Feuerstätten

Die Spender der wohligen Wärme - Raumheizer

Nordica

Beim Kauf eines Kaminofens, Kamineinsatzes, Zusatzherdes oder Zentralheizungskessels ist besonders darauf zu achten, dass die Feuerstätte einen gültigen Prüfbericht (Kurzgutachten = der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen) besitzt, das der Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015 in den Punkten Wirkungsgrad und Emmisionen entspricht.

Nur dann ist es möglich, ein Anlagendatenblatt laut § 30 Abs.2 Bgld. HK-VO 2019 nach dem Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG 2019 auszustellen. Dieser wird zur Erteilung der Benützungsbewilligung der Feuerstätte benötigt.

 

Daher hat jede Feuerstätte (Kleinfeuerungsanlage) unten angeführte Mindest- anforderungen zu erfüllen. Feuerstätten, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen NICHT im Handel verkauft werden und müssen daher wieder vom Handel ausnahmslos zurückgenommen werden! Bitte beachten Sie, das bei Feuerstätten, die Sie selbst aus dem Ausland oder Internet gekauft haben, der Importeur/Inverkehrbringer sind!

Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei welchen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung.

 

Bgld. HKG 2019 - § 26

Raumheizgeräte

(1) Raumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.

(2) Dabei ist
1.festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d und die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und

2.zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.

Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt 2021 oder je nach Art des Raumheizgerätes in Prüfberichten entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde und der Überwachungsstelle (Rfgk.) zu übermitteln.

(3) Bei der erstmaligen Überprüfung von Raumheizgeräten, die tatsächlich nur einen Raum beheizen, ist von einer oder einem Prüfberechtigten zu prüfen, ob

1.die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d vorliegen, ohne die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen zu prüfen, und

2.aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.

Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und je nach Art der Feuerungsanlage in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind auf Verlangen von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle und der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung zu übermitteln. Raumheizgeräte, die nur einen Raum beheizen, sind unabhängig vom verwendeten Brennstoff nicht wiederkehrend prüfpflichtig.

(4) Raumheizgeräte, die mehrere Räume beheizen, sind sowohl einer erstmaligen Überprüfung als auch wiederkehrenden Überprüfungen durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei der erstmaligen Überprüfung und der wiederkehrenden Überprüfung (einfache oder umfassende Überprüfung) gelten die Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen (§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 27 bis 29).

(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Liste der Bgld. Prüfberechtigen -  für Abgasmessungen lt. HK-VO 2019

 

Vorgang beim Aufstellen einer Feuerstätte: 

  • Bgld. HKG 2019 § 23 (2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle (Rfgk.) hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen.

    (3) Abs. 2 gilt auch für fanggebundene Anlagen sinngemäß (Aussenwandgeräte).

  • Einen Kaminbefund bei fanggebundenen Feuerstätten erstellen lassen - vom zuständigen ÖZR-Rauchfangkehrer.

  • Ein Bgld. Anlagendatenblatt u. Prüfbericht in 2-facher Ausfertigung erstellen lassen - beim Kaminofen vom Ofenaufsteller, beim Kachelofen vom Hafnermeister, bei Heizungen vom Installateur.
  • Ein Bgld. Anlagendatenblatt u. Prüfbericht ist dem Rauchfangkehrer (Überwachungsstelle) samt Unterschriften (ausführende Firma sowie Kunden) zu übergeben. 

Download: Infoblatt 3 - Aufstellen eines Kaminofen
Download: Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einbau und Betrieb von Schwedenöfen

 

Eigenschaften von Feuerstätten:

Kaminofen:
Der Kaminofen "will bedient werden", es muß sozuzagen ein "Heizer" zu Hause sein.
Vorteile: wird schnell warm, mit Speckstein od. Kachel auch gewisser Speichereffekt.
Nachteile: kühlt schnell wieder ab, Brennstoff muß ständig nachgelegt werden.
Betriebsweise: stromlos.

