"Altes" Bgld. Luftreinhalte- u. Heizungsanlagengesetz 1999


Gesetz vom 30. März 2000 über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Hei-zungsanlagen sowie über die Reinhaltung der Luft beim Betrieb von Heizungs-anlagen (Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999 - Bgld. LHG 1999) StF.: LGBl. Nr. 44/2000

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Der Landtag hat beschlossen:


Inhaltsverzeichnis


1. Abschnitt

§   1 Ziele und Grundsätze

§   2 Geltungsbereich

§   3 Begriffsbestimmungen

§   4 Allgemeine Anforderungen an Brennstoffe

§   5 Technische Anforderungen an Heizungsanlagen

§   6 Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe


2. Abschnitt

§   7 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§   8 Prüfbericht

§   9 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes

§ 10 Technische Dokumentation

§ 11 Typenschild

§ 12 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

 

3. Abschnitt

§ 13 Inverkehrbringen von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeue

        rungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstof-fe

§ 14 Konformitätsnachweisverfahren

§ 15 CE-Kennzeichnung

§ 16 Zugelassene Stellen


4. Abschnitt

§ 17 Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von Heizungsanla-gen

§ 18 Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen


5. Abschnitt

§ 19 Überprüfung von Heizungsanlagen

§ 20 Überprüfungsorgane

§ 21 Berechtigte und Verpflichtete

§ 22 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht


6. Abschnitt

§ 23 Behörden

§ 24 Strafbestimmungen

§ 25 Verweisungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten

§ 28 Notifikationshinweis


Anmerkung

§§ 17 und 19 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.


1. Abschnitt

§ 1

Ziele und Grundsätze


(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorsorge gegen schädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Staub, Russ, Gase etc.) beim Betrieb von Heizungsanlagen, die ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil der Beheizung von Räumen oder der Warmwas-serbereitung dienen.

(2) Heizungsanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass dadurch

1. das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder deren Wohlbefinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

2. der Tier- und Pflanzenbestand und der Naturhaushalt nicht erheblich beein-trächtigt werden und

3. Beschädigungen von Sachen sowie Brandgefahren und schädliche Um-welteinwirkungen vermieden werden.


§ 2

Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen (§ 3 Z 3),

2. die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, fossile feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe sowie gasförmige Brennstoffe und

3. die Anforderungen an Brennstoffe.


(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.


§ 3

Begriffsbestimmungen


Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, bestehend insbesondere aus Feuerstätte, Verbindungsstück zum Rauchfang (im nachfolgenden Text als „Fang“, bezeichnet) sowie damit in Verbindung stehende Anlagen zur Wärmever-teilung und Wärmeabgabe.

2. Änderungen von Heizungsanlagen sind dann wesentlich, wenn die Betriebssi-cherheit, die Leistung oder die Abgasanlage verändert oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert oder der Brennstoff geändert werden.

3. Kleinfeuerungen sind technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärme-leistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe im Sinne der Z 14 bis 16 und biogene feste Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Das Verbin-dungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgaslei-tung und der Mauerkasten Teile der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbren-nungsmotoren fallen nicht hierunter.

4. Ein Brennwertgerät ist eine Kleinfeuerung, die für die permanente Kondensati-on eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.

5. Der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner ist Bauteil der Kleinfeuerung.

6. Eine Zentralfeuerungsanlage ist ein zentraler Wärmeerzeuger, von welchem mittels eines Wärmeträgers (z.B. Wasser) die Wärme an mehrere Wärmetauscher in verschiedenen Räumen abgegeben wird.

7. Eine Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage ist eine Kleinfeuerung, die kon-tinuierlich mit einer Vorlauftemperatur von 35°C bis 40°C funktionieren kann und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierun-ter fallen auch Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

8. Ein Wechselbrandkessel ist eine Feuerstätte mit nur einem Verbrennungsraum, die der wechselweisen Verfeuerung von Brennstoffen verschiedener Aggregatzu-stände dient.

9. Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Pro-dukten.

