Feuerstätten
Die Spender der wohligen Wärme - Raumheizer
Beim Kauf eines Kaminofens, Kamineinsatzes, Zusatzherdes oder Zentralheizungskessels ist besonders darauf zu achten, dass die Feuerstätte einen gültigen Prüfbericht (Kurzgutachten = der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen) besitzt, das der Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015 in den Punkten Wirkungsgrad und Emmisionen entspricht.
                  Nur dann ist es möglich, ein Anlagendatenblatt laut § 30 Abs.2 Bgld.
                  HK-VO 2019 nach dem Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz -
                  
                  Bgld. HKG 2019 auszustellen. Dieser wird zur Erteilung der
                  Benützungsbewilligung der Feuerstätte benötigt.
                
                  Daher hat jede Feuerstätte (Kleinfeuerungsanlage) unten
                  angeführte Mindest- anforderungen zu erfüllen. Feuerstätten, die
                  diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen NICHT im Handel
                  verkauft werden und müssen daher wieder vom Handel ausnahmslos
                  zurückgenommen werden! Bitte beachten Sie, das bei Feuerstätten, die
                  Sie selbst aus dem Ausland oder Internet gekauft haben, der
                  Importeur/Inverkehrbringer sind!
                  
                
Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei welchen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung.
Bgld. HKG 2019 - § 26
Raumheizgeräte
(1) Raumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
                  (2) Dabei ist
                  1.festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d und
                  die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen
                  betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und
                  Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
                
2.zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt 2021 oder je nach Art des Raumheizgerätes in Prüfberichten entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde und der Überwachungsstelle (Rfgk.) zu übermitteln.
                  (3) Bei der erstmaligen Überprüfung von Raumheizgeräten, die
                  tatsächlich nur einen Raum beheizen, ist von einer oder einem
                  Prüfberechtigten zu prüfen, ob
                  
                  1.die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d vorliegen, ohne die mit
                  Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend
                  Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe
                  und Wirkungsgradanforderungen zu prüfen, und
                
2.aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und je nach Art der Feuerungsanlage in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind auf Verlangen von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle und der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung zu übermitteln. Raumheizgeräte, die nur einen Raum beheizen, sind unabhängig vom verwendeten Brennstoff nicht wiederkehrend prüfpflichtig.
(4) Raumheizgeräte, die mehrere Räume beheizen, sind sowohl einer erstmaligen Überprüfung als auch wiederkehrenden Überprüfungen durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei der erstmaligen Überprüfung und der wiederkehrenden Überprüfung (einfache oder umfassende Überprüfung) gelten die Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen (§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 27 bis 29).
(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Liste der Bgld. Prüfberechtigen - für Abgasmessungen lt. HK-VO 2019
Vorgang beim Aufstellen einer Feuerstätte:
- 
                      Bgld. HKG 2019 § 23 (2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle (Rfgk.) hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen. (3) Abs. 2 gilt auch für fanggebundene Anlagen sinngemäß (Aussenwandgeräte). 
- 
                      Einen Kaminbefund bei fanggebundenen Feuerstätten erstellen lassen - vom zuständigen ÖZR-Rauchfangkehrer. 
 
- Ein Bgld. Anlagendatenblatt u. Prüfbericht in 2-facher Ausfertigung
                    erstellen lassen - beim Kaminofen vom Ofenaufsteller, beim Kachelofen vom
                    Hafnermeister, bei Heizungen vom Installateur.
 
- 
                      Ein Bgld. Anlagendatenblatt u. Prüfbericht ist dem Rauchfangkehrer (Überwachungsstelle) samt Unterschriften (ausführende Firma sowie Kunden) zu übergeben. 
 