Kachelofen:
Die angenehmste Art der Wärme,  funktioniert sozusagen "halbautomatisch".
Vorteile: kühlt langsam ab, Brennstoff wird nur 1x beim Anheizen eingelegt.
Nachteile: wird langsam warm - da sehr viel Masse aufzuheizen ist.
Betriebsweise: stromlos oder auch mit automatischer Regelung.

Pellet-Kaminofen:
Durch Vorratsschacht für 2-3 Tage brennt er auch, wenn kein "Heizer" zu Hause ist.
Vorteile: heizt bis zu drei Tage selbständig durch autom. Brennstoff-Zufuhr.
Nachteile: teurer in der Anschaffung, FU-Fang (feuchteunempfindlich) erforderlich.
Betriebsweise: benötigt Strom für Zündung, Gebläse und Steuerung.

 
Zu beachten ist bei allen Feuerstätten, das die Abstände von Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen eingehalten werden:

Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz:
Bewusst wurden in Punkt 3.7.2 keine konkreten Abstände von Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen festgelegt, zumal sich die Abstände aus den jeweiligen Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ergeben müssen. Diese brandschutztechnisch notwendigen Abstände sollen sicherstellen, dass an Bauteilen aus brennbaren Baustoffen in Abhängigkeit der Nennwärmeleistung der Feuerstätte keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. .....  usw.

Ratgeber - Kaminofen-Guide 

 

Verbrennungsluft-Führung:

Da eine Vielzahl von Feuerstätten mittlerweile auch die Anschluß-Möglichkeit einer raumluftunabhängigen Betriebsweise aufweisen, bei der die warme Raumluft NICHT mehr durch die Feuerstätte und den Fang ins Freie verlorengeht, sondern die Verbrennungsluft über ein flexibles Metallrohr der Feuerstätte zugeführt wird, sind solche Feuerstätten zu bevorzugen.

Die Vorteile liegen auf der Hand - keine Probleme mit einer zu dichten Gebäudehülle oder Gebläsen jeglicher Art (zb. Bora-Dunstabzug), die ins Freie absaugen (Verbrennungsluftnachweis, 4 bzw. 8 Pascal-Test), und vor allem bleibt die vorher mühsam aufgeheizte Luft und damit die Wärme im Haus, wo sie hingehört.

Bei Kontrollierten Wohnraumlüftungen:
Dies nimmt auch bei den "Passiv-Häusern" immer mehr an Bedeutung zu. Daher bieten auch schon viele Fanghersteller Fangsysteme mit Zuluftführung bis zur Feuerstätte an.
Bei Verwendung einer kontrollierten Wohnraumlüftung ist eine "raumluftunabhängige Betriebsweise" mit einer geprüften "raumluftunabhängigen" Feuerstätte unbedingt erforderlich und daher bereits bei der Planung zu berücksichtigen.

Eine raumluftunabhängige Feuerstätte ist nur dann raumluftunabhängig, wenn diese einer Leckagenprüfung von der Zuluftleitung bis zum Verbindungsstück, z.B. nach EN 16510-1 oder nach DIN 18897-1 unterzogen wurde. Vermeintlich raumluftunabhängige Feuerstätten ohne Prüfung sind als raumluftabhängig zu betrachten. Das heißt es handelt sich um Feuerstätten mit externer Verbrennungsluftzufuhr! Laut ONORM B8311 ist jedoch bei raumluftunabangigen Feuerstatten ein max. Unterdruck im Raum von 8 Pa zu beachten. Besteht, z. B. durch raumluftabsaugende Anlagen, Gefahr, dass dieser Unterdruck unterschritten wird, so sind zusatzlich Sicherheitseinrichtungen erforderlich. Das bedeutet in der Praxis, dass auch diese Feuerstätten nicht vom Einbau von Sicherheitseinrichtungen ausgenommen sind.

Eine Info darüber vom Österreichischen Kachelofenverband finden sie hier.