10. Eine Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z.B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.

11. Bestimmungsgemäßer Betrieb einer Kleinfeuerung ist jener Betrieb, der ge-mäß der technischen Dokumentation für diese Kleinfeuerung vorgesehen ist.

12. Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-nissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuzie-hen.

13. Inverkehrbringen ist

a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bau-teiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,

b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder In-standsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Klein-feuerungen an den Auftraggeber.

14. Fossile feste Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lager-stätten gewonnen werden, nämlich

a) alle Arten von Braunkohle,

b) alle Arten von Steinkohle,

c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d) Torf.

15. Flüssige Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht, Heizöl mit-tel, Heizöl schwer).

16. Gasförmige Brennstoffe sind Brenngase (Erdgas, Flüssiggas).

7. Biogene feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (z.B. Holz, Rinde, Holz-Pellets, Stroh, Rebschnitt, Produkte aus Ölsaaten usw.). Biogene Abfälle, die infolge einer Behandlung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, sind nicht von dieser Definition umfasst.

18. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der untere Heizwert (HU) zugrunde gelegt wird.

19. Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebe-ne durchschnittliche Wärmemenge.

20. Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

21. Nennwärmeleistung ist die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nenn-last) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dau-erbetrieb). Bei handbeschickten Feuerungen ist die Nennwärmeleistung die mitt-lere Leistung über eine Abbrandperiode.

22. Die mittlere Kesseltemperatur ist der Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und Ausgang des Kessels.

23. Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandener-giewert angegeben in Prozent.

24. Teillast ist der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.

25. Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.

26. Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbren-nungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Russzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heiz-wert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Rauch-gasvolumen (mg/Nm3) bezogen. Die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen.

27. Verbrennungsgase sind die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entste-henden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwe-benden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gas-komponenten.

28. NOX-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).

29. OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebunde-nem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.

30. CO-Emissionen sind die Emissionen von Kohlenmonoxid.

31. Staub-Emission ist die Emission von dispergierten Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfah-rens quantitativ beurteilt wird.

32. Die Russzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapieres, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

33. Fang (Rauch-, Abgas- und Sonderfang) ist ein Bauteil, in dem Verbrennungs-gase möglichst lotrecht abgeführt werden.

34. Verbindungsstück ist ein Teil einer Heizungsanlage, in welchem die Verbren-nungsprodukte von der Feuerstätte in einen Fang oder ins Freie geleitet werden.

35. Altanlagen sind Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Ab-schnittes nicht erfüllen.

36. Neuanlagen sind alle Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und Heizungsanlagen, die vor Inkraft-treten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anfor-derungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen.


§ 4

Allgemeine Anforderungen an Brennstoffe


(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit denjenigen Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind.


(2) Als Brennstoffe für Heizungsanlagen dürfen nur verwendet werden:

1. fossile feste Brennstoffe,

2. biogene feste Brennstoffe,

3. flüssige Brennstoffe,

4. gasförmige Brennstoffe,

5. Papier und Kartonagen, soweit sie zum Anfeuern notwendig sind.


Die Verwendung von biogenen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ist in diesem Gesetz nicht geregelt.


§ 5

Technische Anforderungen an Heizungsanlagen


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen sicher-heits- und wärmeschutztechnischen Anforderungen Heizungsanlagen jedenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu entsprechen haben. In der Verordnung sind allgemeine Regelungen für die Errichtung, Planung und Be-rechnung von Heizungsanlagen, für die allgemeine Betriebssicherheit sowie Re-gelungen betreffend die Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, das Vorsehen ausreichender technischer Regelungsmöglichkeiten und die Verbren-nungsluftversorgung zu treffen. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung technische Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen, wie insbesondere Regelungen über Wärmespeicher und Einrichtungen zur Aufzeich-nung von Betriebsstunden festlegen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.

(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlini-en sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den

Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.