                      Download: 
                      Infoblatt 3 - Aufstellen eines Kaminofen
                      Download: 
                      Infoblatt 6 - Abgasmessung & Einsichtnahme, Erstinbetriebnahme
                      Download: 
                      Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einbau und Betrieb von Schwedenöfen
                    
Eigenschaften von Feuerstätten:
                      Kaminofen:
                      Der Kaminofen "will bedient werden", es muß sozuzagen ein
                      "Heizer" zu Hause sein.
                      Vorteile: wird schnell warm, mit Speckstein od. Kachel auch gewisser
                      Speichereffekt.
                      Nachteile: kühlt schnell wieder ab, Brennstoff muß ständig
                      nachgelegt werden.
                      Betriebsweise: stromlos.
                    
                      Kachelofen:
Die angenehmste Art der Wärme, 
                      funktioniert sozusagen "halbautomatisch".
                      Vorteile: kühlt langsam ab, Brennstoff wird nur 1x beim Anheizen
                      eingelegt.
                      Nachteile: wird langsam warm - da sehr viel Masse aufzuheizen ist.
                      Betriebsweise: stromlos oder auch mit automatischer Regelung.
                    
                      Pellet-Kaminofen:
                      Durch Vorratsschacht für 2-3 Tage brennt er auch, wenn kein "Heizer" zu
                      Hause ist.
                      Vorteile: heizt bis zu drei Tage selbständig durch autom.
                      Brennstoff-Zufuhr.
                      Nachteile: teurer in der Anschaffung, FU-Fang
                      (feuchteunempfindlich) erforderlich.
                      Betriebsweise: benötigt Strom für Zündung, Gebläse und
                      Steuerung.
                    
                       
                      Zu beachten ist bei allen Feuerstätten, das die Abstände
                      von Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen
                      eingehalten werden:
                    
                      Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2
                      – Brandschutz:
                      Bewusst wurden in Punkt 3.7.2 keine konkreten Abstände von
                      Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen
                      festgelegt, zumal sich die Abstände aus den jeweiligen Aufstellungs-
                      bzw. Montagehinweisen der Hersteller ergeben müssen. Diese
                      brandschutztechnisch notwendigen Abstände sollen sicherstellen, dass an
                      Bauteilen aus brennbaren Baustoffen in Abhängigkeit der
                      Nennwärmeleistung der Feuerstätte keine höheren Temperaturen
                      als 85 °C auftreten können. .....  usw.
                    
Ratgeber - Kaminofen-Guide
Verbrennungsluft-Führung:
                      Da eine Vielzahl von Feuerstätten mittlerweile auch die
                      Anschluß-Möglichkeit einer
                      raumluftunabhängigen Betriebsweise aufweisen, bei der
                      die warme Raumluft NICHT mehr durch die Feuerstätte und
                      den Fang ins Freie verlorengeht, sondern die Verbrennungsluft über ein
                      flexibles Metallrohr der Feuerstätte zugeführt wird, sind solche
                      Feuerstätten zu bevorzugen.
                    
                      Die Vorteile liegen auf der Hand - keine Probleme mit einer zu dichten
                      Gebäudehülle oder Gebläsen jeglicher Art (zb.
                      Bora-Dunstabzug), die ins Freie absaugen (Verbrennungsluftnachweis, 4 bzw. 8
                      Pascal-Test), und vor allem bleibt die vorher mühsam aufgeheizte Luft
                      und damit die Wärme im Haus, wo sie
                      hingehört.
                    
                      Bei Kontrollierten Wohnraumlüftungen:
                      Dies nimmt auch bei den "Passiv-Häusern" immer mehr an Bedeutung zu.
                      Daher bieten auch schon viele Fanghersteller Fangsysteme mit
                      Zuluftführung bis zur Feuerstätte an.
                      Bei Verwendung einer kontrollierten Wohnraumlüftung ist
                      eine "raumluftunabhängige Betriebsweise" mit einer
                      geprüften "raumluftunabhängigen"
                      Feuerstätte unbedingt erforderlich und daher bereits
                      bei der Planung zu berücksichtigen.
                    
