Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG
In der aktuellen Fassung vom 10.11.2014
Bgld. BauG 1997 vom 10.11.2014
Gesetz vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG) StF: LGBL. Nr. 10/1998
Der Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche
Interessen)
§ 4 Bauverordnung
§ 5 Bebauungsweisen und Abstände
§ 6 Schutzräume
§ 7 Bauprodukte
II. Abschnitt
Anliegerleistungen
§ 8 Grundabtretung für öffentliche
Verkehrsflächen
§ 9 Kostenbeiträge für
Aufschließungsmaßnahmen
§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
III. Abschnitt
Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes
§ 11 Duldung öffentlicher Einrichtungen
§ 12 Zeitweise Benützung fremden Grundes
§ 13 Pflege von Grundstücken im Bauland
IV. Abschnitt
Bauverfahren
§ 14 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
§ 15 Arten von Bauvorhaben
§ 16 Geringfügige Bauvorhaben
§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren
§ 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
§ 19 Erlöschen der Baubewilligung
§ 20 Abbruch von Gebäuden
§ 21 Parteien
§ 22 Dingliche Bescheidwirkung
§ 23 Widmungskonformität von Altbauten
V. Abschnitt
Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
§ 24 Verantwortlichkeit des Bauträgers
§ 25 Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde
§ 26 Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung,
Benützungsfreigabe
§ 28 Baugebrechen
§ 29 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen
VI. Abschnitt
Baubehörden und Schlußbestimmungen
§ 30 Baubehörden
§ 31 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 32 Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
§ 33 Nichtigerklärung von Bescheiden
§ 34 Strafen
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland. (2) Vom Geltungsbereich
dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Verkehrswege,
2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften
erfor-derlich sind,
3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den
veranstaltungsrechtli-chen Vorschriften unterliegen,
4. Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenom-men
Abwasserreinigungsanlagen,
5. militärische Bauwerke,
6. Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen,
forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich
sind.
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines Baugesestzes ist auf
Grund der Gerealklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG gegeben. Durch dieses Ge-setz
werden die Zuständigkeit des Bundes sowie Vorschriften, wonach für
Bau-vorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind /z.B. Gewerbe-,
Wasser-, und Naturschutzrecht), nicht berührt. Im Zweifel ist eine
verfassungskonforme In-terpretation vorzunehmen.
Die im Abs. 2 vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommenen Tatbe-stände
erschöpfen sich in den diesbezüglichen Materiengesetzen bzw. werden aus
baupolizeilicher Sicht für entbehrlich erachtet.
Als Verkehrswege sind z.B. Straßen und Schienenwege samt Brücken
anzusehen.
Unter Z 2 fallen z.B. Abfallbehandlungsanlagen und Deponien.
Bauwerke im Zusammenhang mir Ver. und Entsorgungsleitungen sind beispiels-weise
Pumpstationen, Kanalschächte, Transformatorenstationen, Masten, Strom-,
Wasser - und Gasleitungen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren
werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten
erforder-lich sind.
(2) Gebäude sind Bauten, die von Menschen betreten werden können und
Räume zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits
umschließen.
(3) Bauwerke sind alle anderen Bauten.
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder
Bauwer-ken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die
baupolizeiliche In-teressen berühren.
(5) Baugrundstücke sind Grundstücke, die für Bauvorhaben
vorgesehen und ge-eignet sind.
(6) Bauträger im Sinne dieses Gesetzes ist, in wessen Auftrag und auf wessen
Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden.
Diese Begriffsbestimmungen haben sich bewährt und wurden von der Bauord-nung
1969 übernommen.
Nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes oder Gebäudes
stehende Maßnahmen, z.B. Anschüttungen, sind nicht vom Baugesetz
erfaßt.
Der bisher verwendete und veraltete Begriff "Bauherr" wird durch den Begriff
"Bauträger" ersetzt.
§3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken
zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den
Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen
Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesonde-re
bezüglich
a) Festigkeit und Standsicherheit
b) Benützungssicherheit und Barrierefreiheit
c) Wärmeschutz und Energieeinsparung
d) Schall- und Brandschutz
e) Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene entsprechen,
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung
oder das ortsüb-liche Ausmaß übersteigende
Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung
gewährleistet ist.
Da Bauten für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen
kön-nen, versteht sich das Baugesetz als Schutznorm. § 3 bildet den
zentralen Prü-fungsmaßstab im Bauverfahren. Wenn die in dieser
Bestimmung normierten bau-polizeilichen Interessen gewahrt werden, ergibt sich
die Zulässigkeit des Bauvor-habens und besteht ein Rechtsanspruch auf die
Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe. Für die baubehördliche
Prüfung ist auch die Bauverordnung (§ 4) heranzuziehen.
Für die Bebauung ungeeignet werden jedenfalls Baugrundstücke sein, die
im Ge-fährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen oder
ähnlichem liegen oder solche, die wegen ihrer Bodenbeschaffenheit für
eine Bebauung nicht geeignet sind.
Unter das Orts- und Landschaftsbild fällt auch die Wahrung des Gebietes-
bzw. Ensemblecharakters.
Unter das Orts- und Landschaftsbild fällt auch die Wahrung des Gebiets- bzw.
Ensemblecharakters.
Die Behörde hat im Bauverfahren die von einem Bau zu erwartenden
Beeinträch-tigungen der Nachbarn von Amts wegen zu prüfen, wobei sich
die Prüfung nicht nur auf die Anrainer bezieht. Der Begriff Nachbar in Z 5
geht über den Begriff des Anrainers im Sinne des § 21 (derjenige,
dessen Grundstück an das Baugrund-stück unmittelbar angrenzt) hinaus.
Unter Nachbarn im Sinne der Z 5 sind jene Personen zu verstehen, die in der
Umgebung des Bauvorhabens wohnen oder arbeiten und von dessen Auswirkungen
betroffen sein können.
Gemäß Z 6 muß das Bauvorhaben auch verkehrsmäßig
erschlossen sein. Ist dies tatsächlich noch nicht der Fall, genügt es ,
wenn diese Erschließung rechtlich ge-sichert und technisch möglich
ist. Wenn die direkte Zufahrt über öffentliche Ver-kehrswege nicht
möglich ist, wird auch ein grundbücherlich sichergestelltes We-gerecht
ausreichen.
§ 4
Bauverordnung
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten
Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von
Bauvorhaben durch Verord-nung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch
Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung
kann in einer solchen Ver-ordnung auch technische Richtlinien und Bestimmungen,
die aus den Erkennt-nissen der Wissenschaften und den Erfahrungen der Praxis
abgeleitet werden und von einer fachlich hinzu berufenen Stelle herausgegeben
worden sind,
für verbindlich erklären.