§ 6

Verbot der Verwendung bestimmter Brennstoffe


In Heizungsanlagen dürfen schadstoffbelastete Materialien nicht verbrannt wer-den. Dazu gehören insbesondere:

1. Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,

2. kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (z.B. imprägnierte Bahn-schwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),

3. Abfälle,

4. Altöle,

5. Stoffe mit besonders starker Rauchentwicklung oder unzumutbarer Geruchs-belästigung.


2. Abschnitt

§ 7

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen


(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr ge-bracht werden, wenn

1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,

2. sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, aufweisen,

3. ihnen eine technische Dokumentation (gemäß § 10) beigegeben worden ist und

4. an der Kleinfeuerungsanlage ein Typenschild (gemäß § 11) angebracht worden ist.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebe-ne Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brenn-wertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren Bauteile.

(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Ab-schnittes erfüllen.

(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Ver-langen nachzuweisen.


§ 8

Prüfbericht


(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 7 und 8 und der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Ver-langen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen ge-nügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Be-stimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleich-wertige technische Regeln eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.

(2) Zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind inländische akkreditierte Stellen und akkreditierte Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.

(3) Die zugelassene Stelle hat, soweit § 7 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in einem der Anlage 3 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllt. Über-schreitet die Kleinfeuerung nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und weist sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 auf, so hat die zugelassene Stelle einen Prüfbericht auszustellen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen

mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss.

(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschrie-bene Kleinfeuerungsanlage oder die Baureihe die Emissionsgrenzwerte und Wir-kungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bau-teile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombinati-on mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Bren-nern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Ist der Ori-ginal-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein. Die Landesregie-rung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 und unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüf-bericht jedenfalls enthalten sein müssen.

(5) Der Schriftverkehr betreffend die Ausstellung des Prüfberichtes ist in deut-scher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Eu-ropäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum, die von der zugelassenen Stelle ausdrücklich akzeptiert wird, zu verfassen. Im zweiten Fall ist für Kleinfeuerungen sowie für Bauteile von Kleinfeuerungen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anzufertigen, die dem Original- Prüfbericht anzuschließen ist.

(6) Die zugelassene Stelle hat der Landesregierung und den anderen zugelasse-nen Stellen auf Verlangen eine Abschrift des Prüfberichtes zu übermitteln.

(7) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der An-forderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Klein-feuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines po-sitiven Prüfberichtes

erbracht worden ist.

(8) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 7 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 10) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.

(9) Eine Richtlinie im Sinne des Abs. 8 ist als geeignet anerkannt, wenn durch ei-ne zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen.


§ 9

Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes


Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht. Ein Bescheid der Landes-regierung, in dem festgestellt wird, dass die Kleinfeuerung die Emissionsgrenz-werte der Anlage 1 nicht überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht, ersetzt einen Prüfbericht gemäß § 8.


§ 10

Technische Dokumentation


(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1. eine Bedienungs- und Wartungsanleitung,

2. die Nummer des Prüfberichtes, das Ausstellungsdatum, die zugelassene Stelle oder eine Bestätigung im Sinne des § 8 Abs. 7 oder 8,

3. die Angabe der Emissionswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 3,

4. die Angabe des Wirkungsgrades,

5. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf und

6. bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreitet und den Wirkungs-gradanforderungen der Anlage 2 entspricht.

(2) Der technischen Dokumentation ist - wenn sie nicht in deutscher Sprache ab-gefasst ist - die Kopie einer beglaubigten Übersetzung anzuschließen.

(3) Der Eigentümer der Kleinfeuerung hat die technische

Dokumentation aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder

dem Rauchfangkehrer vorzulegen.


§ 11

Typenschild


(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1. Name und Firmensitz des Herstellers,

2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben wird,

3. Herstellnummer und Baujahr,

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,

5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,

6 zulässiger Brennstoff,

7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar,

8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius,

9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W),

10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Abweichend von Abs. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthal-ten.

(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.


§ 12

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen


(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und aus ihnen hervorgeht, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.

(2) Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundeslän-der, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaß-nahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 56/1995, in der Fassung der Ver-einbarung LGBl. Nr. 53/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen aufgrund von Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung ge-mäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhal-ten.

(4) Prüfberichte von hierfür zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Eu-ropäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum im Sinne des § 8 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht über-schritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.