                      Eine raumluftunabhängige Feuerstätte ist nur dann
                      raumluftunabhängig, wenn diese einer
                      Leckagenprüfung von der Zuluftleitung bis zum Verbindungsstück,
                      z.B. nach EN 16510-1 oder nach DIN 18897-1 unterzogen wurde. Vermeintlich
                      raumluftunabhängige Feuerstätten ohne
                      Prüfung sind als raumluftabhängig zu betrachten. Das
                      heißt es handelt sich um Feuerstätten mit
                      externer Verbrennungsluftzufuhr! Laut ONORM B8311 ist jedoch
                      bei raumluftunabangigen Feuerstatten ein max. Unterdruck im
                      Raum von 8 Pa zu beachten. Besteht, z. B. durch raumluftabsaugende Anlagen,
                      Gefahr, dass dieser Unterdruck unterschritten wird, so sind zusatzlich
                      Sicherheitseinrichtungen erforderlich. Das bedeutet in der Praxis, dass auch
                      diese Feuerstätten nicht vom Einbau von
                      Sicherheitseinrichtungen ausgenommen sind.
                    
                      Eine Info darüber vom Österreichischen Kachelofenverband finden sie
                      
                      hier.
                    
                      Es gibt bereits auf "raumluftunabhängig"
                      geprüfte Feuerstätten für feste Brennstoffe,
                      dies muß auf dem Typenschild der Feuerstätte dann
                      vermerkt sein (zb. FC41x). Eine Liste
                      "geprüfter" raumluftunabhängiger Feuerstätten
                      finden Sie zb. beim Deutsches Institut für Bautechnik unter Zulassungsdownload,
                      
                      aktuelles Verzeichniss - "43 Feuerungsanlagen" oder der Liste vom 15.
                      Nov. 2022. Empfohlene Grundsätze des VÖB dazu finden Sie
                      hier.
                    
                      Download: Infoblatt
                      2 - Verbrennungsluft
                      Artikel: Unterschätzte CO-Gefahr durch Kaminofen und Dunstabzug -
                      ORF
                    
                     
                    Aktuelle Grenzwerte für das Inverkehrbringen von
                    Kleinfeuerungsanlagen: 
                  
Neue Ökodesign-Verordnungen ab 1.1.2022
Ab 1.1.2022 gelten neue Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade gemäß der Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015. Diese gilt für alle Einzelraumfeuerstätten mit festen Brennstoffen (Kaminöfen, Heiz- und Kamineinsätze, (industrielle) offene Kamine, Fertigherde und typengeprüfte Speicheröfen).
Weiterführende Links: www.richtigheizen.at und Tabelle-Grenzwerte für alle Feuerstätten.
Feuerstättenbeschau
gemäß § 9 Burgenländischem Kehrgesetz 2022 - Bgld. KehrG 2022: mehr Info
Und für allejene, die bei festgestellten Mängel meinen: "Was soll denn schon passieren ..."! Warum brauchen wir dann eigentlich eine Feuerwehr, Rettung, Polizei ?
                      Nur als Beispiel 1 dazu eine Sitzbank neben einem Kachelofen, die Feuer
                      fing:
                      Hund rettet Frauchen vor Flammen - ORF
                    
Beispiel 2: Unterschätzte CO-Gefahr durch Kaminofen und Dunstabzug - ORF
mehr Info zu diesem Thema finden Sie in den Medien-Artikel
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                    ab 1.7.2019 gültig (ab 1.1.2022
                    ungültig): mehr Info
                    Grenzwerte für das Inverkehrbringen von
                    Kleinfeuerungsanlagen:
                  
Emissionsgrenzwerteund Wirkungsgradanforderungenfür das Inverkehrbringen.
____________________________________________________________________
Bis 30.6.2019 gültig, (ab 1.7.2019 ungültig): mehr Info
Auszug aus dem (alten) Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008:
Anlage 4 (zu § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 - Bgld. LHKG 2008)
Wirkungsgrade von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
| 
 Anlagentyp 
 | 
 
