Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG

 In der aktuellen Fassung vom 10.11.2014

  Bgld. BauG 1997 vom 10.11.2014

 

Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG) StF: LGBL. Nr. 10/1998

 

Der Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt
Allgemeines
§  1 Geltungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)
§  4 Bauverordnung
§  5 Bebauungsweisen und Abstände
§  6 Schutzräume
§  7 Bauprodukte

II. Abschnitt
Anliegerleistungen
§  8 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
§  9 Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren

III. Abschnitt
Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes
§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen
§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes
§ 13 Pflege von Grundstücken im Bauland

IV. Abschnitt
Bauverfahren
§ 14 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
§ 15 Arten von Bauvorhaben
§ 16 Geringfügige Bauvorhaben
§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren
§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
§ 19 Erlöschen der Baubewilligung
§ 20 Abbruch von Gebäuden
§ 21 Parteien
§ 22 Dingliche Bescheidwirkung
§ 23 Widmungskonformität von Altbauten

V. Abschnitt
Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
§ 24 Verantwortlichkeit des Bauträgers
§ 25 Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde
§ 26 Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe
§ 28 Baugebrechen
§ 29 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

VI. Abschnitt
Baubehörden und Schlußbestimmungen
§ 30 Baubehörden
§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 32 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
§ 33 Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 34 Strafen
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland. (2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Verkehrswege,
2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erfor-derlich sind,
3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtli-chen Vorschriften unterliegen,
4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenom-men Abwasserreinigungsanlagen,
5. militärische Bauwerke,
6. Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines Baugesestzes ist auf Grund der Gerealklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG gegeben. Durch dieses Ge-setz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie Vorschriften, wonach für Bau-vorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind /z.B. Gewerbe-, Wasser-, und Naturschutzrecht), nicht berührt. Im Zweifel ist eine verfassungskonforme In-terpretation vorzunehmen.

Die im Abs. 2 vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommenen Tatbe-stände erschöpfen sich in den diesbezüglichen Materiengesetzen bzw. werden aus baupolizeilicher Sicht für entbehrlich erachtet.

Als Verkehrswege sind z.B. Straßen und Schienenwege samt Brücken anzusehen.

Unter Z 2 fallen z.B. Abfallbehandlungsanlagen und Deponien.

Bauwerke im Zusammenhang mir Ver. und Entsorgungsleitungen sind beispiels-weise Pumpstationen, Kanalschächte, Transformatorenstationen, Masten, Strom-, Wasser - und Gasleitungen.

§2
Begriffsbestimmungen

(1) Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforder-lich sind.
(2) Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.
(3) Bauwerke sind alle anderen Bauten.
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Bauwer-ken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche In-teressen berühren.
(5) Baugrundstücke sind Grundstücke, die für Bauvorhaben vorgesehen und ge-eignet sind.
(6) Bauträger im Sinne dieses Gesetzes ist, in wessen Auftrag und auf wessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden.

Diese Begriffsbestimmungen haben sich bewährt und wurden von der Bauord-nung 1969 übernommen.

Nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes oder Gebäudes stehende Maßnahmen, z.B. Anschüttungen, sind nicht vom Baugesetz erfaßt.

Der bisher verwendete und veraltete Begriff "Bauherr" wird durch den Begriff "Bauträger" ersetzt.

§3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesonde-re bezüglich
a) Festigkeit und Standsicherheit
b) Benützungssicherheit und Barrierefreiheit
c) Wärmeschutz und Energieeinsparung
d) Schall- und Brandschutz
e) Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene entsprechen,
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsüb-liche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.

Da Bauten für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen kön-nen, versteht sich das Baugesetz als Schutznorm. § 3 bildet den zentralen Prü-fungsmaßstab im Bauverfahren. Wenn die in dieser Bestimmung normierten bau-polizeilichen Interessen gewahrt werden, ergibt sich die Zulässigkeit des Bauvor-habens und besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe. Für die baubehördliche Prüfung ist auch die Bauverordnung (§ 4) heranzuziehen.

Für die Bebauung ungeeignet werden jedenfalls Baugrundstücke sein, die im Ge-fährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen oder ähnlichem liegen oder solche, die wegen ihrer Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sind.

Unter das Orts- und Landschaftsbild fällt auch die Wahrung des Gebietes- bzw. Ensemblecharakters.

Unter das Orts- und Landschaftsbild fällt auch die Wahrung des Gebiets- bzw. Ensemblecharakters.

Die Behörde hat im Bauverfahren die von einem Bau zu erwartenden Beeinträch-tigungen der Nachbarn von Amts wegen zu prüfen, wobei sich die Prüfung nicht nur auf die Anrainer bezieht. Der Begriff Nachbar in Z 5 geht über den Begriff des Anrainers im Sinne des § 21 (derjenige, dessen Grundstück an das Baugrund-stück unmittelbar angrenzt) hinaus. Unter Nachbarn im Sinne der Z 5 sind jene Personen zu verstehen, die in der Umgebung des Bauvorhabens wohnen oder arbeiten und von dessen Auswirkungen betroffen sein können.