3. Abschnitt


§ 13

Inverkehrbringen von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-

Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe


(1) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Zentralfeuerungsanlagen, Niedertem-peratur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmi-ge Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bau-teile. Dieser Abschnitt gilt nicht für:

1. Kleinfeuerungsanlagen, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,

2. Anlagen zur ausschließlichen sofortigen Warmwasserbereitung und

3. Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung ei-nes Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(2) Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur- Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dür-fen nur in Verkehr gebracht, errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie

1. die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,

2. die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner, erfül-len.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 4 ist zu erbringen durch

1. den Nachweis der Konformität (§ 14) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 15) oder

2. die Vorlage des Prüfberichtes nach § 8 und die Angabe des Wirkungsgrades in der technischen Dokumentation (§ 10).


§ 14

Konformitätsnachweisverfahren


(1) Der Nachweis der Konformität der Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu er-bringen:

1. durch die Baumusterprüfung und

2. durch die Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 16) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller, der seinen Hauptwohn-sitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, andernfalls von seinem Vertreter, welcher seinerseits seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Staatsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum haben muss, bei einer zugelassenen Stelle (§ 16) einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbeschei-nigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid fest-zustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen der An-lage 4 entspricht.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass die betreffenden Kleinfeue-rungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handels-hemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung ein-zelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EG durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über

1. das Verfahren der Baumusterprüfung,

2. die der Baumusterprüfung zugrundezulegenden technischen Unterlagen,

3. die Baumusterprüfbescheinigung,

4. die Informationspflichten der zugelassenen Stellen und

5. die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwen-denden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qua-litätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4 zu erfüllen hat.


§ 15

CE-Kennzeichnung


(1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 oder am Bauteil der Kleinfeue-rungsanlage aufgrund der Konformitätserklärung (§ 14 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung

anzubringen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, be-scheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtli-nie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüs-sigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkes-seln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.

(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.


§ 16

Zugelassene Stellen


(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanla-gen im Sinne des § 13 Abs. 1 zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Beschei-nigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragspartei-en des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend die Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften veröffentlicht sind, sind den zugelassenen Stellen nach § 14 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Beschei-nigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.


4. Abschnitt

§ 17

Errichtung, wesentliche Änderung und

Abnahmeprüfung von Heizungsanlagen


(1) Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet,

1. die Neuerrichtung und

2. die wesentliche Änderung unter Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 vor Inbe-triebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen. Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.

(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu ent-halten:

1. den Namen und die Anschrift des Eigentümers,

2. den Aufstellungsort der Heizungsanlage,

3. die Nennwärmeleistung und

4. den Brennstoff.

5. Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist zusätzlich zu den Anga-ben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der wesentlichen Änderung bekanntzugeben.

6. Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.

(3) 1. Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer In-betriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung). Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen wer-den, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der nachfolgend angeführte Vorausset-zungen erfüllt und die Anzeige gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

2. Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errich-tet, eingebaut und/oder eingestellt wurde (z.B. bei Gasheizungen).

3. Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht gemäß § 19 unter-liegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimen-sioniert und ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation gilt als Abnahmebefund.

4. Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8 erfüllt sind. Die tech-nische Dokumentation gemäß § 10 gilt als Abnahmebefund.

5. Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.

(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs. 3 sind die Überprüfungsor-gane gemäß § 20 Abs. 1 befugt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Be-dacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.


§ 18

Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen


Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1 unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:

1. den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe ausgedrückt in prozentuellen Massenanteilen, den höchstzulässigen Schwefelgehalt fester Brennstoffe, bezogen auf den unteren Heizwert des Brennstoffes; die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen fossilen und flüssigen Brenn-stoffen; das Verbot des Verbrennens fester fossiler und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt; das Verbot des Ver-brennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen,

2. den Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3. den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere

a) über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und

b) über die Emissionsgrenzwerte,

4. die Art der Überprüfungen von Heizungsanlagen auf ihre Betriebswerte, die an-zuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Messbericht enthalten sein müssen sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen.