Zur näheren Ausführung des § Z 3 bis 6 hat die Landesregierung
eine Durchfüh-rungsverordnung zu erlassen. Der Inhalt dieser Verordnung ist
durch die Bezug-nahmen auf die Kriterien des § 3 / 3 bis 6 genau
determiniert. Das Instrument der Durchführungsverordnung soll auch eine
rasche Änderung bzw. Anpassung an den Stand der Technik im Bedarfsfall
ermöglichen.
§ 5
Bebauungsweisen und Abstände
(1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien
nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des
Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der
folgenden Bebauungsweisen zu-zulassen:
1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener
Straßen-front beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen
anzubauen sind,
2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen
Grund-stücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche
Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist,
3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein
Ab-stand von mindestens 3 m einzuhalten ist. Für die offene Bebauungsweise
ist ei-ne Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich.
(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere
Grund-stücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen
und hin-teren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere
untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m mit einer
Dachneigung von höchstens 45° zu-lässig, sofern die
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt wer-den.
(3) Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen unter besonderer
Berücksichtigung des Anrainerschutzes, der Baugestaltung und der
örtlichen Gegebenheiten ab-weichend von den Bestimmungen der Abs. 1
und 2 die Abstände von Bauten zu den Grundstücksgrenzen durch die
Festlegung von Baulinien und zwingenden Baulinien bestimmen. Baulinien sind die
Grenzlinien, innerhalb derer Bauten er-richtet werden dürfen; zwingende
Baulinien sind jene Grenzlinien, an die anzu-bauen ist.
Die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Baugrundstückes
(Bebauungs-weise) soll grundsätzlich von den Gemeinden in
Bebauungsplänen bzw. in Be-bauungsrichtlinien festgelegt werden
(§§ 21 und 25 a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).
Für den Fall, daß dies nicht erfolgt ist, werden in dieser Bestimmung
zulässige Bebauungsweisen normiert. Die "gekuppelte" Bauweise wird
namentlich nicht mehr angeführt, ein "kuppeln" von zwei Gebäuden an
einer gemeinsamen Grundstücksgrenze ist jedoch bei Wahrung des Ortsbildes
nicht ausgeschlossen.
Zur besseren Baugestaltung bzw. Ausnützung des Baulandes oder um den
Inter-essen des Anrainerschutzes im Einzelfall entsprechend Rechnung tragen zu
kön-nen, läßt Abs. 3 in Ausnahmefällen Abweichungen von den
Abstandsbestimmun-gen der Abs. 1 und 2 zu. Diesfalls kann die Baubehörde
insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
andere Baulinie festlegen
§ 6
Schutzräume
(1) Schutzräume dienen dem Schutz von Menschen insbesondere gegen
1. radioaktive Strahlung,
2. Wirkungen herkömmlicher Sprengkörper,
3. Brandeinwirkungen einschließlich der Wirkung von Brandbomben sowie
4. Wirkungen chemischer und biologischer Kampfstoffe und Kampfmittel.
(2) Gebietskörperschaften haben bei der Errichtung von Gebäuden oder
größeren Zubauten, die öffentlichen Zwecken dienen und
überwiegend für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
Schutzräume vorzusehen, sofern in der näheren Umgebung kein anderer
geeigneter Schutzraum vorhanden oder geplant ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der fachli-chen
Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Zivilschutzes nähere
Vorschriften zu erlassen, die bei der Errichtung von Schutzräumen
einzuhalten sind. Bis zur Erlassung einer derartigen Verordnung gilt die
Verordnung der Lan-desregierung vom 29. 5. 1985, LGBl.Nr. 27/1985, als
landesgesetzliche Regelung weiter.
Die Notwendigkeit baulicher Zivilschutzeinrichtungen, die dem Schutz der
Men-schen vor Schadstoffen, schädlichen Strahlungen , Explosionen,
Erschütterun-gen und Brandeinwirkungen dienen sollen, steht außer
Zweifel. Eine Verpflich-tung zur Errichtung von Schutzräumen sind bis zur
Erlassung einer neuen Ver-ordnung in der als Landesgesetz weiter geltenden
Verordnung des Landes-hauptmannes vom 10. Juni 1985, LGBI. Nr. 28.
enthalten.
§ 7
Bauprodukte
Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik
entspre-chende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene
Bau-produkte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen
Bestim-mungen zugelassen sind.
Die Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie vom 21. Dezember 1988. 89/106/EWG,
soll grundsätzlich durch ein eigenes Burgenländisches Bauproduk-te- und
Akkreditierungsgesetz erfolgen. Im Baugesetz soll lediglich normiert wer-den,
daß der Bauträger für den jeweiligen Einsatzzweck brauchbare
Produkte verwenden muß.
II. Abschnitt
Anliegerleistungen
§ 8
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Bauland haben Grundflächen,
die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur
Verbreiterung bestehender öffent-licher Verkehrsflächen benötigt
werden, nach Maßgabe der folgenden Bestim-mungen in das öffentliche
Gut der Gemeinde abzutreten.
(2) Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens
jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für
darüber hinausgehende Ab-tretungen ist von der Gemeinde eine
Entschädigung zu leisten (Abs. 7).
(3) Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des
Gemeinde-rates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen
Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit
gesondertem Bescheid auszusprechen.
(4) Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer
verpflichtet wur-de, sind spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der
öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche
Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut
erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls be-stehenden
dinglichen
Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, daß das
dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der
Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die
Kosten
der Übertragung in das öffentliche Gut hat die Gemeinde zu
tragen.
(5) Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen
errichtete Bauten oder Leitungen hat die Gemeinde dem Eigentümer
Entschädigung zu leisten (Abs. 7). Eine Entschädigung ist auch an
Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte
gemäß Abs. 4 erlöschen, weil sie dem öffentlichen
Verwendungszweck
entgegenstehen.
(6) Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder
be-stehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, ist für die
Hälfte der entschädi-gungslos abzutretenden Grundflächen (Abs. 2)
von der Gemeinde eine Entschä-digung zu leisten (Abs. 7).
(7) Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist
der Ver-kehrswert der abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf
bestehender Bau-ten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die
Abtretungsverpflichtung. Bei Leitungen sind die für die Verlegung
erforderlichen Kosten zu
ersetzen. Wenn die verbleibende Liegenschaft durch die Abtrennung der
abgetre-tenen Fläche einen Wertverlust erleidet, ist auch dies bei der
Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dies gilt auch
für Bauten.
(8) Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der
Abtretungsver-pflichtung mit Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind
die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen
Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung,
sinngemäß anzuwenden. Die Entschä-digung wird mit der
grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung fällig.