Gemäß Z 6 muß das Bauvorhaben auch verkehrsmäßig erschlossen sein. Ist dies tatsächlich noch nicht der Fall, genügt es , wenn diese Erschließung rechtlich ge-sichert und technisch möglich ist. Wenn die direkte Zufahrt über öffentliche Ver-kehrswege nicht möglich ist, wird auch ein grundbücherlich sichergestelltes We-gerecht ausreichen.

§ 4
Bauverordnung

Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verord-nung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann in einer solchen Ver-ordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkennt-nissen der Wissenschaften und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet werden und von einer fachlich hinzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind,
für verbindlich erklären.

Zur näheren Ausführung des § Z 3 bis 6 hat die Landesregierung eine Durchfüh-rungsverordnung zu erlassen. Der Inhalt dieser Verordnung ist durch die Bezug-nahmen auf die Kriterien des § 3 / 3 bis 6 genau determiniert. Das Instrument der Durchführungsverordnung soll auch eine rasche Änderung bzw. Anpassung an den Stand der Technik im Bedarfsfall ermöglichen.

§ 5
Bebauungsweisen und Abstände

(1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der folgenden Bebauungsweisen zu-zulassen:
1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßen-front beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind,
2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grund-stücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist,
3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein Ab-stand von mindestens 3 m einzuhalten ist. Für die offene Bebauungsweise ist ei-ne Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich.
(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grund-stücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hin-teren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m mit einer Dachneigung von höchstens 45° zu-lässig, sofern die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt wer-den.
(3) Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen unter besonderer Berücksichtigung des Anrainerschutzes, der Baugestaltung und der örtlichen Gegebenheiten ab-weichend von den Bestimmungen der Abs.  1 und 2 die Abstände von Bauten zu den Grundstücksgrenzen durch die Festlegung von Baulinien und zwingenden Baulinien bestimmen. Baulinien sind die Grenzlinien, innerhalb derer Bauten er-richtet werden dürfen; zwingende Baulinien sind jene Grenzlinien, an die anzu-bauen ist.

Die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Baugrundstückes (Bebauungs-weise) soll grundsätzlich von den Gemeinden in Bebauungsplänen bzw. in Be-bauungsrichtlinien festgelegt werden (§§ 21 und 25 a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes). Für den Fall, daß dies nicht erfolgt ist, werden in dieser Bestimmung zulässige Bebauungsweisen normiert. Die "gekuppelte" Bauweise wird namentlich nicht mehr angeführt, ein "kuppeln" von zwei Gebäuden an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze ist jedoch bei Wahrung des Ortsbildes nicht ausgeschlossen.

Zur besseren Baugestaltung bzw. Ausnützung des Baulandes oder um den Inter-essen des Anrainerschutzes im Einzelfall entsprechend Rechnung tragen zu kön-nen, läßt Abs. 3 in Ausnahmefällen Abweichungen von den Abstandsbestimmun-gen der Abs. 1 und 2 zu. Diesfalls kann die Baubehörde insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten andere Baulinie festlegen

§ 6
Schutzräume

(1) Schutzräume dienen dem Schutz von Menschen insbesondere gegen
1. radioaktive Strahlung,
2. Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,
3. Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie
4. Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel.
(2) Gebietskörperschaften haben bei der Errichtung von Gebäuden oder größeren Zubauten, die öffentlichen Zwecken dienen und überwiegend für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Schutzräume vorzusehen, sofern in der näheren Umgebung kein anderer geeigneter Schutzraum vorhanden oder geplant ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der fachli-chen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Zivilschutzes nähere Vorschriften zu erlassen, die bei der Errichtung von Schutzräumen einzuhalten sind. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung gilt die Verordnung der Lan-desregierung vom 29. 5. 1985, LGBl.Nr. 27/1985, als landesgesetzliche Regelung weiter.

Die Notwendigkeit baulicher Zivilschutzeinrichtungen, die dem Schutz der Men-schen vor Schadstoffen, schädlichen Strahlungen , Explosionen, Erschütterun-gen und Brandeinwirkungen dienen sollen, steht außer Zweifel. Eine Verpflich-tung zur Errichtung von Schutzräumen sind bis zur Erlassung einer neuen Ver-ordnung in der als Landesgesetz weiter geltenden Verordnung des Landes-hauptmannes vom 10. Juni 1985, LGBI. Nr. 28. enthalten.

§ 7
Bauprodukte

Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entspre-chende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bau-produkte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestim-mungen zugelassen sind.

Die Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie vom 21. Dezember 1988. 89/106/EWG, soll grundsätzlich durch ein eigenes Burgenländisches Bauproduk-te- und Akkreditierungsgesetz erfolgen. Im Baugesetz soll lediglich normiert wer-den, daß der Bauträger für den jeweiligen Einsatzzweck brauchbare Produkte verwenden muß.