5. Abschnitt

§ 19

Überprüfung von Heizungsanlagen


(1) 1. Eigentümer von

a) automatisch beschickten Feststoffheizungen und Heizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe jeweils ab 8 kW Nennwärmeleistung und von

b) händisch mit festen Brennstoffen beschickten Heizungsanlagen ab 15 kW Nennwärmeleistung  haben ihre Anlagen wiederkehrend gemäß Z 2 durch Über-prüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 entweder im Rahmen eines Wartungsvertra-ges oder auf Grund einer Einzelvereinbarung überprüfen zu lassen. Die Überprü-fung hat bei

c) Altanlagen (im Sinne des § 3 Z 35) und Neuanlagen (im Sinne des § 3 Z 36), ausgenommen Neuanlagen gemäß lit. d, mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kW grundsätzlich alle 2 Jahre, mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW jährlich

d) Neuanlagen bis 26 kW Nennwärmeleistung, in denen gasförmige Brennstoffe, Heizöl extra leicht oder feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung verfeu-ert werden, alle drei Jahre zu erfolgen. Die Überprüfungen können auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder einen Monat nach dem sich aus diesem Ab-satz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat die Kosten der Überprüfungen zu tragen.

e) Wiederkehrende Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind wie-derkehrenden Überprüfungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

2. Das Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 hat festzustellen,

a) ob die gesetzlich oder mit Verordnung festgesetzten Betriebswerte nicht über-schritten wurden,

b) ob die Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 11 tragen,

c) ob Heizungsanlagen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes unterliegen, und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen wur-den, das CE-Kennzeichen gemäß § 15 tragen und

d) ob die Verwendung der im Brennstofflager gelagerten Brennstoffe im Sinne des § 6 zulässig ist.

3. Ergibt die Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 eine Überschreitung der gesetzlich oder mit Verordnung festgelegten Betriebswerte oder andere Mängel, ist dies und die Ursache dafür vom Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 im Prüfbuch zu vermerken und dem Eigentümer der Heizungsanlage mitzuteilen.

4. a) Wenn es die Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahr-nehmungen für erforderlich erachtet, kann sie die Überprüfung jeder Heizungs-anlage auf ihre einwandfreie Funktion und die von ihr ausgehenden Emissionen durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anordnen (außerordentliche Überprü-fung). Ergibt die außerordentliche Überprüfung eine Überschreitung der mit Ver-ordnung festgelegten Betriebswerte, hat der Bürgermeister gemäß Abs. 4 und 5 vorzugehen.

b) Außerordentliche Prüfungen von Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2, die ge-mäß § 26 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, erfolgt sind, sind Überprüfungen gemäß lit. a gleichzuhalten.

(2) 1. a)Für den Fall, dass der zuständige Rauchfangkehrer nicht die Überprüfung der Heizungsanlage nach Abs. 1 durchgeführt hat, ist er verpflichtet, anlässlich der ihm gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durch Einsichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a vorgesehenen Überprüfungen durch Überprüfungsorgane ge-mäß § 20 Abs. 1 veranlasst hat und sich aus den Eintragungen im Prüfbuch ge-mäß Abs. 8 ergibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

b) Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 hat der Rauchfangkehrer durch Ein-sichtnahme in das Prüfbuch festzustellen, ob der Eigentümer der Heizungsanlage die wiederkehrende Prüfung nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, veranlasst hat und sich aus dem Prüfbuch er-gibt, dass die Anlage ordnungsgemäß betrieben wird.

2. a) Wurde die Überprüfung durch ein Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 nicht veranlasst, wurden im Prüfbuch keine Überprüfungsergebnisse eingetra-gen, oder wurden seitens des Überprüfungsorganes Mängel festgestellt, ist dem Eigentümer der Heizungsanlage vom Rauchfangkehrer aufzutragen, binnen einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist die Durchführung der Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und/oder Z 2 zu veranlassen und/oder die festgestell-ten Mängel zu beseitigen. Kommt der Eigentümer der Heizungsanlage diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, hat der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Bür-germeister und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermei-ster hat gemäß Abs. 3, 4 oder 5 vorzugehen.