(9) Wenn eine auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früherer
Be-stimmungen abgetretene Grundfläche später als Verkehrsfläche
entwidmet wird, ist sie dem vorherigen Eigentümer bzw. dessen
Rechtsnachfolger anzubieten; wenn dieser das Angebot annimmt und wenn für
die Abtretung eine Entschädi-gung geleistet wurde, hat er eine den
nunmehrigen Geldwertverhältnissen ange-paßte Rückzahlung zu
leisten. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu
berechnen.
Einleitend ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Anliegerleistungen die
weitge-hend bewährte Rechtslage nach der Bauordnung 1969 nach legistischer
Überar-beitung im wesentlich beibehalten wurde.
Abs. 3 legt den Zeitpunkt des Entstehens der Abtretungsverpflichtung mit der
Beschlußfassung des Gemeinderates über die
Aufschließungsmaßnahme fest. Das Vorliegen einer Baubewilligung als
Voraussetzung für die Abtretung ist nicht erforderlich; das Grundstück
muß als Bauland gewidmet sein.
Die Feststellung gemäß Abs. 4, daß das dingliche Recht der
Nutzung als Ver-kehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung ins
öffentliche Gut gegen-standslos wird, kann mit einem gesonderten Bescheid
oder mir der Erklärung zum öffentlichen Gut erfolgen. Die
Grundabtretung ist auch grundbücherlich durchzuführen.
Durch Abs. 6 sollen besondere Härten für Eigentümer von
Eckgrundstücken ver-mieden werden.
Die Widmung eines Grundstückes als Bauland und die Errichtung einer
Verkehrs-fläche zur Aufschließung eines Grundstückes liegen nicht
nur im öffentlichen In-teresse des betroffenen Grundeigentümers. Die
Baulandwidmung und Verkehr-serschließung führen zu einer
beträchtlichen Wertsteigerung der Grundflächen, die eine Grundabtretung
für öffentliche Verkehrsflächen rechtfertigen. Die Ver-pflichtung
zur teilweisen unentgeltlichen Grundabtretung ist mir den
Aufschlie-ßungsvorteilen zu begründen.
§ 9
Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen
(Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und
Straßenbeleuch-tung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu
erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse
zu treffen.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von
den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke
(Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende
Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der
Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der
Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 25 Jahre nach
der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist, und
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der
Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen
Einheitssatz (Abs. 5).
(4) Die Berechnungslänge ist die Länge der der Verkehrsfläche
nächstgelegenen Grundstücksgrenze. Ergibt die Seitenlänge eines
dem Baugrundstück flä-chengleichen Quadrates jedoch eine geringere
Länge,
ist diese der Berechnung zugrunde zu legen.
(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die
unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese
dürfen jeweils die hal-ben Durchschnittskosten für die erstmalige
Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn
ein-schließlich Oberflächenentwässerung
2. einer 3 m breiten Straßendecke
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie
4. einer Straßenbeleuchtung nicht übersteigen.
(6) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nicht von der Gemeinde
errichtet und hat die Gemeinde die Kosten für die
Aufschließungsmaßnahme ganz oder teilweise getragen, so kann die
Gemeinde Beiträge zu den ihr erwachsenen Kosten nach Maßgabe der
vorstehenden Absät-ze vorschreiben.
Die Eigentümer von Grundstücken im Bauland sollen auch ohne Vorliegen
einer Baubewilligung zur Beitragsleistung herangezogen werden können.
Im Abs. 4 wird ein zweites Modell für die Ermittlung der
Berechnungslänge einge-führt, welches besondere Härten z.B. bei
Eckgrundstücken oder Grundstücken mit einer großen Breite und
geringen Tiefe verhindern soll. Berechnungsbeispiel: Die Breite der zur
Verkehrsfläche nächstgelegenen Grundstücksgrenze beträgt 80
m, die Grundstückstief beträgt 20 m. Die Fläche beträgt somit
1.600 m². Da in die-sem Fall die Seite eines flächengleichen Quadrates
(=Wurzel aus der Fläche) klei-ner als die zur Verkehrsfläche
nächstgelegene Grundstücksgrenze ist, ergibt sich in diesem Beispiel
eine anrechenbare Länge von 40 m.
Alle Eigentümer von Grundflächen im Bauland, welchen durch
Aufschließungs-maßnahmen Vorteile erwachsen, sollen
gleichmäßig zur Leistung von Kostenbei-trägen herangezogen
werden, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinde-, Lan-des- oder
Bundesstraßen handelt (Abs. 6). Die Beiträge dürfen die der
Gemeinde entstehenden Kosten nicht übersteigen.
§ 10
Rechtsnatur der Kostenbeiträge,
Verfahren
(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche
Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl.Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge
fließen der Gemeinde zu.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen
Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Das Recht, die
Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt
binnen fünf
Jahren.
(3) Bei einer Änderung der Berechnungslänge des Grundstückes
besteht An-spruch auf eine entsprechende Neubemessung des Kostenbeitrages. Wenn
der Kostenbeitrag bereits geleistet wurde, ist im Falle einer Überzahlung
diese ohne Zinsen rückzuerstatten.
Die Materie der Kostenbeiträge und Kostenersätze ist im Hinblick auf
ihre Rechtsnatur als öffentliche Abgabe an den Grundsätzen der
Finanzverfassung zu messen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der
Burgenländischen Lan-desabgabenordnung, LGBI. Nr. 2/1963 in der geltenden
Fassung.
Aus der Formulierung des Abs. 2 ergibt sich, daß auch eine stufenweise
Vor-schreibung entsprechend dem Baufortschritt möglich ist.
III. Abschnitt
Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes
§ 11
Duldung öffentlicher Einrichtungen
(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu
dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Grundstück oder an seinem
Gebäude die öf-fentliche Straßenbeleuchtung, Tafeln zur
Ortschafts- und Straßenbezeichnung sowie zur Bezeichnung der Lage von Ver-
und Entsorgungsleitungen aufgestellt oder angebracht werden, wenn auf
öffentlichem Grund hiefür kein geeigneter Platz vorhanden
ist.
(2) Gebäude und Grundstücke dürfen nicht in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des
Gebäudes oder Grund-stückes wesentlich erschwert würde.
(3) Der Eigentümer ist mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme seines
Grundstückes oder Gebäudes schriftlich zu verständigen.
(4) Ist die vorübergehende Entfernung von Tafeln oder der
Straßenbeleuchtung notwendig, hat der Eigentümer dies der
Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Handelt es sich dabei
um öffentliche Einrichtungen, die nicht von der Baubehörde angebracht
wurden, hat die Baubehörde jene Stelle, die die öffentlichen
Einrichtungen angebracht hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf seine Kosten
die ihm von der Baubehörde bekanntgegebenen Orientierungsnummern in der
durch diese bestimmten Weise anzubringen; weiters ist er verpflichtet, die
Stiegenhäuser und die Wohnungen zu numerieren und zu kennzeichnen.