II. Abschnitt
Anliegerleistungen

§ 8
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Bauland haben Grundflächen, die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffent-licher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.
(2) Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Ab-tretungen ist von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).
(3) Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinde-rates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit
gesondertem Bescheid auszusprechen.
(4) Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wur-de, sind spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls be-stehenden dinglichen
Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die Kosten
der Übertragung in das öffentliche Gut hat die Gemeinde zu tragen.
(5) Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Leitungen hat die Gemeinde dem Eigentümer Entschädigung zu leisten (Abs. 7). Eine Entschädigung ist auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte gemäß Abs. 4 erlöschen, weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck
entgegenstehen.
(6) Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder be-stehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, ist für die Hälfte der entschädi-gungslos abzutretenden Grundflächen (Abs. 2) von der Gemeinde eine Entschä-digung zu leisten (Abs. 7).
(7) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der Ver-kehrswert der abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf bestehender Bau-ten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abtretungsverpflichtung. Bei Leitungen sind die für die Verlegung erforderlichen Kosten zu
ersetzen. Wenn die verbleibende Liegenschaft durch die Abtrennung der abgetre-tenen Fläche einen Wertverlust erleidet, ist auch dies bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Bauten.
(8) Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der Abtretungsver-pflichtung mit Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Entschä-digung wird mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung fällig.
(9) Wenn eine auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früherer Be-stimmungen abgetretene Grundfläche später als Verkehrsfläche entwidmet wird, ist sie dem vorherigen Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger anzubieten; wenn dieser das Angebot annimmt und wenn für die Abtretung eine Entschädi-gung geleistet wurde, hat er eine den nunmehrigen Geldwertverhältnissen ange-paßte Rückzahlung zu leisten. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen.

Einleitend ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Anliegerleistungen die weitge-hend bewährte Rechtslage nach der Bauordnung 1969 nach legistischer Überar-beitung im wesentlich beibehalten wurde.

Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahme fest. Das Vorliegen einer Baubewilligung als Voraussetzung für die Abtretung ist nicht erforderlich; das Grundstück muß als Bauland gewidmet sein.

Die Feststellung gemäß Abs. 4, daß das dingliche Recht der Nutzung als Ver-kehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins öffentliche Gut gegen-standslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheid oder mir der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen. Die Grundabtretung ist auch grundbücherlich durchzuführen.

Durch Abs. 6 sollen besondere Härten für Eigentümer von Eckgrundstücken ver-mieden werden.

Die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer Verkehrs-fläche zur Aufschließung eines Grundstückes liegen nicht nur im öffentlichen In-teresse des betroffenen Grundeigentümers. Die Baulandwidmung und Verkehr-serschließung führen zu einer beträchtlichen Wertsteigerung der Grundflächen, die eine Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen rechtfertigen. Die Ver-pflichtung zur teilweisen unentgeltlichen Grundabtretung ist mir den Aufschlie-ßungsvorteilen zu begründen.

§ 9
Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuch-tung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist, und
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).
(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines dem Baugrundstück flä-chengleichen Quadrates jedoch eine geringere Länge,
ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen.  Diese dürfen jeweils die hal-ben Durchschnittskosten für die erstmalige
Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn ein-schließlich Oberflächenentwässerung
2. einer 3 m breiten Straßendecke
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie
4. einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.
(6) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die
Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Absät-ze vorschreiben.

Die Eigentümer von Grundstücken im Bauland sollen auch ohne Vorliegen einer Baubewilligung zur Beitragsleistung herangezogen werden können.

Im Abs. 4 wird ein zweites Modell für die Ermittlung der Berechnungslänge einge-führt, welches besondere Härten z.B. bei Eckgrundstücken oder Grundstücken mit einer großen Breite und geringen Tiefe verhindern soll. Berechnungsbeispiel: Die Breite der zur Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze beträgt 80 m, die Grundstückstief beträgt 20 m. Die Fläche beträgt somit 1.600 m². Da in die-sem Fall die Seite eines flächengleichen Quadrates (=Wurzel aus der Fläche) klei-ner als die zur Verkehrsfläche nächstgelegene Grundstücksgrenze ist, ergibt sich in diesem Beispiel eine anrechenbare Länge von 40 m.

Alle Eigentümer von Grundflächen im Bauland, welchen durch Aufschließungs-maßnahmen Vorteile erwachsen, sollen gleichmäßig zur Leistung von Kostenbei-trägen herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinde-, Lan-des- oder Bundesstraßen handelt (Abs. 6). Die Beiträge dürfen die der Gemeinde entstehenden Kosten nicht übersteigen.

§ 10
Rechtsnatur der Kostenbeiträge,
Verfahren

(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf
Jahren.
(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes besteht An-spruch auf eine entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist im Falle einer Überzahlung diese ohne Zinsen rückzuerstatten.

Die Materie der Kostenbeiträge und Kostenersätze ist im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als öffentliche Abgabe an den Grundsätzen der Finanzverfassung zu messen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Lan-desabgabenordnung, LGBI. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung.

Aus der Formulierung des Abs. 2 ergibt sich, daß auch eine stufenweise Vor-schreibung entsprechend dem Baufortschritt möglich ist.