Es gibt bereits auf "raumluftunabhängig" geprüfte Feuerstätten für feste Brennstoffe, dies muß auf dem Typenschild der Feuerstätte dann vermerkt sein (zb. FC41x). Eine Liste "geprüfter" raumluftunabhängiger Feuerstätten finden Sie zb. beim Deutsches Institut für Bautechnik unter Zulassungsdownload, aktuelles Verzeichniss - "43 Feuerungsanlagen" oder der Liste vom 15. Nov. 2022. Empfohlene Grundsätze des VÖB dazu finden Sie hier.

Download: Infoblatt 2 - Verbrennungsluft

 

 

Aktuelle Grenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen: 

Neue Ökodesign-Verordnungen ab 1.1.2022

Ab 1.1.2022 gelten neue Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade gemäß der Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015. Diese gilt für alle Einzelraumfeuerstätten mit festen Brennstoffen (Kaminöfen, Heiz- und Kamineinsätze, (industrielle) offene Kamine, Fertigherde und typengeprüfte Speicheröfen).

Weiterführende Links: www.richtigheizen.at und Tabelle-Grenzwerte für alle Feuerstätten.

 

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ab 1.7.2019 gültig (ab 1.1.2022 ungültig): mehr Info
Grenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen:

Emissionsgrenzwerteund Wirkungsgradanforderungenfür das Inverkehrbringen.

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Bis 30.6.2019 gültig, (ab 1.7.2019 ungültig): mehr Info

Auszug aus dem (alten) Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008:

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 Z 1 - Bgld. LHKG 2008)

Emissionsgrenzwerte beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen:

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

1100 1502 80 60

1100 100 80 60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

5003 1502 40 60

500 100 40 60

 

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Russzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

mit Gebläse

20 35 6 1

20 35 6 1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

Heizöl leicht

20 35 6 1

20 35 6 1

 

 

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas Flüssiggas

CO NOx CO NOx

Athmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

20 304 35 40

20 30 20 40

1) Verweise auf die Anlage 1 finden sich auch in den §§ 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1.

2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

3) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden

4) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.


Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 Z 2 - Bgld. LHKG 2008)

Wirkungsgrade beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen:

Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:

 
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

1.

Feste Brennstoffe

 

a) Raumheizgeräte 78%

 

b) Herde für fossile Brennstoffe 73%

 

c) Herde für biogene Brennstoffe 70%

2.

Flüssige und gasförmige Brennstoffe

 

a) Raumheizgeräte

 

bis 4 kW 78%

 

4 bis 10 kW 81%

 

über 10 kW 84%

 

b) Herde 73%

 

Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75%

 

Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen
Feste Brennstoffe

 

a) händisch beschickt

 

bis 10 kW 73%

 

über 10-200 kW (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)

 

über 200 kW 83%

 

b) automatisch beschickt

 

bis 10 kW 76%

 

über 10-200 kW (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)

 

über 200 kW 86%

 1) Verweise auf die Anlage 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1 und 4.

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW


Anlage 4 (zu § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 - Bgld. LHKG 2008)

Wirkungsgrade von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Anlagentyp

 

 

Wirkungsgrad bei Nennlast
Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn2

 

Durch-
schnittliche Wasser-
temperatur des Heizkessels

(in °C)

Formel
der Wirkungs-
gradan-
forder-
ung

(in %)

Durch-
schnitt-
liche Wasser-
temper-
atur des Heiz-
kessels

(in °C)

Formel
der Wirkungs-
gradan-
forder-
ung

(in %)

Zentralfeuer-
anlagen

70

> 84 + 2 logPn

> 50

> 80 + 3 logPn

Nieder-
temperatur-
Zentral
feuerungs-
anlagen3

70

> 87,5 + 1,5 logPn

40

> 87,5 + 1,5 logPn

Brennwert-
geräte

70

> 91 + 1 logPn

304

> 97 ü logPn

1) Verweise auf die Anlage 4 finden sich auch im § 14 Abs. 2, 4, 5 und 8

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW

3) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Bei Gaszentralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.

 

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Auszug aus 4. Abschnitt - Bgld LHKG 2008:
§ 17 Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von Heizungsanlagen

(1)
Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet, 1. die Neuerrichtung und 2. die wesentliche Änderung unter Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 vor Inbetriebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen. Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.

