Außerordentliche Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 26 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind Überprüfungen gemäß lit. a gleichzuhalten.

5.

bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen; die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind; der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.

(2)

1. a)

Für den Fall, dass der zuständige Rauchfangkehrer nicht die Überprüfung der Heizungsanlage nach Abs. 1 durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a vorgesehenen Überprüfungen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch gemäß Abs. 8 ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

b)

Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 hat der Rauchfangkehrer durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die wiederkehrende Prüfung nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, veranlasst hat und sich aus dem Prüfbuch ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

2. a)

Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetragen, oder wurden seitens des Überprüfungsorganes Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 zu veranlassen und/oder die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bürgermeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3, 4 oder 5 vorzugehen.

b)

Abs. 2 Z 2 lit. a gilt für Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzen. Wurde die Durchführung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)

1.

Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen bis 400 kW Brennstoffwärmeleistung, dass die in der Verordnung nach § 18 angeführten Betriebswerte überschritten werden, so hat der Bürgermeister dem Eigentümer der Heizungsanlage mit Bescheid die Beseitigung dieses Mangels, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, ansonsten innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist, aufzutragen. Je nach Art und Ausmaß der vorhandenen Mängel können Wartungsmaßnahmen, Brennstoffumstellungen oder andere technische Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Falle der außerordentlichen Überprüfung kann überdies ein Zeitraum für eine neuerliche Überprüfung festgelegt werden.

2.

Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen mit mehr als 400 kW Brennstoffwärmeleistung, die sich nicht in einer gewerblichen Betriebsanlage befinden, dass die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, nicht eingehalten wurden, so hat der Bürgermeister gemäß Z 1 sinngemäß vorzugehen.

(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.

(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.

(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprüfungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behörde sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungsanlagen“ gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungsanlagen durch Verordnung festlegen.

(9) Prüfbefunde sind im Prüfbuch bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.


§ 19a

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 9/2013)


§ 19b Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b unterziehen zu lassen.

(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte und eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen:

1.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;

2.

Kontrolle der Kälteanlage auf Dichtheit;

3.

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;

4.

Überprüfung der Zulässigkeit des verwendeten Kältemittels;

5.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge;

6.

Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(3) Der Prüfbericht hat Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage zu enthalten. Die Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über den Inhalt der wiederkehrenden Überprüfung im Sinne der Abs. 1 bis 3, den Inhalt und die Verwendung dafür bestimmter Formblätter für die Prüfbefunde und die Höhe der Tarife festzulegen.

(5) Die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen im Sinne der Abs. 1 bis 3 hat unter Verwendung der in einer Verordnung der Landesregierung festgelegten Prüfbefunde zu erfolgen. Prüfbefunde sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.


§ 20 Überprüfungsorgane für die Überprüfung von Heizungsanlagen

(1) Überprüfungsorgane sind:

1.

Amtssachverständige für das Heizungswesen,

2.

Erstprüfstellen nach § 20 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, sowie ausländische Prüfstellen, soweit diese Prüfstellen aufgrund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle nach § 24 Kesselgesetz, BGBl . Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992, gleichwertig sind,

3.

Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis,

4.

Organe einschlägiger akkreditierter Prüfanstalten,

5.

Rauchfangkehrer und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an Heizungsanlagen befugt sind, und die bei diesen beschäftigten und von diesen beauftragten Personen, soferne sie über entsprechende Kenntnisse verfügen, nach Maßgabe ihrer Bestellung nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in Abs. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregierung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesgesetz anzugeben ist. Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.

(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

1.

die Kenntnis dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

2.

Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnisse über Rauch- und Abgasmessungen.

(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch:

1.

ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,

2.

ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus dem hervorgeht, dass Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach Abs. 2 oder eine Bescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt,

3.

eine mindestens einjährige berufliche Erfahrung in der Überprüfung von Heizungsanlagen in Vollzeit oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, wenn diese Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorgelegt werden, die

a)

in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind;

b)

bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überprüfung von Heizungsanlagen vorbereitet worden ist;

c)

bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau gleichwertig ist.

Sämtliche Nachweise sind im Original oder bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(4a) Die Landesregierung hat

1.

der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen;

2.

über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

Im Übrigen ist im Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(4b) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass

1.

sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den geforderten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,

2.

die angestrebte berufliche Tätigkeit eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die von der bisherigen Ausbildung nicht abgedeckt sind oder sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgedeckt werden,

ist im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG als Ausgleichsmaßnahme ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren, es sei denn, diese Unterschiede können durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden. Der oder dem Betroffenen steht außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu.