III. Abschnitt
Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes

§ 11
Duldung öffentlicher Einrichtungen

(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude die öf-fentliche Straßenbeleuchtung, Tafeln zur Ortschafts- und Straßenbezeichnung sowie zur Bezeichnung der Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen aufgestellt oder angebracht werden, wenn auf öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden
ist.
(2) Gebäude und Grundstücke dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des Gebäudes oder Grund-stückes wesentlich erschwert würde.
(3) Der Eigentümer ist mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder Gebäudes schriftlich zu verständigen.
(4) Ist die vorübergehende Entfernung von Tafeln oder der Straßenbeleuchtung notwendig, hat der Eigentümer dies der Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Handelt es sich dabei um öffentliche Einrichtungen, die nicht von der Baubehörde angebracht wurden, hat die Baubehörde jene Stelle, die die öffentlichen Einrichtungen angebracht hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf seine Kosten die ihm von der Baubehörde bekanntgegebenen Orientierungsnummern in der durch diese bestimmten Weise anzubringen; weiters ist er verpflichtet, die Stiegenhäuser und die Wohnungen zu numerieren und zu kennzeichnen.

Die in den §§ 11 und 12 enthaltenen Regelungen über Eigentumsbeschränkungen wurden im wesentlichen von der Bauordnung 1969 übernommen.

§ 12
Zeitweise Benützung fremden Grundes

(1) Der Eigentümer angrenzender Grundstücke hat das Betreten und die vorüber-gehende Benützung seiner Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Beseitigung von Bauge-brechen nach
vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über Notwendig-keit und Umfang der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.
(3) Können wegen eines Baugebrechens bei Gefahr im Verzug Menschen nur von benachbarten Bauten oder Grundstücken aus gerettet werden, haben die Eigen-tümer der benachbarten Grundstücke deren Betreten sowie die Vornahme not-wendiger Veränderungen zu dulden.
(4) Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen und der Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, von jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die Inan-spruchnahme erfolgte. Der Bürgermeister hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.  Die
Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsge-setzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.

§ 13
Pflege von Grundstücken im Bauland

Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in ei-nem gepflegten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sa-chen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer bzw. Nut-zungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Anordnung binnen angemessener Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf sei-ne Kosten durchführen zu lassen.

Diese Bestimmung ermöglicht es den Baubehörden beispielsweise, im Ortsgebiet abgestellte Autowracks entferne n zu lassen oder gegen das Verwildern von Bau-grundstücken vorzugehen. Die Anordnung kann auch in einfacher schriftlicher Form erfolgen; wird eine Exekutive notwendig, ist ein Bescheid jedoch unum-gänglich

IV. Abschnitt
Bauverfahren

§ 14
Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen

(1) Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
(2) Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
1. Flächenwidmung des Baugrundstückes,
2. Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtli-nien,
3. Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.
(3) Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen Grundstück-steilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur Gänze im
Bauland liegen.

Die einfache Einholung von Auskünften bei der Baubehörde über die Bebau-ungsgrundlagen ist wichtig für eine den Zielen der örtlichen Raumplanung und Baupolizei entsprechende Planung des Bauvorhabens und ist auch entsprechend verwaltungsökonomisch. Dieser Weg des informellen Verwaltungsverfahrens soll das in der Bauordnung 1969  geregelte Bauplatzerklärungsverfahren ersetzen. Dem Bauwerber und dem Planer soll insoweit geholfen werden, als die Planun-terlagen nach den erteilten Auskünften ausgerichtet werden können; ansonsten könnte sich erst im Genehmigungsverfahren herausstellen, daß den Plänen un-richtige Annahmen zugrunde gelegt wurden und Projektänderungen erforderlich sind, wodurch für den Bauwerber zusätzliche Kosten entstehen könnten. Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie diese Auskünfte während der allgemeinen Amtsstunden oder bei speziellen Bauberatungstagen erteilt. In diesem Zusam-menhang sind auch die3 Bestimmungen des Burgenländischen Auskunftspflicht-gesetzes, LGBI. Nr. 3/1989, zu beachten.

Im Rahmen der Auskunftserteilung soll die Baubehörde auch auf vorhandene Lei-tungen im Erdreich hinweisen, soweit ihr diese bekannt sind.

§ 15
Arten von Bauvorhaben

Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
2. anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17),
3. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18).

§ 16
Geringfügige Bauvorhaben

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen In-teressen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baube-hörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfü-giges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Fest-stellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen.

Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Die Mitteilungspflicht soll si-cherstellen, daß die Baubehörde ausreichende Informationen (zumindest Be-schreibung oder Skizze) erhält, um beurteilen zu können , ob ein Bauverfahren er-forderlich ist oder nicht.

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, werden z.B. die Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern sein.

Sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen (ge-ringfügige Bauvorhaben), können beispielsweise sein:
Folientunnel, Glashäuser
- Kleinkompostierungsanlagen,
- PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ),
- (fertige) Wasserbecken,
- Pergolen, Gartenlauben,
- Gerätehütten und Gartenhäuschen,
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen,
- Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe,
- Baustelleneinrichtungen.