(2)
Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Eigentümers,
2. den Aufstellungsort der Heizungsanlage,
3. die Nennwärmeleistung und
4. den Brennstoff.
5. Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der wesentlichen Änderung bekanntzugeben.
6. Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.

(3)
1. Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung). Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der nachfolgend angeführte Voraussetzungen erfüllt und die Anzeige gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

2. Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde (z. B. bei Gasheizungen).

3. Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht gemäß § 19 unterliegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation gilt als Abnahmebefund.

4. Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8 erfüllt sind. Die technische Dokumentation gemäß § 10 gilt als Abnahmebefund.

5. Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.

(4)
Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugt.

usw. ....

 

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Bis 2015:

Auszug aus dem Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999
(Bgld.-LHG 1999)

Anlage 1  (zu § 7 Abs. 1 Z 1 - Bgld.-LHG 1999)

Emissionsgrenzwerte beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit feste Brennstoffe:

                                                       CO               Nox              OGC            Staub
Händisch beschickte:
Biogene Brennstoffe:                    1100            150²)                 80                60
Fossile feste Brennstoffe:             1100            100                    80                60

Automatisch Beschickte:
Biogene Brennstoffe:                    500³)            150²)                40                60
Fossile feste Brennstoffe:              500              100                   40                40

 

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit flüssigen Brennstoffe:

                                                        CO              Nox              OGC          Rußzahl

mit Verdampungsbrenner:
ohne Gebläße                                  20               35                   6                1
mit Gebläße                                     20               35                   6                1

mit Zerstäubungsbrenner:
ohne Gebläße                                  20                35                  6                1
mit Gebläße                                     20                35                  6                1

 

 

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit gasförmige Brennstoffe:

                                                                Erdgas                          Flüssiggas

                                                        CO               Nox               CO             Nox

Atmosphärische Brenner                  20                30                 35              40
Gebläßebrenner                               20                30                 20              40

 


1) Verweise auf die Anlage1 finden sie auch in den §§ Abs. 3,4,7 u. 9, im §9 u. im §12
    Abs.
2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
3) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um 50%  
    überschritten werden.
4) Der NOx-Grenzwert bei gasförmigen Brennstoffen darf für Durchlauferhitzer 
   (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um 100% überschritten  
   werden. 

 

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Anlage 2  (zu § 7 Abs. 1 Z 2 - Bgld.-LHG 1999)

Wirkungsgrade beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen

Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:

Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde:

1. Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte                        78%
b) Herde für fossile Brennstoffe     73%
c) Herde für biogene Brennstoffe  70%

2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
    bis 4 kW                   78%
    4 bis 10 kW              81%
    über 10 kW              84%
b) Herde                       73%


Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter:
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe    75%


Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen:

Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
    bis 10 kW                 73%
    über 10-200 kW       (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)
    über 200 kW            83%
b) automatisch beschickt
    bis 10 kW                 76%
    über 10-200 kW       (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)
    über 200 kW            86%

1) Verweise auf die Anlage 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und
    im § 12 Abs. 1 und 4.
2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW

 

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Auszug aus der Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000
(LHG-VO 2000)

                                                                      § 27

Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter

(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Bgld. LHG 1999 durchführen zu lassen.
 (2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld. LHG 1999 hat die Kontrolle
1. der Werkseinstellungen (z.B. Düsengröße, Luftmenge) für die Feuerungsanlagen selbst und
2. der Umgebungsbedingungen (z.B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen Bestimmungen dieser Verordnung) zu umfassen.
3. Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund entsprechend zu dokumentieren.

(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der Anlage 1, 1.2,  zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen (Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster.

(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde.

(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim Bürgermeister vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.

(6) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim Bürgermeister.
2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk versehenen Abnahmebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzulegen.

 

Download: nur bis 30.6.2019 gültig - aktuelle Formulare

Anzeige der Neuerrichtung - Formular (.doc)
Bgld. Abnahmebefund - Formular (.doc)
Liste "geprüfter" raumluftunabhängiger Feuerstätten 

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