Kehrgesetz 2022

Gesetz vom 30. Juni 2022 über das Überprüfen und Kehren von Abgasanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022)

Bgld. Kehrgesetz 2022 (pdf)
Bgld. Kehrgesetz 2022 (ris.bka.gv.at)

Der Folder der bgld. Landesregierung zum neuen bgld. Kehrgesetz vom 22. Nov. 2022:
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Infoblatt 4 - Rauchfangkehrung

 

                            !!   NICHT  MEHR  GÜLTIG   !!                                 

Gesetz vom 5.6.2014 mit dem das bgld. Feuerwehrgesetz 1994 und das bgld. Kehrgesetz 2006 geändert werden (Burgenländisches Feuerstättenbeschaugesetz)

Bgld. Feuerstättenbeschaugesetz (pdf)
Bgld. Feuerstättenbeschaugesetz (ris.bka.gv.at) 

 

Gesetz vom 14. Dezember 2006 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz) LGBl. Nr. 8/2007

Bgld. Kehrgesetz 2006 (pdf)
Bgld. Kehrgesetz 2006 (ris.bka.gv.at) 

 

Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23.10.2006 betreffend Änderung des burgenländischen Kehrgesetz 2005

Kehrgesetz vom 23.10.2006
 

Gesetz vom 14. Dez. 2006 über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (Bgld. KehrG 2006) StF.: LGBl. Nr. 46/2005 (XVIII. Gp. RV 1005 AB 1017)

 

Fundstelle: LGBl.Nr. 15/2007                                   
Bgld. Kehrgesetz 2006 (ris.bka.gv.at)
Änderung: idF.: LGBl. Nr. 55/2006 (VfGH), 79/2013, 24/2014

Der Landtag hat beschlossen:

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als

1. Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:                               
Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist                                

2. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen.

3. Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer: Eine Person, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befugt ist                                

4. Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und/oder Sonderfängen besteht                                

5. Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund der Gewerbeordnung 1994 nur von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen    

6. Be- und/oder Entlüftungseinrichtung: Anlage zur Beund/oder Entlüftung von Räumen            

7. Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).                                

8. Abgasanlage: Einrichtung, die zur Abführung der Abgase aus fanggebundenen Gasfeuerstätten ins Freie dient. Sie besteht aus einem mit dem Gebäude fest verbundenen Verbindungsstück (Poterie) und dem Abgasfang.                                

9. Abgasleitung: Verbindung zwischen einer Gasfeuerstätte (Außenwandgasgerät) und der Abgasausmündung ins Freie. Als Abgasleitungen sind nur mit Gasgeräten typengeprüfte Abgassysteme zulässig, bei denen die Abgase durch eine Außenwand oder ein Flach- oder Schrägdach ins Freie abgeleitet werden. Durchquert eine solche Abgasleitung einen anderen Brandabschnitt (zB Dachraum), so gilt sie in diesem Bereich als Abgasfang.                                

10. Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen

11. Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie                                

 

§ 2 Ziele

(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Luftführung sichergestellt wird.


§ 3  Verantwortlichkeit der oder des Verfügungsberechtigten

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:

1. die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 212/2013, vorbehalten sind/ist,                                

2. die Überprüfung und/oder Reinigung von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen,                  

3. die Überprüfung dieser Einrichtungen auf ihre Brandsicherheit.                                

(2) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern -, deren Verbindungsstücke und von Abgasleitungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Bei Gas-Brennwertgeräten hat diese Überprüfung und/oder Reinigung auch die Abgasanlage oder Abgasleitung zu umfassen. Über diese Überprüfung und/oder Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

 

§ 4 Kehrung

(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Poterien hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:

1. viermal jährlich bei:                               
Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Rauchfängen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden;  

2. einmal jährlich bei:                               
Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 150 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;                                

3. einmal alle zwei Jahre bei:                               
Luftfängen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 150 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.                                

(2) Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe eingeleitet werden, entfällt die Kehrpflicht, wenn ein Brennwertgerät verwendet wird.

(3) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer zur Kehrung vorbehaltenen Kehrgegenstände sind von dieser oder diesem im Zuge der Kehrung auch auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen.

(4) In Kehrobjekten, die ausschließlich im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden (Ferienhäuser), hat die Überprüfung und/oder Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 einmal im Jahr, bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 2 einmal alle zwei Jahre und bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle drei Jahre zu erfolgen.

(5) Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- und/oder Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen ist von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird eine kehrpflichtige Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies von der oder dem Verfügungsberechtigten der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer ebenso schriftlich anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.

 

§ 5 Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen

(1) Rauchfänge und Poterien sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn:

1. Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr gereinigt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder                                

2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt werden können.                   

(2) Schliefbare Rauchfänge, bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.

(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft ist.

(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.

(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.