b) Abs. 2 Z 2 lit. a gilt für Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Nach Anzeigeerstattung gemäß Abs. 2 hat der Bürgermeister eine Frist bis zu acht Wochen zur Durchführung der Überprüfung zu setzen. Wurde die Durchfüh-rung der Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist veranlasst oder gestattet, hat der Bürgermeister die Überprüfung durch Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)1. Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen bis 400 kW Brennstoff-wärmeleistung, dass die in der Verordnung nach § 18 angeführten Betriebswerte überschritten werden, so hat der Bürgermeister dem Eigentümer der Heizungs-anlage mit Bescheid die Beseitigung dieses Mangels, bei Gefahr im Verzug un-verzüglich, ansonsten innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist, aufzutragen. Je nach Art und Ausmaß der vorhandenen Mängel können War-tungsmaßnahmen, Brennstoffumstellungen oder andere technische Maßnahmen vorgeschrieben werden. Im Falle der außerordentlichen Überprüfung kann über-dies ein Zeitraum für eine neuerliche Überprüfung festgelegt werden.

2. Ergeben Überprüfungen gemäß Abs. 1 von Anlagen mit mehr als 400 kW Brennstoffwärmeleistung, die sich nicht in einer gewerblichen Betriebsanlage befinden, dass die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, nicht eingehalten wurden, so hat der Bürgermeister gemäß Z 1 sinngemäß vorzugehen.

(5) Wird der Mangel gemäß Abs. 3 oder 4 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 beseitigt, hat der Bürgermeister ein Benützungsverbot für die Heizungsanlage mit Bescheid auszusprechen.

(6) Tarife für die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfun-gen sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschafts-kammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Bur-genland zu hören.

(7) Die Bestimmungen des § 19 gelten für nicht fanggebundene Heizungsanlagen sinngemäß.

(8) Die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 17 Abs. 3 (Abnahmeprüfung) und gemäß § 19 Abs. 1 (wiederkehrende Überprüfungen, außerordentliche Überprü-fungen), Überprüfungsergebnisse betreffend Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 (erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung - nach den Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997) sowie allfällige Vidierungsvermerke durch den Rauchfangkehrer oder die Behör-de sind vom Eigentümer der Heizungsanlage in einem „Prüfbuch für Heizungs-anlagen“ gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen. Die Landesregierung kann nähere Regelungen über Inhalt und Verwendung bestimmter Formblätter für das Prüfbuch für Heizungs-anlagen durch Verordnung festlegen.


§ 20

Überprüfungsorgane


(1) Überprüfungsorgane sind:

1. Amtssachverständige für das Heizungswesen,

2. Erstprüfstellen nach § 20 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, sowie ausländische Prüfstellen, so-weit diese Prüfstellen aufgrund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvor-schriften einer Erstprüfstelle nach § 24 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992, gleichwertig sind,

3. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis,

4. Organe einschlägiger akkreditierter Prüfanstalten,

5. Rauchfangkehrer und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an Hei-zungsanlagen befugt sind, und die bei diesen beschäftigten und von diesen be-auftragten Personen, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen, nach Maßgabe ihrer Bestellung nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die un-ter Nachweis der in Abs. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungs-vorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Voll-ziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungs-wesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Er-bringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregie-rung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesge-setz anzugeben ist. Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

1. die Kenntnis dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

2. Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnisse über Rauch- und Abgasmessungen.

(4) Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Bewerber eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder in ei-nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgelegt und die Landesre-gierung die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat. Auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Prüfung ist das Allgemeine Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998, anzuwenden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,

1. in welchen Zeitabständen Prüfungen durchgeführt werden,

2. welche Unterlagen dem Antrag gemäß Abs. 2 anzuschließen sind,

3. welche Zeugnisse bzw. Nachweise jedenfalls die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 erfüllen,

4. wie oft die Kandidaten antreten dürfen,

5. ob und welche Prüfungsgebühren zu entrichten sind und

6. in welcher Art und Weise die Prüfungen durchzuführen sind (Prüfungsord-nung).