Die in den §§ 11 und 12 enthaltenen Regelungen über
Eigentumsbeschränkungen wurden im wesentlichen von der Bauordnung 1969
übernommen.
§ 12
Zeitweise Benützung fremden Grundes
(1) Der Eigentümer angrenzender Grundstücke hat das Betreten und die
vorüber-gehende Benützung seiner Grundstücke oder Gebäude zur
Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur
Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten
oder zur Beseitigung von Bauge-brechen nach
vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn diese Arbeiten
auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen
Kosten durchgeführt werden können.
(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über
Notwendig-keit und Umfang der Benützung fremden Eigentums zu
entscheiden.
(3) Können wegen eines Baugebrechens bei Gefahr im Verzug Menschen nur von
benachbarten Bauten oder Grundstücken aus gerettet werden, haben die
Eigen-tümer der benachbarten Grundstücke deren Betreten sowie die
Vornahme not-wendiger Veränderungen zu dulden.
(4) Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen
und der Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes
nicht beseitigt werden konnte, von jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die
Inan-spruchnahme erfolgte. Der Bürgermeister hat die Entschädigung mit
Bescheid festzusetzen. Die
Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen
Raumplanungsge-setzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, finden
sinngemäß Anwendung.
§ 13
Pflege von Grundstücken im Bauland
Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in
ei-nem gepflegten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder
Sa-chen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer bzw.
Nut-zungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Anordnung binnen angemessener
Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen
auf sei-ne Kosten durchführen zu lassen.
Diese Bestimmung ermöglicht es den Baubehörden beispielsweise, im
Ortsgebiet abgestellte Autowracks entferne n zu lassen oder gegen das Verwildern
von Bau-grundstücken vorzugehen. Die Anordnung kann auch in einfacher
schriftlicher Form erfolgen; wird eine Exekutive notwendig, ist ein Bescheid
jedoch unum-gänglich
IV. Abschnitt
Bauverfahren
§ 14
Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
(1) Der Bauwerber hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte
über die Bebauungsgrundlagen einzuholen.
(2) Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte
insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen:
1. Flächenwidmung des Baugrundstückes,
2. Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der
Bebauungsrichtli-nien,
3. Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc.
(3) Die Baubehörde hat über die ihr schriftlich bekanntgegebenen
Grundstück-steilungen oder Grundstückszusammenlegungen im Bauland auf
Verlangen für die Vorlage beim Grundbuchsgericht eine Bestätigung
darüber auszustellen, daß die betroffenen Grundstücke zur
Gänze im
Bauland liegen.
Die einfache Einholung von Auskünften bei der Baubehörde über die
Bebau-ungsgrundlagen ist wichtig für eine den Zielen der örtlichen
Raumplanung und Baupolizei entsprechende Planung des Bauvorhabens und ist auch
entsprechend verwaltungsökonomisch. Dieser Weg des informellen
Verwaltungsverfahrens soll das in der Bauordnung 1969 geregelte
Bauplatzerklärungsverfahren ersetzen. Dem Bauwerber und dem Planer soll
insoweit geholfen werden, als die Planun-terlagen nach den erteilten
Auskünften ausgerichtet werden können; ansonsten könnte sich erst
im Genehmigungsverfahren herausstellen, daß den Plänen un-richtige
Annahmen zugrunde gelegt wurden und Projektänderungen erforderlich sind,
wodurch für den Bauwerber zusätzliche Kosten entstehen könnten. Es
bleibt der Behörde überlassen, ob sie diese Auskünfte während
der allgemeinen Amtsstunden oder bei speziellen Bauberatungstagen erteilt. In
diesem Zusam-menhang sind auch die3 Bestimmungen des Burgenländischen
Auskunftspflicht-gesetzes, LGBI. Nr. 3/1989, zu beachten.
Im Rahmen der Auskunftserteilung soll die Baubehörde auch auf vorhandene
Lei-tungen im Erdreich hinweisen, soweit ihr diese bekannt sind.
§ 15
Arten von Bauvorhaben
Im Bauverfahren werden folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16),
2. anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17),
3. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18).
§ 16
Geringfügige Bauvorhaben
(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten
und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen
In-teressen (§ 3) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber
der Baube-hörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich
mitzuteilen.
(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob
ein geringfü-giges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren
durchzuführen ist. Diese Fest-stellung hat auf Verlangen einer Partei
(§ 21) in Bescheidform zu ergehen.
Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als
geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Die
Mitteilungspflicht soll si-cherstellen, daß die Baubehörde
ausreichende Informationen (zumindest Be-schreibung oder Skizze) erhält, um
beurteilen zu können , ob ein Bauverfahren er-forderlich ist oder
nicht.
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und
Bauteilen, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, werden z.B. die
Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern sein.
Sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen
(ge-ringfügige Bauvorhaben), können beispielsweise sein:
Folientunnel, Glashäuser
- Kleinkompostierungsanlagen,
- PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ),
- (fertige) Wasserbecken,
- Pergolen, Gartenlauben,
- Gerätehütten und Gartenhäuschen,
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen,
- Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe,
- Baustelleneinrichtungen.
§ 17
Bauanzeige und Anzeigeverfahren
(1) Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§
16), der Bau-behörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden
Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (§ 18)
angesucht wird:
1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer
Wohnnutzfläche von insgesamt 150 m² und der dazugehörenden
Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen
Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 150 m²,
2. die Errichtung und Änderung von Bauwerken,
3. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des
Grundeigentümers) hat bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte
schriftliche Bauanzeige zu erstatten und gleichzeitig auf den Plänen die
unterfertigten Zu-stimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der
Unterfertigung) der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2) und die für die
baupolizeiliche Beurteilung des Bauvor-habens erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Dazu gehören bei Gebäuden jeden-falls Baupläne
(Lageplan 1:200 oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und Quer-schnitte 1:100 oder
1:50) und Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung sowie ein letztgültiger
Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate) und ein
Anrai-nerverzeichnis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere
Unterlagen ab-verlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für
ausreichend be-finden.
(3) Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser
zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzte-rer
bestätigt mit seiner Unterschrift auch, daß durch das Bauvorhaben
baupoli-zeiliche Interessen (§ 3) nicht verletzt werden.
(4) Die Baubehörde hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der
vollständi-gen Bauanzeige für das Bauvorhaben die Baufreigabe durch
Anbringung des Freigabevermerkes ("Baufreigabe", Bezeichnung der Behörde,
Aktenzahl, Ort, Da-tum und Unterschrift) auf den maßgeblichen
Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
1. die Baupläne und Baubeschreibungen von einem Ziviltechniker oder befugten
Planverfasser erstellt und unterfertigt sind,
2. die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und
3. die nach Art bzw. Verwendungszweck des Bauvorhabens gemäß § 3
maßgebli-chen baupolizeilichen Interessen offensichtlich nicht verletzt
werden.