§ 17
Bauanzeige und Anzeigeverfahren

(1) Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), der Bau-behörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (§ 18) angesucht wird:
1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 150 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 150 m²,
2. die Errichtung und Änderung von Bauwerken,
3. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zu-stimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2) und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvor-habens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören bei Gebäuden jeden-falls Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Quer-schnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein Anrai-nerverzeichnis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen ab-verlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend be-finden.
(3) Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzte-rer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, daß durch das Bauvorhaben baupoli-zeiliche Interessen (§ 3) nicht verletzt werden.
(4) Die Baubehörde hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständi-gen Bauanzeige für das Bauvorhaben die Baufreigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes ("Baufreigabe", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Da-tum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
1. die Baupläne und Baubeschreibungen von einem Ziviltechniker oder befugten Planverfasser erstellt und unterfertigt sind,
2. die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und
3. die nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß § 3 maßgebli-chen baupolizeilichen Interessen offensichtlich nicht verletzt werden.
(5) Die Baubehörde hat dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der mit dem Freiga-bevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die An-rainer von der Baufreigabe zu verständigen. Nach der Zustellung darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Gegen eine solche Baufreigabe ist ein ordentli-ches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Baufreigabe gilt als Baubewilligung.
(6) Die Baubehörde hat den Bauwerber binnen sechs Wochen unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Baubewilligung (§ 18) anzusuchen, wenn
1. die Baufreigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4) oder mit Auflagen, Bedin-gungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder
2. sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Baubewilligungsverfah-rens erfordern.

Es besteht nunmehr die Möglichkeit, daß ein Teil der Bauvorhaben künftig im An-zeigenverfahren abgewickelt wird. Diese ist auf allen Bauvorhaben anzuwenden, soweit baupolizeiliche Interessen berührt werden können und es sich nicht um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 150 m² Nutzfläche Wohn-nutzfläche sowie anderen Gebäuden über 150 m² Nutzfläche handelt. Anzeige-pflichtig sind beispielsweise:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden bis 150 m² Wohnnutzfläche bzw. Nutzfläche (die einen beträchtlichen Anteil an den Bauverfahren darstellen).
- die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Abstellflächen für mehr als drei Kraftfahrzeuge,
- Schwimmbäder,
- Einfriedungen
- eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern baupolizeiliche Interessen bestehe (z.B. von "Keller" in "Garage" oder "Geräteschuppen " in "Stall").

Unter Wohnnutzfläche ist die Fläche zu verstehen, die für Wohnzwecke benützbar ist, somit die gesamte Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken, der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Trep-pen, offene Balkone, Terrassen, sowie abzüglich der Keller- und Dachbodenräu-me, welche nicht für Wohnzwecke geeignet sind.

Es erscheint zweckmäßig, wenn die Zustimmungserklärungen der Anrainer un-mittelbar auf den Bauplänen erfolgen. Zur besseren Beurteilung sind die Ein-reichpläne farblich anzulegen. Im Interesse der Sicherheit sollen die Pläne nach Möglichkeit auch die bestehenden Leitungen enthalten, soweit sie für die Beur-teilung maßgeblich sind (z.B. Strom, Gas, Wasser, etc.). Die Befugnis zur Verfas-sung von Plänen ergibt sich aus der Gewerbeordnung und dem Ziviltechnikerge-setz. Der vom Bauwerber vorzulegende Grundbuchauszug hat die zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen Eigentumsverhältnisse wiederzugeben.

Die Baubehörde hat die Einreichunterlagen unter Beiziehung des Sachverständi-gen auf offensichtliche Planungsmängel zu überprüfen. Durch die Formulierung ist jedoch klargestellt, daß die Verantwortung und Haftung für die vorschriftsge-mäße Planung beim Planverfasser liegt.

Im Anzeigenverfahren können weder Bauverhandlungen durchgeführt noch Auf-lagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Dies erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen und aus Gründen des Parteiengehörs (§ 37 AVG) sinnvoll. Kann eine Baufreigabe nicht ausgesprochen werden, z.B. aus baupolizeilichen Gründen, hat der Bauwerber nach Aufforderung um Baubewilli-gung anzusuchen.

§ 18
Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs.1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungs-pflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 150 m²
Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 150 m² Nutzfläche.
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen an-zuschließen. Dazu gehören Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und
Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein Anrainerverzeichnis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen (z.B. Detailpläne, statische Berechnungen, Konstruktionspläne) verlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Bau-pläne und Baubeschreibungen sind vom Bauwerber und vom befugten Planver-fasser zu unterfertigen.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für ein Einkaufszentrum (§ 14 d Burgenländisches Raumplanungsgesetz) ist zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 der rechtskräftige Bewilligungsbescheid gemäß § 14 d Burgenländi-sches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen.
(4) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhand-lung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit
sich nicht beheben lassen.
(5) Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(6) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilli-gung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhand-lungen vorzunehmen.
(7) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungs-leiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer bau-polizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstim-mung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2)
zu erstrecken hat.
(8) Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und
eine Bauverhandlung durchzuführen.
(9) Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden.
(10) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß § 3 maßgeblichen bau-polizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilli-gung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(11) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk ("Bau-bewilligung", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustel-len, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist.  Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.

Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und geringfü-gigen Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der bewilligungs-pflichtigen Vorhaben ausgegangen. Dies geht aus den Einleitungssätzen der §§ 17 und 18 hervor.

Das Bewilligungsverfahren entspricht im wesentlichen dem Bewilligungsverfah-ren der Bauverordnung 1969. Die Baubehörde hat die zur Beurteilung des Bau-vorhabens gemäß § 3 und der Bauverordnung erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.