                            Wirkungsgrad bei Nennlast | |||
| 
 | 
                            Durch- (in °C) | 
                            Formel (in %) | 
                            Durch- (in °C) | 
                            Formel (in %) | 
| 
                            Zentralfeuer- | 70 | > 84 + 2 logPn | > 50 | > 80 + 3 logPn | 
| 
                            Nieder- | 70 | > 87,5 + 1,5 logPn | 40 | > 87,5 + 1,5 logPn | 
| 
                            Brennwert- | 70 | > 91 + 1 logPn | 304 | > 97 ü logPn | 
1)Verweise auf die Anlage 4 finden sich auch im § 14 Abs. 2, 4, 5 und 8
2)Pn ist die Nennwärmeleistung in kW
3)einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
4)Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Bei Gaszentralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.
                    ____________________________________________________________________
                  
                     
                    Auszug aus 4. Abschnitt - Bgld LHKG 2008:
                    § 17 Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von
                    Heizungsanlagen
                  
                    (1)
                    Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von
                    mehr als 4 kW sind verpflichtet, 1. die Neuerrichtung und 2.
                    die wesentliche Änderung unter Vorlage der Unterlagen gemäß
                    Abs. 2 vor Inbetriebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen.
                    Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.
                  
                    (2)
                    Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu
                    enthalten:
                    1. den Namen und die Anschrift des Eigentümers,
                    2. den Aufstellungsort der Heizungsanlage,
                    3. die Nennwärmeleistung und
                    4. den Brennstoff.
                    5. Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist
                    zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der
                    wesentlichen Änderung bekanntzugeben.
                    6. Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und
                    bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt
                    durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.
                    
                    (3)
                    1. Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage
                    vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung).
                    Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst
                    dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der
                    nachfolgend angeführte Voraussetzungen erfüllt und die Anzeige
                    gemäß Abs. 2 erfolgt ist.
                  
                    2. Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes
                    gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer
                    Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der
                    Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
                    Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt
                    wurde (z. B. bei Gasheizungen).
                  
                    3. Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht
                    gemäß § 19 unterliegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als
                    erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur
                    Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten
                    Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung
                    ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und
                    ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation
                    gilt als Abnahmebefund.
                  
                    4. Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der
                    Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8
                    erfüllt sind. Die technische Dokumentation gemäß § 10 gilt
                    als Abnahmebefund.
                  
                    5. Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis
                    gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II
                    Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.
                  
                    (4)
                    Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs. 3 sind die
                    Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugt.
                  
usw. ....
____________________________________________________________________
                     
                    
                    Bis 2015:
                  
                    Auszug aus dem Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz
                    1999
                    (Bgld.-LHG 1999)
                    
                    Anlage 1  (zu § 7 Abs. 1 Z 1 - Bgld.-LHG 1999)
                  
Emissionsgrenzwerte beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
                    Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit feste
                    Brennstoffe:
                    
                                                                          
                    CO              
                    Nox             
                    OGC           
                    Staub
                    Händisch beschickte:
                    Biogene
                    Brennstoffe:                   
                    1100           
                    150²)                
                    80               
                    60
                    Fossile feste
                    Brennstoffe:            
                    1100           
                    100                   
                    80               
                    60
                    
                    Automatisch Beschickte:
                    Biogene
                    Brennstoffe:                   
                    500³)           
                    150²)               
                    40               
                    60
                    Fossile feste
                    Brennstoffe:             
                    500             
                    100                  
                    40               
                    40
                    
                  
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit flüssigen Brennstoffe:
CO Nox OGC Rußzahl
                    mit Verdampungsbrenner:
                    ohne
                    Gebläße                                 
                    20              
                    35                  
                    6               
                    1
                    mit
                    Gebläße                                    
                    20              
                    35                  
                    6            
                       1
                    
                    mit Zerstäubungsbrenner:
                    ohne
                    Gebläße                                 
                    20               
                    35                 
                    6               
                    1
                    mit
                    Gebläße                                    
                    20               
                    35                 
                    6               
                    1
                  