(5) Die Baubehörde hat dem Bauwerber zwei Ausfertigungen der mit dem
Freiga-bevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die
An-rainer von der Baufreigabe zu verständigen. Nach der Zustellung darf mit
dem Bauvorhaben begonnen werden. Gegen eine solche Baufreigabe ist ein
ordentli-ches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Baufreigabe gilt als
Baubewilligung.
(6) Die Baubehörde hat den Bauwerber binnen sechs Wochen unter Angabe des
Grundes aufzufordern, um Baubewilligung (§ 18) anzusuchen, wenn
1. die Baufreigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4) oder mit Auflagen,
Bedin-gungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder
2. sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines
Baubewilligungsverfah-rens erfordern.
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, daß ein Teil der Bauvorhaben
künftig im An-zeigenverfahren abgewickelt wird. Diese ist auf allen
Bauvorhaben anzuwenden, soweit baupolizeiliche Interessen berührt werden
können und es sich nicht um die Errichtung und Änderung von
Wohngebäuden über 150 m² Nutzfläche Wohn-nutzfläche
sowie anderen Gebäuden über 150 m² Nutzfläche handelt.
Anzeige-pflichtig sind beispielsweise:
- Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden bis 150 m² Wohnnutzfläche
bzw. Nutzfläche (die einen beträchtlichen Anteil an den Bauverfahren
darstellen).
- die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Abstellflächen für
mehr als drei Kraftfahrzeuge,
- Schwimmbäder,
- Einfriedungen
- eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, sofern baupolizeiliche Interessen bestehe (z.B. von "Keller"
in "Garage" oder "Geräteschuppen " in "Stall").
Unter Wohnnutzfläche ist die Fläche zu verstehen, die für
Wohnzwecke benützbar ist, somit die gesamte Bodenfläche eines
Gebäudes abzüglich der Wandstärken, der im Verlauf der Wände
befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Trep-pen, offene Balkone, Terrassen,
sowie abzüglich der Keller- und Dachbodenräu-me, welche nicht für
Wohnzwecke geeignet sind.
Es erscheint zweckmäßig, wenn die Zustimmungserklärungen der
Anrainer un-mittelbar auf den Bauplänen erfolgen. Zur besseren Beurteilung
sind die Ein-reichpläne farblich anzulegen. Im Interesse der Sicherheit
sollen die Pläne nach Möglichkeit auch die bestehenden Leitungen
enthalten, soweit sie für die Beur-teilung maßgeblich sind (z.B.
Strom, Gas, Wasser, etc.). Die Befugnis zur Verfas-sung von Plänen ergibt
sich aus der Gewerbeordnung und dem Ziviltechnikerge-setz. Der vom Bauwerber
vorzulegende Grundbuchauszug hat die zum Zeitpunkt der Einreichung gültigen
Eigentumsverhältnisse wiederzugeben.
Die Baubehörde hat die Einreichunterlagen unter Beiziehung des
Sachverständi-gen auf offensichtliche Planungsmängel zu
überprüfen. Durch die Formulierung ist jedoch klargestellt, daß
die Verantwortung und Haftung für die vorschriftsge-mäße Planung
beim Planverfasser liegt.
Im Anzeigenverfahren können weder Bauverhandlungen durchgeführt noch
Auf-lagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Dies erscheint
aus verwaltungsökonomischen Gründen und aus Gründen des
Parteiengehörs (§ 37 AVG) sinnvoll. Kann eine Baufreigabe nicht
ausgesprochen werden, z.B. aus baupolizeilichen Gründen, hat der Bauwerber
nach Aufforderung um Baubewilli-gung anzusuchen.
§ 18
Baubewilligung und Bewilligungsverfahren
(1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs.1), ist
vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei
der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um
Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungs-pflicht unterliegen jedenfalls die
Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 150 m²
Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 150 m²
Nutzfläche.
(2) Der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des
Grundeigentümers) hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die
für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen
Unterlagen an-zuschließen. Dazu gehören Baupläne (Lageplan 1:200
oder 1:500; Grundrisse, Ansichten und
Querschnitte 1:100 oder 1:50) und Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung
sowie ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate)
und ein Anrainerverzeichnis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere
Unterlagen (z.B. Detailpläne, statische Berechnungen,
Konstruktionspläne) verlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen
für ausreichend befinden. Die Bau-pläne und Baubeschreibungen sind vom
Bauwerber und vom befugten Planver-fasser zu unterfertigen.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für ein Einkaufszentrum
(§ 14 d Burgenländisches Raumplanungsgesetz) ist zusätzlich zu den
Unterlagen nach Abs. 2 der rechtskräftige Bewilligungsbescheid
gemäß § 14 d Burgenländi-sches Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr.
18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen.
(4) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer
Bauverhand-lung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß
das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der
Unzulässigkeit
sich nicht beheben lassen.
(5) Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine
mündliche Bauverhandlung vorzunehmen, die mit einem Augenschein an Ort und
Stelle zu verbinden ist. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie
die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen
Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(6) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer
Bewilli-gung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen
Verhand-lungen vorzunehmen.
(7) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte
Verhandlungs-leiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das
Bauvorhaben einer bau-polizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich
insbesondere auf die Übereinstim-mung des Bauvorhabens mit den Vorschriften
dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die
Berücksichtigung der Rechte der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2)
zu erstrecken hat.
(8) Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die
für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die
Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und
eine Bauverhandlung durchzuführen.
(9) Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit Bescheid
zu entscheiden.
(10) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß
§ 3 maßgeblichen bau-polizeilichen Interessen nicht verletzt werden,
hat die Baubehörde die Baubewilli-gung - erforderlichenfalls unter Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(11) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber
sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk
("Bau-bewilligung", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und
Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen
zurückzustel-len, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der
Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in
Rechtskraft erwachsen ist.
Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und
geringfü-gigen Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der
bewilligungs-pflichtigen Vorhaben ausgegangen. Dies geht aus den
Einleitungssätzen der §§ 17 und 18 hervor.
Das Bewilligungsverfahren entspricht im wesentlichen dem Bewilligungsverfah-ren
der Bauverordnung 1969. Die Baubehörde hat die zur Beurteilung des
Bau-vorhabens gemäß § 3 und der Bauverordnung erforderlichen
Sachverständigen beizuziehen.
§ 19
Erlöschen der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn
1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft
der Baubewilligung begonnen wurde oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der
Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt
werden.
Eine Baubewilligung, die nicht in angemessener Frist ausgenützt wird, hat zu
er-löschen, da in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen bei den
Bebauungs-grundlagen eingetreten sein können. Diese Bestimmung gilt auch
für Bauvorha-ben, für die eine Baufreigabe erteilt wurde.