(4c) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;

2.

die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(4d) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(4e) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(4f) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(4g) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,

1.

in welchen Zeitabständen Prüfungen durchgeführt werden,

2.

welche Unterlagen dem Antrag gemäß Abs. 2 anzuschließen sind,

3.

welche Zeugnisse bzw. Nachweise jedenfalls die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 erfüllen,

4.

wie oft die Kandidaten antreten dürfen,

5.

ob und welche Prüfungsgebühren zu entrichten sind und

6.

in welcher Art und Weise die Prüfungen durchzuführen sind (Prüfungsordnung).

(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(8) Die Landesregierung hat

1.

das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu streichen,

2.

die erfolgte Bestellung mit Bescheid zu widerrufen und

3.

die Bestätigung gemäß Abs. 7 zu entziehen,

wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt, wenn manipulierte Messergebnisse nachgewiesen werden oder wenn es wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist. Wenn jedoch das Überprüfungsorgan erstmals wegen Nichtvorlage der Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 6 letzter Satz rechtskräftig bestraft wurde, kann von der Anwendung der Z 3 abgesehen werden.

(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesammelt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.


§ 20a Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise

Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.


§ 20b Überprüfungsorgane für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.

(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.

(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).

(4) § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 4, 4a bis 4g, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 20a gelten sinngemäß.


§ 21 Berechtigte und Verpflichtete

Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (z. B. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.


§ 21a Unabhängiges Kontrollsystem

(1) Die Prüforgane haben der Landesregierung bis zum 10. des Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Die Übermittlung kann schriftlich in Papierform oder in elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs.  1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.


§ 22 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Eigentümer - dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht übersteigen.

(3) Der Eigentümer hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.


6. Abschnitt

§ 23 Behörden

(1) Die Landesregierung ist zuständig

1.

zur Bestellung von Überprüfungsorganen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5, §§ 20a und 20b und

2.

zum Widerruf der Prüfbefugnis gemäß §§ 20, 20a und 20b.

(2) Behörde 1. Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist - soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der Bürgermeister; Behörde 2. Instanz ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.


§ 24 Strafbestimmungen

(1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 verstößt, soferne nicht Tatbestände des Abs. 1 Z 11 bis 13, 15 oder 16 vorliegen,

2.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 in Verkehr bringt, errichtet oder einbaut,

3.

den Prüfbericht im Sinne des § 8 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

4.

Prüfberichte im Sinne des § 8 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,

5.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen § 15 mit der CE-Kennzeichnung, oder mit Zeichen versieht, die mit dem Typenschild nach § 11 oder der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder hinsichtlich derer Personen betreffend die Bedeutung des Typenschildes oder der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,

6.

die technische Dokumentation nicht entsprechend § 10 Abs. 3 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

7.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben am Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,

8.

Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 in Verkehr bringt,

9.

Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 errichtet oder einbaut,

10.

Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 14) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,

11. a)

den gemäß § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 6 und 8 und § 19b Abs. 4 erlassenen Verordnungen,

b)

den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder

c)

den auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 4, 5 und 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt,

12.

Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 und 7 nicht oder nicht entsprechend der gemäß § 18 erlassenen Verordnung oder nicht durch Überprüfungsorgane im Sinne des § 20 dieses Gesetzes oder gemäß § 2 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 5 durchführen lässt,

13.

das Prüfbuch im Sinne des § 19 Abs. 8 nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

13a.

Verpflichtungen gemäß § 19b nicht oder nicht vollständig oder nicht entsprechend der erlassenen Verordnung gemäß § 19b Abs. 4 erfüllt oder nicht durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b durchführen lässt,

13b.

Prüfbefunde gemäß § 19b Abs. 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

14.

als Überprüfungsorgan

a)

gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 verstößt oder

b)

Überprüfungen ohne die Befugnis gemäß § 20 durchführt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert oder

c)

wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b ohne Befugnis gemäß § 20b durchführt oder Inhalte von Prüfbefunden gemäß § 19b Abs. 5 nachweislich manipuliert,

d)

die Ausfertigung der Prüfberichte gemäß § 21a trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht der Landesregierung übermittelt,

15.

Messgeräte nicht gemäß § 20 Abs. 9 der Kalibrierung unterzieht oder den Kalibrier- und Wartungsbefund nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

16.

entgegen den Bestimmungen des § 22 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und 2 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder Aufträgen nach § 22 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 lit. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von

1.

360 Euro bis 5.100 Euro zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage, die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung bis zu 50 kW aufweist,

2.

1.450 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage,

die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweist.

(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.

(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.


§ 25 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 26 Übergangsbestimmungen

(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Heizungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife gemäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.

(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist spätestens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.