§ 19
Erlöschen der Baubewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn
1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.

Eine Baubewilligung, die nicht in angemessener Frist ausgenützt wird, hat zu er-löschen, da in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen bei den Bebauungs-grundlagen eingetreten sein können. Diese Bestimmung gilt auch für Bauvorha-ben, für die eine Baufreigabe erteilt wurde.

§ 20
Abbruch von Gebäuden

Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2) schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen auf-gefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

Auch bei Abbruchvorhaben könne baupolizeiliche Interessen beeinträchtigt wer-den. Vor allem bei geschlossener Bauweise können Gefährdungen der Nachba-robjekt entstehen. Grundsätzlich soll ein Mitteilung an die Behörde ausreichen, um nicht auch geringfügige Vorhaben einem Bewilligungsverfahren mit Bauver-handlung und Bescheid unterziehen zu müssen. Stimmen die Anrainer nicht zu oder hat die Behörde auf Grund der Mitteilung Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgangsweise, hat der Abbruchwerber jedoch um Abbruchbewilligung anzusu-chen. In dem darauffolgenden Verfahren können auch allenfalls erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.

§ 21
Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind:
1. der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers),
2. die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Anrai-ner).
(2) Ein Anrainer kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zu-stande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Ver-handlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.
(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächen-widmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwen-dung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.
(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen.

Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen, ist eine Angelegenheit des materiellen Rechst und hat durch den zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen. In der Praxis hat sich gezeigt, daß Verfahren von Personen verzögert wurden, die wenig oder gar nicht von den Auswirkungen des Bauvorhabens berührt waren. Der Parteienbegriff wird daher gegenüber der Bauordnung 1969 eingeschränkt und exakt definiert. Sofern mir der Benützung von Bauten Emissionen zu befürchten sind, handelt es sich im Regelfall um Anlagen, die einem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu un-terziehen sind. In diesem gelangt dann ein weiterer Nachbarbegriff zur Anwen-dung. Die Baubehörde hat allerdings von Amts wegen zu prüfen, ob auch die in weiterer Entfernung befindlichen Nachbarn beeinträchtigt werden (§ 3 Z 5).

Die Regelung der Behandlung der entsprechenden Einwendungen wurde aus der Bauordnung 1969 übernommen.

Die Dokumentierung zivilrechtlicher Einigungen in Niederschrift und Beschied dient lediglich der Klarstellung; eine Durchsetzung solcher Ansprüche ist nur im Zivilrechtsweg möglich.

Abs. 6 soll im Sinne der Rechtssicherheit verhindern, daß durch übergangene Parteien noch Jahre später Baubewilligungen oder Baufreigaben bekämpft wer-den können. Erhebt die übergangene Partei rechtzeitig Einwendungen, ist das Bauvorhaben einzustellen, die Baubewilligung bzw. Baufreigabe für nichtig zu er-klären und ein neuerliches Bauverfahren durchzuführen.

§ 22
Dingliche Bescheidwirkung

(1) Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 34 - kommt in-soferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl.Nr. 86/1912 in der Fassung BGBl.Nr.  258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz an die Stelle des Eigentümers.

§ 23
Widmungskonformität von Altbauten

(1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.
(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidi-gung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit.

Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß z.B. notwendige Änderungen an bestehenden Bauten nicht wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan un-tersagt werden müssen. Abs. 2 enthält eine demonstrative fertigen.

V. Abschnitt
Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht

§ 24
Verantwortlichkeit des Bauträgers

(1) Der Bauträger hat mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nach den gesetzlichen Vorschriften befugte Personen zu beauftragen.
(2) Der Bauträger hat der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben und für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen.
(3) Der Bauträger hat anläßlich der Bauarbeiten mit Rücksicht auf die widmungs-gemäße Verwendung der benachbarten Baugrundstücke für die Vermeidung von unnötigen und unzumutbaren Belästigungen, insbesondere
durch Lärm- und Staubentwicklung, zu sorgen.
(4) Die Baubehörde hat zur Vermeidung von Gefahren und unzumutbaren Belästi-gungen geeignete Schutzmaßnahmen (Aufstellung von Bauplanken, Anbringung von Schutzdächern u.dgl.) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderli-chen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Bauträgers sofort zu treffen.

§ 25
Bauüberprüfung durch Organe
der Baubehörde

(1) Die Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und bewilligungsgemäßen Bauausführung jederzeit durch Besichtigungen überzeugen. Besteht der begrün-dete Verdacht einer Übertretung, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vor-zunehmen.
(2) Den Organen der Baubehörde ist zur Vornahme der Überprüfungen jederzeit der Zutritt zum Bau zu gewähren. Auch sind auf Verlangen alle Auskünfte über die Bauausführung zu erteilen.

Diese Bestimmungen geben der Baubehörde die Möglichkeit, die konsensgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Bauvorhabens - auch stufenweise - zu überprüfen.

§ 26
Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung

(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel inner-halb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vor-schriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzli-che Beseitigung des Baues zu verfügen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauträ-ger aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusu-chen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Kommt der Bauträger dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.