§ 20
Abbruch von Gebäuden
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im
Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der
Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der
Zustimmungserklärungen der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z 2) schriftlich
mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der
Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen auf-gefordert, um
Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das
Abbruchbewilligungsverfahren ist § 18 sinngemäß anzuwenden.
Auch bei Abbruchvorhaben könne baupolizeiliche Interessen
beeinträchtigt wer-den. Vor allem bei geschlossener Bauweise können
Gefährdungen der Nachba-robjekt entstehen. Grundsätzlich soll ein
Mitteilung an die Behörde ausreichen, um nicht auch geringfügige
Vorhaben einem Bewilligungsverfahren mit Bauver-handlung und Bescheid unterziehen
zu müssen. Stimmen die Anrainer nicht zu oder hat die Behörde auf Grund
der Mitteilung Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgangsweise, hat der
Abbruchwerber jedoch um Abbruchbewilligung anzusu-chen. In dem darauffolgenden
Verfahren können auch allenfalls erforderliche Auflagen vorgeschrieben
werden.
§ 21
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind:
1. der Bauwerber (Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des
Grundeigentümers),
2. die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden
Grundstücke (Anrai-ner).
(2) Ein Anrainer kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der
Begründung Einwendungen erheben, daß er durch das Vorhaben in seinen
Rechten verletzt wird.
(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht
begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen
gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in
der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt
keine Einigung zu-stande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser
Einwendung auf den Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der
Einwendung in der Ver-handlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich
anzuführen.
(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau-
und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung,
Flächen-widmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die
nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des
Anrainers dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde
hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu
versagen oder die Einwen-dung als unbegründet abzuweisen und die
Baubewilligung zu erteilen.
(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
(6) Im Bauverfahren übergangene Parteien können ihre Rechte bis
spätestens zwei Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend
machen.
Die Schaffung von subjektiven Rechten, die die Parteistellung begründen, ist
eine Angelegenheit des materiellen Rechst und hat durch den zur Regelung der
Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen. In der Praxis hat sich
gezeigt, daß Verfahren von Personen verzögert wurden, die wenig oder
gar nicht von den Auswirkungen des Bauvorhabens berührt waren. Der
Parteienbegriff wird daher gegenüber der Bauordnung 1969 eingeschränkt
und exakt definiert. Sofern mir der Benützung von Bauten Emissionen zu
befürchten sind, handelt es sich im Regelfall um Anlagen, die einem
gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu un-terziehen sind. In diesem gelangt
dann ein weiterer Nachbarbegriff zur Anwen-dung. Die Baubehörde hat
allerdings von Amts wegen zu prüfen, ob auch die in weiterer Entfernung
befindlichen Nachbarn beeinträchtigt werden (§ 3 Z 5).
Die Regelung der Behandlung der entsprechenden Einwendungen wurde aus der
Bauordnung 1969 übernommen.
Die Dokumentierung zivilrechtlicher Einigungen in Niederschrift und Beschied
dient lediglich der Klarstellung; eine Durchsetzung solcher Ansprüche ist
nur im Zivilrechtsweg möglich.
Abs. 6 soll im Sinne der Rechtssicherheit verhindern, daß durch
übergangene Parteien noch Jahre später Baubewilligungen oder
Baufreigaben bekämpft wer-den können. Erhebt die übergangene
Partei rechtzeitig Einwendungen, ist das Bauvorhaben einzustellen, die
Baubewilligung bzw. Baufreigabe für nichtig zu er-klären und ein
neuerliches Bauverfahren durchzuführen.
§ 22
Dingliche Bescheidwirkung
(1) Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 34 - kommt
in-soferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf
den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen. Der Rechtsvorgänger
ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und alle diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl.Nr. 86/1912
in der Fassung BGBl.Nr. 258/1990, tritt hinsichtlich der Rechte und
Pflichten aus diesem Gesetz an die Stelle des Eigentümers.
§ 23
Widmungskonformität von Altbauten
(1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung
bereits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum
Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck
entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des
Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.
(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der
Landesverteidi-gung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der
Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der
Gesundheit.
Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß z.B. notwendige
Änderungen an bestehenden Bauten nicht wegen Widerspruch zum
Flächenwidmungsplan un-tersagt werden müssen. Abs. 2 enthält eine
demonstrative fertigen.
V. Abschnitt
Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
§ 24
Verantwortlichkeit des Bauträgers
(1) Der Bauträger hat mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens
nach den gesetzlichen Vorschriften befugte Personen zu beauftragen.
(2) Der Bauträger hat der Baubehörde den Baubeginn bekanntzugeben und
für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu
sorgen.
(3) Der Bauträger hat anläßlich der Bauarbeiten mit
Rücksicht auf die widmungs-gemäße Verwendung der benachbarten
Baugrundstücke für die Vermeidung von unnötigen und unzumutbaren
Belästigungen, insbesondere
durch Lärm- und Staubentwicklung, zu sorgen.
(4) Die Baubehörde hat zur Vermeidung von Gefahren und unzumutbaren
Belästi-gungen geeignete Schutzmaßnahmen (Aufstellung von Bauplanken,
Anbringung von Schutzdächern u.dgl.) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind
die erforderli-chen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Bauträgers
sofort zu treffen.
§ 25
Bauüberprüfung durch Organe
der Baubehörde
(1) Die Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und
bewilligungsgemäßen Bauausführung jederzeit durch Besichtigungen
überzeugen. Besteht der begrün-dete Verdacht einer Übertretung,
hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung vor-zunehmen.
(2) Den Organen der Baubehörde ist zur Vornahme der Überprüfungen
jederzeit der Zutritt zum Bau zu gewähren. Auch sind auf Verlangen alle
Auskünfte über die Bauausführung zu erteilen.
Diese Bestimmungen geben der Baubehörde die Möglichkeit, die
konsensgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des
Bauvorhabens - auch stufenweise - zu überprüfen.
§ 26
Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die
Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden
die Mängel inner-halb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde
die Herstellung des vor-schriftsmäßigen und konsensgemäßen
Zustandes oder die teilweise oder gänzli-che Beseitigung des Baues zu
verfügen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne
Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt oder im Zuge der
Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung oder Baufreigabe wesentlich
abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu
verfügen und den Bauträ-ger aufzufordern, binnen vier Wochen um
nachträgliche Baubewilligung anzusu-chen bzw. die Bauanzeige zu erstatten.
Kommt der Bauträger dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder
wird die Baubewilligung bzw. die Baufreigabe nicht erteilt, hat die
Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu
verfügen.