(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messun-gen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu hal-ten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Be-stätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Per-sonen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesre-gierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die verge-benen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Ver-zeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(8) Die Landesregierung hat

1. das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu streichen,

2. die erfolgte Bestellung mit Bescheid zu widerrufen und

3. die Bestätigung gemäß Abs. 7 zu entziehen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt, wenn manipulierte Messergebnisse nachgewiesen werden oder wenn es wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Geset-zes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist. Wenn jedoch das Überprüfungsorgan erstmals wegen Nichtvorlage der Nachweise über die absol-vierten Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 6 letzter Satz rechtskräf-tig bestraft wurde, kann von der Anwendung der Z 3 abgesehen werden.

(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesam-melt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vor-zulegen.


§ 21

Berechtigte und Verpflichtete


Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlas-sungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (z.B. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.


§ 22

Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht


(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und de-ren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Eigentümer - dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung die-ses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, Messgeräte anzubrin-gen sowie Messungen vorzunehmen. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stof-fen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführ-ten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderli-chen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie haben nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht übersteigen.

(3) Der Eigentümer hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.


6. Abschnitt

§ 23

Behörden


(1) Zur Bestellung und Abberufung der Überprüfungsorgane gemäß § 20 ist die Landesregierung zuständig.

(2) Behörde 1. Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist - soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der Bürgermeister; Behörde 2. Instanz ist der Gemeinde-rat.

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.


§ 24

Strafbestimmungen


(1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zu-ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 verstößt, soferne nicht Tatbestände des Abs. 1 Z 11 bis 13, 15 oder 16 vorliegen,

2. Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfül-lung der Voraussetzungen des § 7 in Verkehr bringt, errichtet oder einbaut,

3. den Prüfbericht im Sinne des § 8 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

4. Prüfberichte im Sinne des § 8 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,

5. Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen § 15 mit der CE-Kennzeichnung, oder mit Zeichen versieht, die mit dem Typenschild nach § 11 oder der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder hinsichtlich derer Personen betreffend die Bedeutung des Typenschildes oder der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,

6. die technische Dokumentation nicht entsprechend § 10 Abs. 3 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

7. Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichti-gen Angaben am Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,

8. Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 in Verkehr bringt,

9. Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur- Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 errichtet oder einbaut,

10. Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisver-fahrens (§ 14) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,

11. a) den auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 4, 14 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 5, 18 und 19 Abs. 6 und 8 erlassenen Verordnungen,

b) den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden oder

c) den auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 4, 5 und 7 erlassenen Bescheiden zuwiderhan-delt,

12. Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 und 7 nicht oder nicht entsprechend der gemäß § 18 erlassenen Verordnung oder nicht durch Überprüfungsorgane im Sinne des § 20 dieses Gesetzes oder gemäß § 2 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 5 durchführen lässt,

13. das Prüfbuch im Sinne des § 19 Abs. 8 nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

14. als Überprüfungsorgan

a) gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 verstößt oder

b) Überprüfungen ohne die Befugnis gemäß § 20 durchführt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,

15. Messgeräte nicht gemäß § 20 Abs. 9 der Kalibrierung unterzieht oder den Ka-librier- und Wartungsbefund nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

16. entgegen den Bestimmungen des § 22 das Betreten von Grundstücken, Ge-bäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und 2 nicht duldet, Aus-künfte nicht erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder Aufträgen nach § 22 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 14 lit. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 70.000,-- zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1. S 5.000,-- bis S 70.000,-- zu be-strafen, wenn die Heizungsanlage, die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung bis zu 50 kW aufweist, 2. S 20.000,-- bis S 300.000,-- zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage, die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweist.

(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 300.000,-- zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen wer-den, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.

(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustan-des.

(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.


§ 25

Verweisungen


Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer je-weils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 26

Übergangsbestimmungen


(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dieses Geset-zes unberührt. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Betreiber einer Hei-zungsanlage lagernde Brennstoffe, die den Anforderungen des § 4 nicht entspre-chen, dürfen bis zum Ablauf von zwölf Monaten aufgebraucht werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Bgld. Luftreinhalte-gesetz, LGBl. Nr. 13/1990, anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 5 gelten die Tarife ge-mäß § 10 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, auch für die Durchführung der Abnahmeprü-fung und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 17 Abs. 3.