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit gasförmige Brennstoffe:
Erdgas Flüssiggas
                                                                           
                    CO              
                    Nox              
                    CO             Nox
                  
                    Atmosphärische
                    Brenner                 
                    20               
                    30                
                    35             
                    40
                    Gebläßebrenner                              
                    20               
                    30                
                    20              40
                  
                    
                    1) Verweise auf die Anlage1 finden sie auch in den §§ Abs. 3,4,7 u.
                    9, im §9 u. im §12
                        Abs.
                    2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
                    3) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um
                    50%  
                        überschritten werden.
                    4) Der NOx-Grenzwert bei gasförmigen Brennstoffen darf für
                    Durchlauferhitzer 
                       (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen
                    um 100% überschritten  
                       werden. 
                  
____________________________________________________________________
                    
                    
                    Anlage 2  (zu § 7 Abs. 1 Z 2 - Bgld.-LHG 1999)
                  
Wirkungsgrade beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
                    Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei
                    bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und
                    bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende
                    feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:
                    
                  
                    Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde:
                    
                    1. Feste Brennstoffe
                    a)
                    Raumheizgeräte                       
                    78%
                    b) Herde für fossile Brennstoffe     73%
                    c) Herde für biogene Brennstoffe  70%
                    
                    2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
                    a) Raumheizgeräte
                        bis 4 kW      
                                78%
                        4 bis 10
                    kW             
                    81%
                        über 10 kW           
                      84%
                    b) Herde                
                          73%
                    
                  
                    
                    Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter:
                    Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe    75%
                    
                    
                    Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen:
                    
                    Feste Brennstoffe
                    a) händisch beschickt
                        bis 10
                    kW            
                        73%
                        über 10-200 kW      
                    (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)
                        über 200 kW       
                        83%
                    b) automatisch beschickt
                        bis 10
                    kW             
                       76%
                        über 10-200 kW       (68,3 + 7,7
                    log Pn)% 2)
                        über 200 kW       
                        86%
                    
                    1) Verweise auf die Anlage 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4,
                    7 und 9, im § 9 und
                        im § 12 Abs. 1 und 4.
                    2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW
                  
____________________________________________________________________
                    Auszug aus der Burgenländische Luftreinhalte- und
                    Heizungsanlagenverordnung 2000
                    (LHG-VO 2000)
                    
                                                                                         
                    § 27
                  
Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
                    (1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten
                    Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
                    4 kW sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung
                    gemäß § 17 Abs. 3 Bgld. LHG 1999 durchführen zu
                    lassen.
                     (2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld.
                    LHG 1999 hat die Kontrolle
                    1. der Werkseinstellungen (z.B. Düsengröße, Luftmenge) für
                    die Feuerungsanlagen selbst und
                    2. der Umgebungsbedingungen (z.B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und
                    Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen
                    Bestimmungen dieser Verordnung) zu umfassen.
                    3. Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden
                    muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund
                    entsprechend zu dokumentieren.
                    
                    (3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der
                    Anlage 1, 1.2,  zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen
                    (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes
                    laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der
                    Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese
                    Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche
                    Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu
                    dieser Verordnung angeführten Muster.
                    
                    (4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn
                    ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der
                    Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
                    Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt
                    wurde.
                    
                    (5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den
                    Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen
                    den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim
                    Bürgermeister vorzulegen.
                    Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche
                    nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.
                    
                    (6) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem
                    Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung
                    zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim
                    Bürgermeister.
                    2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk
                    versehenen Abnahmebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des
                    Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem
                    Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes
                    vorzulegen.
                    
                     
                  
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                  Liste "geprüfter" raumluftunabhängiger
                  Feuerstätten 
                