Diese Bestimmung sieht die wichtigste Aufgabe der Baupolizei in der Beseitigung
der Mängel und nicht in der Beseitigung eines mangelhaften Baues. Nur wenn
ein festgestellter Mangel über Aufforderung nicht beseitigt wird, muß
die Baubehörde mir stärkeren Mitteln eingreifen. Die Beseitigung hat
sich zunächst nur auf den mangelhaften Teil zu beziehen. Die Beseitigung des
ganzen Baues und die Her-stellung des ursprünglichen Zustandes ist nur
anzuordnen, wenn eine andere Lö-sung unmöglich ist.
§ 27
Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung,
Benützungsfreigabe
Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes bei der
Baubehörde anzuzei-gen. Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und
ein Schlußüberprü-fungsprotokoll eines Bausachverständigen
anzuschließen, in dem dieser mit sei-ner Unterschrift die
bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestä-tigt.
Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder
Baufreigabe vor (§ 26), hat der die Schlußüberprüfung
vornehmende Bausach-verständige die Baubehörde zu verständigen.
Wird ein solches Schlußüberprü-fungsprotokoll nicht beigebracht,
hat die Baubehörde die Schlußüberprüfung durch einen
Bausachverständigen binnen 3 Wochen vornehmen zu lassen. Die Baubehörde
hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven
Schlußüberprü-fungsprotokolles schriftlich die
Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benüt-zungsfreigabe darf das
Gebäude nicht benützt werden.
Der Bauträger kann die Überprüfung des Gebäudes nach
Fertigstellung durch ei-nen Bausachverständigen durchführe lassen. Tut
er das nicht, hat die Behörde die Überprüfung durch einen
bausachverständigen zu veranlassen; der Bürger-meister bzw. ein
Vertreter der Baubehörde muß dabei nicht anwesend sein. Für
Bauwerke ist keine Benützungsfreigabe erforderlich, weil an diese in der
Regel geringere technische Anforderungen zu stellen sind. Gemäß §
25 Abs. 1 kann sich die Baubehörde aber jederzeit von der
vorschriftsgemäßen Ausführung überzeugen. Soweit in anderen
Vorschriften auf die Benützungsbewilligung ab-gestellt wird, gilt die
Benützungsfreigabe als Benützungsbewilligung.
§ 28
Baugebrechen
(1) Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, daß diese in
einem der Bau-bewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat
Baugebrechen und Mängel, durch welche die baupolizeilichen Interessen
(§ 3) beeinträchtigt werden, beheben zu lassen.
(2) Kommt der Eigentümer eines Baues seiner Verpflichtung gemäß
Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu
verbinden ist, unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen die
Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu
verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflich-teten zu
veranlassen.
(3) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von
Perso-nen und Sachen erforderlich sind, mit Bescheid anzuordnen.
(4) Die Baubehörde kann den Abbruch eines Baues mit Bescheid anordnen,
wenn
1. mehr als die Hälfte eines Baues unbenützbar geworden ist oder die
Abtragung aus Gründen der Sicherheit von Personen, der Gesundheit, der
Hygiene oder der Feuerpolizei geboten ist, oder
2. der Eigentümer nachweist, daß die Behebung des Baugebrechens
wirtschaft-lich nicht zumutbar ist.
(5) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die erforderlichen
Sicherungsmaß-nahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers anzuordnen
und sofort voll-strecken zu lassen. Jede nach den geltenden Rechtsvorschriften
befugte Person hat über Auftrag der Behörde gegen angemessene
Vergütung und volle Schad-loshaltung Baugebrechen unverzüglich zu
beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Bestimmungen des Abs. 2
finden keine Anwendung.
Im Abs. 1 ist die Verpflichtung normiert. Bauten im bewilligten Zustand erhalten
und auftretende Baugebrechen zu beseitigen. Ein Baugebrechen ist dann gege-ben,
wenn sich der Bauzustand in einer Weise verschlechtert hat, daß die
öffent-lichen Interessen berührt und daher ein baupolizeiliches
Einschreiten erforderlich ist.
Während der Abbruch eines konsenswidrigen Baues (sofern der Konsens nicht
nachträglich erwirkt wird) jedenfalls angeordnet werden kann, darf die
Baubehör-de bei Vorhandensein eines bloßen Baugebrechens nur dann
einschreiten, wenn und insoweit es wegen baupolizeilicher Interessen notwendig
ist, wobei auf Ab-bruch nur im äußersten Fall erkannt werden
darf.
Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 3 können insbesondere die
Räumung von Gebäuden, ein Benützungsverbot oder technische
Maßnahmen sein.
Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt.
§ 29
Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen
Ergibt sich nach bewilligungsgemäßer Fertigstellung eines
Bauvorhabens, daß durch dessen bestimmungsgemäße Benützung
eine Gefährdung von Personen oder eine das ortsübliche Ausmaß
übersteigende Beeinträchtigung für die Nach-barn eintritt, hat die
Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhand-lung an Ort
und Stelle unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen dem
Eigentümer entsprechende Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, die geeignet
sind, die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen. Soweit solche
Aufla-gen nicht dem Schutz des Lebens, der Gesundheit oder Sicherheit von
Personen dienen, müssen sie wirtschaftlich zumutbar sein.
Bauvorhaben, die schon vor längerer Zeit bewilligt wurden, entsprechen oft
nicht mehr dem Stand der Technik, der geänderten Widmung des entsprechenden
Ge-bietes oder dem allgemeinen Lebensstandard. Die Behörde erhält durch
diese Bestimmung die Möglichkeit, im Falle von Gefährdungen oder
unzumutbaren Be-einträchtigungen diese auch nachträglich durch Auflagen
zu beseitigen.
VI. Abschnitt
Baubehörden und Schlußbestimmungen
§ 30
Baubehörden
(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde
zweiter Instanz ist der Gemeinderat.
(2) Gegen den Bescheid des Gemeinderates kann die Vorstellung nach den
Be-stimmungen des § 77 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl.Nr.
37/1965, bzw. des § 72 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl.Nr. 38/1965,
bzw. des § 72 des Ruster Stadtrechtes, LGBl.Nr. 39/1965, alle in der jeweils
geltenden Fassung, er-hoben werden.
(3) Handelt es sich um bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken,
wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von
öffentlichen An-stalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder
der kasernenmäßigen Unter-bringung von Heeresangehörigen oder
sonstigen Bundesbediensteten dienen, fällt die Vollziehung dieses Gesetzes
in die mittelbare Bundesverwaltung. Baube-hörde ist der Landeshauptmann; ein
Instanzenzug ist ausgeschlossen.
(4) Die Bestimmung der Baulinie fällt auch in den Fällen des Abs. 3 in
den Aufga-benbereich der Gemeinde.
(5) Wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder
mehrerer Gemeinden erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie
sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, hat die Landesregierung die
Zu-ständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen.
Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeverordnung
um-schreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen
über-tragenen. Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der
Burgenländischen Gemein-deordnung definieren den eigenen Wirkungsbereich wie
folgt:
a) die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft
liegen;
b) die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu
wer-den;
c) die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen
Grenzen.
In allen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen,
ent-scheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre
eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb
der Gemeinde zulässig ist. Zulässig ist lediglich die Vorstellung
gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG. die nach Er-schöpfung des
innergemeindlichen Instanzenzug an die Aufsichtsbehörde zu richten
ist.
Nach Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen sämtliche Akte der Vollziehung in den dort
ge-nannten Angelegenheiten in die mittelbare Bundesverwaltung. Im Abs. 3 wird
da-her in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 B-VG nicht nur eine Ausnahme von
der Zuweisung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde statuiert, sonder
darüber hinaus auch vorgesehen, daß individuelle wie generelle
Vollzugsakte nach den Vorschriften des Art. 102 Abs. 1 B-VG (mittelbare
Bundesverwaltung) zu besorgen sind.
§ 31
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des
§ 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu
besor-gen.
Gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG haben die Gesetze die der
Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesenen Aufgaben
ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Durch diese Bestimmungen wird dem
Erfordernis der genannten Verfassungsnorm Rechnung getragen. Die Ermittlungen
für die Ent-schädigungen für Grundabtretungen oder für die
Inanspruchnahme fremden Grundes sind Angelegenheiten des Schadensersatzrechtes
bzw. des Zivilrechts-wesens, und fallen daher nicht in den eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 32
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei
Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei haben der Baubehör-de
über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Überwachungsbefugnisse nach § 25 Abs. 2 und zur Durchsetzung von
Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Abs. 5 im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Die Baubehörde konnte in der Vergangenheit ihren gesetzlichen Aufgaben zum
Teil nicht nachgekommen, weil ihr von den Grundeigentümern der Zutritt
ver-wehrt oder aufgetragene Sicherungsmaßnahmen mißachtet wurden. Die
im Ent-wurf vorgesehene Mitwirkung der Bundesgendamerie und
Bundespolizeidirektio-nen soll diese Probleme künftig vermeiden.
§ 33
Nichtigerklärung von Bescheiden
Bescheide, die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie gegen
§ 20 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Burgenländischen
Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung,
verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit be-drohten Fehler. Eine
Nichtigerklärung ist nur zulässig:
1. im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes,
LGBl.Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach
Zustellung der Baubewilligung,
2. in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach
Baubeginn.
Die Nichtigerklärung ist ein Eingriff in die Rechtskraft und hat eine
Rechtsunsi-cherheit zur Folge, anderseits ist sie zur Sanierung von
Verstößen gegen Be-stimmungen dieses Gesetzes unbedingt erforderlich.
Gemäß § 68 Abs. 4 Z AVG können Bescheide von der
Oberbehörde wegen Nichtigkeit aufgehoben werden, wenn sie durch eine
Verwaltungsvorschrift ist Nichtigkeit bedroht werden. Gemäß § 84
der Bgld. Gemeindeordnung, LGBI. Nr. 37/1965 i.d.g.F., können auch
rechts-kräftige Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen von der
Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.
§ 34
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauwerber, Bauträger,
Eigentü-mer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder
als Planver-fasser oder Bausachverständiger gegen dieses Gesetz
verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt, von einer Baubewilli-gung abweicht oder diesen rechtswidrigen
Zustand aufrecht erhält.
(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu S 300.000,--, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
(3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt
wegen Über-tretungen dieses Gesetzes bestraft worden, kann unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mit der Strafe
gleichzeitig der Verfall jener Baustoffe, Werk-zeuge und Baueinrichtungen
ausgesprochen werden, die Gegenstand oder Mittel der
Übertretung waren.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorgehenden Bestimmungen liegt
nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Strafbehörde erster Instanz ist die
Bezirksverwaltungsbehörde.
(6) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Übertretung
begangen wurde.
Die meisten Verwaltungsstrafverfahren auf Grund baurechtlicher Vorschriften
werden wegen eigenmächtiger Bauführung oder wegen Verletzung der
Instand-setzungspflicht durchgeführt. Beides sind Ungehorsamsdelikte, weil
zum Tatbe-stand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens
oder einer Gefahr nicht gehört und das Baugesetz über das zur
Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.
Aus generalpräventiven Gründen erscheint die Anhebung des Strafrahmens
auf S 300.000,-- gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, daß der
derzeit geltende Be-trag von S 50.000,-- bereits 1969 erlassen und seither nicht
mehr erhöht wurde. Die Strafbemessung im allgemeinen ist im § 19 VStG
geregelt.
§ 35
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft:
1. Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl.Nr.
11/1994
2. Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S
325
3. Reichsaufzugsordnung, RMinVBl. 1943, Nr. 12, S. 46.
(3) Für die am 1. 2. 1998 anhängigen Verfahren betreffend
Kostenbeiträge für Auf-schließungsmaßnahmen ist § 113
Burgenländische Bauordnung, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung des Gesetzes
LGBl.Nr. 11/1994, weiterhin anzuwenden.
(4) Bauten im Grünland, für die bis zum 31. 12. 1995 Bauansuchen
eingebracht wurden, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan
stehend, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar
sind.
(5) Bis zur Erlassung eines Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gelten
die Bestimmungen des § 52 Abs. 1, 3,4, 6, 7, 9 und 12 und des § 52 a
der Burgen-ländischen Bauordnung 1969, LGBl.Nr. 13/1970 in der Fassung
LGBl.Nr. 11/1994, weiter. Bis zur Erlassung eines Burgenländischen
Heizungsanlagengesetzes ist für diese Anlagen der IV., V. und VI. Abschnitt
dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder
Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vor-haben gemäß §
17.
Der Wärmeschutz soll in der Bauverordnung, die Ausführung von
Heizungsanla-gen in Zukunft jedoch in einem eigenen Burgenländischen
Heizungsanlagenge-setz geregelt werden. Da das Heizungsanlagengesetz bis zum
1.2.1998 nicht in Kraft treten kann, sollen die Übergangsbestimmungen im
Abs. 5 sicherstellen, daß bis zur Erlassung des Burgenländischen
Heizungsanlagengesetzes gesetzli-che Regelungen für diese Bereich vorhanden
sind. Die solange in Geltung, als die entsprechende gesetzliche Grundlagen
(§ 52 a der geltenden Bauordnung) in Gel-tung bleibt. Mit der
gemäß § 4 zu erlassenden Verordnung kann jedoch dem I. Abschnitt
dieser Verordnung (Wärmeschutz) schon vorher derogiert werden.
Der Präsident des Landtages
Der Landeshauptmann
DDr. Schranz
Stix