(5) Die erstmalige Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 19 Abs. 1 ist späte-stens bis 1. Juli 2002 zu veranlassen.


§ 27

Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 17 und 19 am 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 17 und 19 treten am 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhalte-gesetz, LGBl. Nr. 13/1990, außer Kraft. Die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1999, gilt bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes als Landesgesetz weiter, soferne in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Lan-desregierung kann bei Bedarf die in § 11 Abs. 2 bis 4 der Luftreinhalteverordnung 1990 vorgesehenen Fristen mit Verordnung verlängern.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab 1. Juli 2000 er-lassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft ge-setzt werden.

(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: 1. Die Richtlinien 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumhei-zung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwas-ser in nicht industriellen Neubauten, ABl. Nr. L 52 vom 23. Februar 1978, S 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982, ABl. Nr. L 378 vom 31. Dezember 1982, S 19, 2. die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, und

3. die Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, S 28.


§ 28

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG


Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der  Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informati-onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 1999/400/A).


Der Präsident des Landtages:                Der Landeshauptmann:

DDr. Schranz                                          Stix

 

 

Anlage 1 1) (zu § 7 Abs. 1 Z 1)

 

Anlage 2 1) (zu § 7 Abs. 1 Z 2)


Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei be-stimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuwei-sen:


Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

1. Feste Brennstoffe

a) Raumheizgeräte                                    78%

b) Herde für fossile Brennstoffe                 73%

c) Herde für biogene Brennstoffe              70%

2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe

a) Raumheizgeräte

    bis 4 kW                   78%

    4 bis 10 kW    81%

    über 10 kW    84%

b) Herde        73%


Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter Warmwasserbereiter

für feste Brennstoffe    75%


Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen

Feste Brennstoffe

a) händisch beschickt

    bis 10 kW    73%

    über 10-200 kW    (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)

    über 200    kW3%

b) automatisch beschickt

    bis 10 kW    76%

    über 10-200 kW    (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)

    über 200 kW    86%


1) Verweise auf die Anlage 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1 und 4.

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW


Anlage 3 (zu § 8 Abs. 3)


1. Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeue-rungsanlagen muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen ent-sprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Er-mittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedsstaates der Europäi-schen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

2. Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe der Anlage 1 muss bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wär-meleistungsbereiches nachgewiesen werden.

3. Zusätzlich zu Z 2 gilt für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanla-gen bei höchstens 50 Prozent der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen bei höchstens 30 Prozent der Nennleistung zu erbringen.

Weiters gilt:

a) für händisch beschickte Kleinfeuerungsanlagen:

aa) Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufein-anderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOX als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Ver-brennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmit-telwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstunden-mittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanla-gen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation der Einbau eines dement-sprechenden Wärmespeichers vorzuschreiben.

bb) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmelei-stungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist ledig-lich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

b) für automatisch beschickte Kleinfeuerungsanlagen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOX und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissi-onswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Ver-suchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmelei-stungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenz-werte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

4. Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOX auf einen Stick-stoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenz-wert für NOX wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOX pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an orga-nisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOX pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

5. Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstru-iert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.


Anlagentyp

    Wirkungsgrad bei Nennlast

    Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn2


    Durchschnittli-che Wasser-temperatur des Heizkessels (in °C)    Formel der Wir-kungsgradanfor-derung (in %)    Durchschnittli-che Wasser-temperatur des Heizkessels ( in °C)    Formel der Wir-kungsgradan-forderung ( in %)

Zentralfeueranlagen    70    > 84 + 2 logPn    > 50    > 80 + 3 logPn

Niedertemperatur-Zentralfeuerungs-anlagen3 lg Pn    70    > 87,5 + 1,5 logPn    40    > 87,5 + 1,5


1) Verweise auf die Anlage 4 finden sich auch im § 14 Abs. 2, 4, 5 und 8 2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW 3) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe 4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszentral-heizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Nieder-temperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW 3) einschließlich Brennwertgeräte für flüs-sige Brennstoffe 4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszen-tralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.

3) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe 4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszentralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungs-anlagen einzusetzen.

4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszentralheizungsanla-gen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperatur-feuerungsanlagen einzusetzen.