§ 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 17 und 19 am 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Landesregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

Die Richtlinien 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, ABl. Nr. L 52 vom 23. Februar 1978, S 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982, ABl. Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982, S 19,

2.

die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1,

3.

die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993,


S 28 und

4.

die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13,

5.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22,

6.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77,

7.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 01. 2004 S. 44,

8.

die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

9.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;

10.

die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132.

(6) Die Änderung des Titels, die Neufassung des Eintrags zum 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, die Neufassung des § 1 Abs. 1, die Anfügung des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, die Einfügung des § 3 Z 7a und 21a, die Anfügung des § 3 Z 37 und des § 19 Abs. 9, die Änderung der Überschrift des § 20, des letzten Satzes des § 20 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4, die Einfügung des § 20 Abs. 4a und 4b, die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z 13a, Z 13b, die Anfügung des § 24 Abs. 1 Z 14 lit. c, die Änderung des § 24 Abs. 2 und 3, die Anfügung des § 26 Abs. 6 und 7 und des § 27 Abs. 5 Z 4, 5, 6 und 7 und die Änderung des § 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Einfügung der §§ 19a, 19b, 20a und 20b tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(8) § 24 Abs. 1 Z 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 6 und 7 außer Kraft.

(9) Die die §§ 19a, 20a und 21a betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 1 Z 5 und Abs. 9, § 19b Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, §§ 21a, 24 Abs. 1 Z 11 lit. a, Z 13a, 13b und  14 lit. c und d sowie § 27 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfallen die §§ 19a und 20a.

(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) § 20 Abs. 2, 4, 4a bis 4g, §§ 20a und 20b Abs. 4 sowie § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


§ 28 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG

(1) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 1999/400/A).

(2) Das Gesetz  wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG unterzogen (Notifikationsnummer 2008/0276/A).


Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 Z 1)

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

1100 1502 80 60

1100 100 80 60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

5003 1502 40 60

500 100 40 60

 

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Russzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

mit Gebläse

20 35 6 1

20 35 6 1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

Heizöl leicht

20 35 6 1

20 35 6 1

 

 

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas Flüssiggas

CO NOx CO NOx

Athmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

20 304 35 40

20 30 20 40

 

1) Verweise auf die Anlage 1 finden sich auch in den §§ 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1.

2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

3) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden

4) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.


Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 Z 2)

Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:

 

Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

1.

Feste Brennstoffe

 

a) Raumheizgeräte 78%

 

b) Herde für fossile Brennstoffe 73%

 

c) Herde für biogene Brennstoffe 70%

2.

Flüssige und gasförmige Brennstoffe

 

a) Raumheizgeräte

 

bis 4 kW 78%

 

4 bis 10 kW 81%

 

über 10 kW 84%

 

b) Herde 73%

 

Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter

Warmwasserbereiter

für feste Brennstoffe 75%

 

Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen

Feste Brennstoffe

 

a) händisch beschickt

 

bis 10 kW 73%

 

über 10-200 kW (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)

 

über 200 kW 83%

 

b) automatisch beschickt

 

bis 10 kW 76%

 

über 10-200 kW (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)

 

über 200 kW 86%

 

1) Verweise auf die Anlage 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1 und 4.

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW


Anlage 3 (zu § 8 Abs. 3)

1.

Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

2.

Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe der Anlage 1 muss bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.

3.

Zusätzlich zu Z 2 gilt für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe:


Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen bei höchstens 50 Prozent der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen bei höchstens 30 Prozent der Nennleistung zu erbringen.


Weiters gilt:

a)

für händisch beschickte Kleinfeuerungsanlagen:

aa)

Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOX als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.

bb)

Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

b)

für automatisch beschickte Kleinfeuerungsanlagen:


Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOX und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

4.

Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOX auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOX wie folgt zu ermitteln:


Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOX pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOX pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

5.

Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.


Anlage 4 (zu § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3)

Wirkungsgrade von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

 

Anlagentyp

 

 

Wirkungsgrad bei Nennlast
Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn2

 

Durch-
schnittliche Wasser-
temperatur des Heizkessels

(in °C)

Formel
der Wirkungs-
gradan-
forder-
ung

(in %)

Durch-
schnitt-
liche Wasser-
temper-
atur des Heiz-
kessels

(in °C)

Formel
der Wirkungs-
gradan-
forder-
ung

(in %)

Zentralfeuer-
anlagen

70

> 84 + 2 logPn

> 50

> 80 + 3 logPn

Nieder-
temperatur-
Zentral
feuerungs-
anlagen3

70

> 87,5 + 1,5 logPn

40

> 87,5 + 1,5 logPn

Brennwert-
geräte

70

> 91 + 1 logPn

304

> 97 ü logPn

 

1) Verweise auf die Anlage 4 finden sich auch im § 14 Abs. 2, 4, 5 und 8

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW

3) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Bei Gaszentralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.