Diese Bestimmung sieht die wichtigste Aufgabe der Baupolizei in der Beseitigung der Mängel und nicht in der Beseitigung eines mangelhaften Baues. Nur wenn ein festgestellter Mangel über Aufforderung nicht beseitigt wird, muß die Baubehörde mir stärkeren Mitteln eingreifen. Die Beseitigung hat sich zunächst nur auf den mangelhaften Teil zu beziehen. Die Beseitigung des ganzen Baues und die Her-stellung des ursprünglichen Zustandes ist nur anzuordnen, wenn eine andere Lö-sung unmöglich ist.

§ 27
Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe

Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes bei der Baubehörde anzuzei-gen. Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und ein Schlußüberprü-fungsprotokoll eines Bausachverständigen anzuschließen, in dem dieser mit sei-ner Unterschrift die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestä-tigt. Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe vor (§ 26), hat der die Schlußüberprüfung vornehmende Bausach-verständige die Baubehörde zu verständigen. Wird ein solches Schlußüberprü-fungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die Schlußüberprüfung durch einen Bausachverständigen binnen 3 Wochen vornehmen zu lassen. Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlußüberprü-fungsprotokolles schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benüt-zungsfreigabe darf das Gebäude nicht benützt werden.

Der Bauträger kann die Überprüfung des Gebäudes nach Fertigstellung durch ei-nen Bausachverständigen durchführe lassen. Tut er das nicht, hat die Behörde die Überprüfung durch einen bausachverständigen zu veranlassen; der Bürger-meister bzw. ein Vertreter der Baubehörde muß dabei nicht anwesend sein. Für Bauwerke ist keine Benützungsfreigabe erforderlich, weil an diese in der Regel geringere technische Anforderungen zu stellen sind. Gemäß § 25 Abs. 1 kann sich die Baubehörde aber jederzeit von der vorschriftsgemäßen Ausführung überzeugen. Soweit in anderen Vorschriften auf die Benützungsbewilligung ab-gestellt wird, gilt die Benützungsfreigabe als Benützungsbewilligung.

§ 28
Baugebrechen

(1) Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, daß diese in einem der Bau-bewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen (§ 3) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.
(2) Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflich-teten zu veranlassen.
(3) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Perso-nen und Sachen erforderlich sind, mit Bescheid anzuordnen.
(4) Die Baubehörde kann den Abbruch eines Baues mit Bescheid anordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte eines Baues unbenützbar geworden ist oder die Abtragung aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Gesundheit, der Hygiene oder der Feuerpolizei geboten ist, oder
2. der Eigentümer nachweist, daß die Behebung des Baugebrechens wirtschaft-lich nicht zumutbar ist.
(5) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die erforderlichen Sicherungsmaß-nahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers anzuordnen und sofort voll-strecken zu lassen. Jede nach den geltenden Rechtsvorschriften befugte Person hat über Auftrag der Behörde gegen angemessene Vergütung und volle Schad-loshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung.

Im Abs. 1 ist die Verpflichtung normiert. Bauten im bewilligten Zustand erhalten und auftretende Baugebrechen zu beseitigen. Ein Baugebrechen ist dann gege-ben, wenn sich der Bauzustand in einer Weise verschlechtert hat, daß die öffent-lichen Interessen berührt und daher ein baupolizeiliches Einschreiten erforderlich ist.

Während der Abbruch eines konsenswidrigen Baues (sofern der Konsens nicht nachträglich erwirkt wird) jedenfalls angeordnet werden kann, darf die Baubehör-de bei Vorhandensein eines bloßen Baugebrechens nur dann einschreiten, wenn und insoweit es wegen baupolizeilicher Interessen notwendig ist, wobei auf Ab-bruch nur im äußersten Fall erkannt werden darf.

Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 3 können insbesondere die Räumung von Gebäuden, ein Benützungsverbot oder technische Maßnahmen sein.

Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.

§ 29
Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen

Ergibt sich nach bewilligungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens, daß durch dessen bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung von Personen oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung für die Nach-barn eintritt, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhand-lung an Ort und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen dem Eigentümer entsprechende Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen. Soweit solche Aufla-gen nicht dem Schutz des Lebens, der Gesundheit oder Sicherheit von Personen dienen, müssen sie wirtschaftlich zumutbar sein.

Bauvorhaben, die schon vor längerer Zeit bewilligt wurden, entsprechen oft nicht mehr dem Stand der Technik, der geänderten Widmung des entsprechenden Ge-bietes oder dem allgemeinen Lebensstandard. Die Behörde erhält durch diese Bestimmung die Möglichkeit, im Falle von Gefährdungen oder unzumutbaren Be-einträchtigungen diese auch nachträglich durch Auflagen zu beseitigen.

VI. Abschnitt
Baubehörden und Schlußbestimmungen

§ 30
Baubehörden

(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat.
(2) Gegen den Bescheid des Gemeinderates kann die Vorstellung nach den Be-stimmungen des § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 37/1965, bzw. des § 72 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl.Nr. 38/1965, bzw. des § 72 des Ruster Stadtrechtes, LGBl.Nr. 39/1965, alle in der jeweils geltenden Fassung, er-hoben werden.
(3) Handelt es sich um bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen An-stalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unter-bringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung. Baube-hörde ist der Landeshauptmann; ein Instanzenzug ist ausgeschlossen.
(4) Die Bestimmung der Baulinie fällt auch in den Fällen des Abs. 3 in den Aufga-benbereich der Gemeinde.
(5) Wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, hat die Landesregierung die Zu-ständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen.

Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeverordnung um-schreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen über-tragenen. Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemein-deordnung definieren den eigenen Wirkungsbereich wie folgt:
a) die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen;
b) die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu wer-den;
c) die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.

In allen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, ent-scheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. Zulässig ist lediglich die Vorstellung gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG. die nach Er-schöpfung des innergemeindlichen Instanzenzug an die Aufsichtsbehörde zu richten ist.

Nach Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen sämtliche Akte der Vollziehung in den dort ge-nannten Angelegenheiten in die mittelbare Bundesverwaltung. Im Abs. 3 wird da-her in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht nur eine Ausnahme von der Zuweisung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde statuiert, sonder darüber hinaus auch vorgesehen, daß individuelle wie generelle Vollzugsakte nach den Vorschriften des Art. 102 Abs. 1 B-VG (mittelbare Bundesverwaltung) zu besorgen sind.

§ 31
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besor-gen.

Gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG haben die Gesetze die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Durch diese Bestimmungen wird dem Erfordernis der genannten Verfassungsnorm Rechnung getragen. Die Ermittlungen für die Ent-schädigungen für Grundabtretungen oder für die Inanspruchnahme fremden Grundes sind Angelegenheiten des Schadensersatzrechtes bzw. des Zivilrechts-wesens, und fallen daher nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 32
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei

Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei haben der Baubehör-de über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 25 Abs. 2 und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Die Baubehörde konnte in der Vergangenheit ihren gesetzlichen Aufgaben zum Teil nicht nachgekommen, weil ihr von den Grundeigentümern der Zutritt ver-wehrt oder aufgetragene Sicherungsmaßnahmen mißachtet wurden. Die im Ent-wurf vorgesehene Mitwirkung der Bundesgendamerie und Bundespolizeidirektio-nen soll diese Probleme künftig vermeiden.

§ 33
Nichtigerklärung von Bescheiden

Bescheide, die  gegen  Bestimmungen  dieses Gesetzes sowie gegen § 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit be-drohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur zulässig:
1. im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Baubewilligung,
2. in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.

Die Nichtigerklärung ist ein Eingriff in die Rechtskraft und hat eine Rechtsunsi-cherheit zur Folge, anderseits ist sie zur Sanierung von Verstößen gegen Be-stimmungen dieses Gesetzes unbedingt erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 4 Z AVG können Bescheide von der Oberbehörde wegen Nichtigkeit aufgehoben werden, wenn sie durch eine Verwaltungsvorschrift ist Nichtigkeit bedroht werden. Gemäß § 84 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBI. Nr. 37/1965 i.d.g.F., können auch rechts-kräftige Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.

§ 34
Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauwerber, Bauträger, Eigentü-mer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planver-fasser oder Bausachverständiger gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, von einer Baubewilli-gung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält.
(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu S 300.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
(3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt wegen Über-tretungen dieses Gesetzes bestraft worden, kann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mit der Strafe gleichzeitig der Verfall jener Baustoffe, Werk-zeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die Gegenstand oder Mittel der
Übertretung waren.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorgehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Strafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(6) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde.

Die meisten Verwaltungsstrafverfahren auf Grund baurechtlicher Vorschriften werden wegen eigenmächtiger Bauführung oder wegen Verletzung der Instand-setzungspflicht durchgeführt. Beides sind Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbe-stand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und das Baugesetz über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.

Aus generalpräventiven Gründen erscheint die Anhebung des Strafrahmens auf S 300.000,-- gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, daß der derzeit geltende Be-trag von S 50.000,-- bereits 1969 erlassen und seither nicht mehr erhöht wurde. Die Strafbemessung im allgemeinen ist im § 19 VStG geregelt.

§ 35
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr. 11/1994
2. Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 325
3. Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.
(3) Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend Kostenbeiträge für Auf-schließungsmaßnahmen ist § 113 Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.
(4) Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind.
(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3,4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a der Burgen-ländischen Bauordnung 1969, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr.  11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vor-haben gemäß § 17.

Der Wärmeschutz soll in der Bauverordnung, die Ausführung von Heizungsanla-gen in Zukunft jedoch in einem eigenen Burgenländischen Heizungsanlagenge-setz geregelt werden. Da das Heizungsanlagengesetz bis zum 1.2.1998 nicht in Kraft treten kann, sollen die Übergangsbestimmungen im Abs. 5 sicherstellen, daß bis zur Erlassung des Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gesetzli-che Regelungen für diese Bereich vorhanden sind. Die solange in Geltung, als die entsprechende gesetzliche Grundlagen (§ 52 a der geltenden Bauordnung) in Gel-tung bleibt. Mit der gemäß § 4 zu erlassenden Verordnung kann jedoch dem I. Abschnitt dieser Verordnung (Wärmeschutz) schon vorher derogiert werden.


Der Präsident des Landtages            Der Landeshauptmann
DDr. Schranz                    Stix