(6) Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen und/oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.

 

§6 Entfernen von Ablagerungen

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.

(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme zu überzeugen.

(3) Die Entfernung von Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.


§ 7 Pflichten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.

(2) Durch eine Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Rauchfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der oder des Verfügungsberechtigten des Kehrobjektes nicht verursacht werden.


§ 8 Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten

Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen.

 
§ 9 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.

(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.

(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

1. ob die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen und                                

2. ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.                                

(4) Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit

1. geringem brandschutztechnischen Risiko alle 12 Jahre,                                

2. mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und                                

3. hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre                                

durchzuführen.                                        

(5) Im Sinne des Abs. 4 gelten als bauliche Anlagen mit

1. geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischen Risiko;                                

2. mittlerem brandschutztechnischen Risiko: Kehrobjekte, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude;                                

3. hohem brandschutztechnischen Risiko: alle Objekte, von denen wegen ihrer Art, Größe oder Nutzung eine erhebliche Brandgefahr ausgeht oder bei denen im Brandfall die Rettung von Menschen, die sich regelmäßig dort aufhalten, nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.                                

Zu dieser Risikogruppe zählen insbesondere:                                

a) Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;                            

b) Geschäftsbauten mit mehr als 2 000 m² Betriebsfläche;                            

c) Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 22 m über dem verglichenen Niveau liegt;                            

d) Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, zB chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird;                            

e) Garagen mit einer Nutzfläche von über 1 000 m2;                            

f) Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung;                            

g) Kuranstalten und Bäder;                            

h) Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen (zB Uni/FH);                            

i) historisch wertvolle Gebäude und Museen.                            

(6) Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:

1. Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, in denen sich keine Feuerstätte befindet;              

2. Kehrobjekte mit niedrigem oder mittlerem brandschutztechnischen Risiko, die über keine mit festen Brennstoffen betriebene Feuerstätte verfügen;                                

3. alle Gebäude oder Gebäudeteile einer genehmigten Betriebsanlage, die einer wiederkehrenden Betriebsanlagenüberprüfung unterliegen.                                

(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.

(8) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.

(9) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 7 gelten insbesondere:

1. einschlägige Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker;                                

2. einschlägige Ingenieurbüros;                                

3. gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige;                                

4. Sachverständige der Brandverhütungsstelle.                                


§ 9a Durchführung der Feuerstättenbeschau

(1) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte der baulichen Anlagen ist verpflichtet Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.


§ 9b Mängelbehebung

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich durch einen Eintrag in das Kehrbuch bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen mit Bescheid aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.


§ 9c Nachbeschau

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen ist.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.

(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.


§ 10 Kehrplan

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben.

(2) Der Kehrplan ist sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist der Kehrplan jedenfalls mit einer Überzeit von maximal zwei Stunden einzuhalten.

(3) Kann der Kehrtermin von der oder dem Verfügungsberechtigten oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweilig vorangegangener Mitteilung und einverständlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins ehestmöglich nachzuholen.


§ 11 Kehrbuch

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigungen, Überprüfungen, Ausschlagungen, Ausbrennungen) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten, das Datum deren Durchführung und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über die Nicht- oder Wiederbenützung kehrpflichtiger Feuerungsanlagen in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre oder seine Unterschrift zu bestätigen.

(2) Der oder dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift des Kehrbuchs auszufolgen.

(3) Die Aufzeichnungen sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.


§ 12 Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen.

(2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer und an die Gemeinde zu übermitteln.


§ 13 Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.


§ 14 Strafbestimmungen

(1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer

1. den in § 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder                                

2. entgegen § 5 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen nicht einhält oder                                

3. entgegen § 6 Abs. 2 Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder                                

4. die in §§ 7, 9, 9a, 9b, 9c und 10 gesetzlich normierten Pflichten verletzt oder                         

5. nach §§ 9 und 10 getroffenen Aufträge und Verfügungen nicht einhält oder                            

6. entgegen § 11 die Bestimmungen über die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht wie vorgesehen vornimmt,                                

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.                                        

 
(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter

1. entgegen § 3 Überprüfungen und/oder Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 4 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder                                

2. entgegen § 6 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden oder                                

3. entgegen § 8 die Vornahme der Überprüfung und/oder der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder der Reinigung nicht ermöglicht oder                                

4. entgegen § 10 den Kehrplan nicht einhält oder                                

5. entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder                                

6. entgegen § 9a die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerungsanlagenbeschau nicht ermöglicht,                                

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.                                        

(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 6 Abs. 3 Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.


§ 15  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2006, außer Kraft.

(3) § 14 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c und 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

 

Download:

Bgld. Kehrgesetz 2006 (pdf)
Bgld. Kehrgesetz 2005
(pdf)
Kehrgebietseinteilung (pdf)