Feuerstätten
Die Spender der wohligen Wärme - Raumheizer
Beim Kauf eines Kaminofens, Kamineinsatzes, Zusatzherdes oder Zentralheizungskessels ist besonders darauf zu achten, dass die Feuerstätte einen gültigen Prüfbericht (Kurzgutachten = der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen) besitzt, das der Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015 in den Punkten Wirkungsgrad und Emmisionen entspricht.
Nur dann ist es möglich, ein Anlagendatenblatt laut § 30 Abs.2 Bgld.
HK-VO 2019 nach dem Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz -
Bgld. HKG 2019 auszustellen. Dieser wird zur Erteilung der
Benützungsbewilligung der Feuerstätte benötigt.
Daher hat jede Feuerstätte (Kleinfeuerungsanlage) unten
angeführte Mindest- anforderungen zu erfüllen. Feuerstätten, die
diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen NICHT im Handel
verkauft werden und müssen daher wieder vom Handel ausnahmslos
zurückgenommen werden! Bitte beachten Sie, das bei Feuerstätten, die
Sie selbst aus dem Ausland oder Internet gekauft haben, der
Importeur/Inverkehrbringer sind!
Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei welchen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung.
Bgld. HKG 2019 - § 26
Raumheizgeräte
(1) Raumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Dabei ist
1.festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d und
die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen
betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und
Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
2.zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt 2021 oder je nach Art des Raumheizgerätes in Prüfberichten entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde und der Überwachungsstelle (Rfgk.) zu übermitteln.
(3) Bei der erstmaligen Überprüfung von Raumheizgeräten, die
tatsächlich nur einen Raum beheizen, ist von einer oder einem
Prüfberechtigten zu prüfen, ob
1.die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d vorliegen, ohne die mit
Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend
Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe
und Wirkungsgradanforderungen zu prüfen, und
2.aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und je nach Art der Feuerungsanlage in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind auf Verlangen von der Betreiberin oder dem Betreiber der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle und der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung zu übermitteln. Raumheizgeräte, die nur einen Raum beheizen, sind unabhängig vom verwendeten Brennstoff nicht wiederkehrend prüfpflichtig.
(4) Raumheizgeräte, die mehrere Räume beheizen, sind sowohl einer erstmaligen Überprüfung als auch wiederkehrenden Überprüfungen durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei der erstmaligen Überprüfung und der wiederkehrenden Überprüfung (einfache oder umfassende Überprüfung) gelten die Bestimmungen für Kleinfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen (§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 27 bis 29).
(5) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Liste der Bgld. Prüfberechtigen - für Abgasmessungen lt. HK-VO 2019
Vorgang beim Aufstellen einer Feuerstätte:
-
Bgld. HKG 2019 § 23 (2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle (Rfgk.) hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen.
(3) Abs. 2 gilt auch für fanggebundene Anlagen sinngemäß (Aussenwandgeräte).
-
Einen Kaminbefund bei fanggebundenen Feuerstätten erstellen lassen - vom zuständigen ÖZR-Rauchfangkehrer.
- Ein Bgld. Anlagendatenblatt u. Prüfbericht in 2-facher Ausfertigung
erstellen lassen - beim Kaminofen vom Ofenaufsteller, beim Kachelofen vom
Hafnermeister, bei Heizungen vom Installateur.
-
Ein Bgld. Anlagendatenblatt u. Prüfbericht ist dem Rauchfangkehrer (Überwachungsstelle) samt Unterschriften (ausführende Firma sowie Kunden) zu übergeben.
Download:
Infoblatt 3 - Aufstellen eines Kaminofen
Download:
Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einbau und Betrieb von Schwedenöfen
Eigenschaften von Feuerstätten:
Kaminofen:
Der Kaminofen "will bedient werden", es muß sozuzagen ein
"Heizer" zu Hause sein.
Vorteile: wird schnell warm, mit Speckstein od. Kachel auch gewisser
Speichereffekt.
Nachteile: kühlt schnell wieder ab, Brennstoff muß ständig
nachgelegt werden.
Betriebsweise: stromlos.
Kachelofen:
Die angenehmste Art der Wärme,
funktioniert sozusagen "halbautomatisch".
Vorteile: kühlt langsam ab, Brennstoff wird nur 1x beim Anheizen
eingelegt.
Nachteile: wird langsam warm - da sehr viel Masse aufzuheizen ist.
Betriebsweise: stromlos oder auch mit automatischer Regelung.
Pellet-Kaminofen:
Durch Vorratsschacht für 2-3 Tage brennt er auch, wenn kein "Heizer" zu
Hause ist.
Vorteile: heizt bis zu drei Tage selbständig durch autom.
Brennstoff-Zufuhr.
Nachteile: teurer in der Anschaffung, FU-Fang
(feuchteunempfindlich) erforderlich.
Betriebsweise: benötigt Strom für Zündung, Gebläse und
Steuerung.
Zu beachten ist bei allen Feuerstätten, das die Abstände
von Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen
eingehalten werden:
Dazu aus den Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2
– Brandschutz:
Bewusst wurden in Punkt 3.7.2 keine konkreten Abstände von
Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen
festgelegt, zumal sich die Abstände aus den jeweiligen Aufstellungs-
bzw. Montagehinweisen der Hersteller ergeben müssen. Diese
brandschutztechnisch notwendigen Abstände sollen sicherstellen, dass an
Bauteilen aus brennbaren Baustoffen in Abhängigkeit der
Nennwärmeleistung der Feuerstätte keine höheren Temperaturen
als 85 °C auftreten können. ..... usw.
Ratgeber - Kaminofen-Guide
Verbrennungsluft-Führung:
Da eine Vielzahl von Feuerstätten mittlerweile auch die
Anschluß-Möglichkeit einer
raumluftunabhängigen Betriebsweise aufweisen, bei der
die warme Raumluft NICHT mehr durch die Feuerstätte und
den Fang ins Freie verlorengeht, sondern die Verbrennungsluft über ein
flexibles Metallrohr der Feuerstätte zugeführt wird, sind solche
Feuerstätten zu bevorzugen.
Die Vorteile liegen auf der Hand - keine Probleme mit einer zu dichten
Gebäudehülle oder Gebläsen jeglicher Art (zb.
Bora-Dunstabzug), die ins Freie absaugen (Verbrennungsluftnachweis, 4 bzw. 8
Pascal-Test), und vor allem bleibt die vorher mühsam aufgeheizte Luft
und damit die Wärme im Haus, wo sie
hingehört.
Bei Kontrollierten Wohnraumlüftungen:
Dies nimmt auch bei den "Passiv-Häusern" immer mehr an Bedeutung zu.
Daher bieten auch schon viele Fanghersteller Fangsysteme mit
Zuluftführung bis zur Feuerstätte an.
Bei Verwendung einer kontrollierten Wohnraumlüftung ist
eine "raumluftunabhängige Betriebsweise" mit einer
geprüften "raumluftunabhängigen"
Feuerstätte unbedingt erforderlich und daher bereits
bei der Planung zu berücksichtigen.
Eine raumluftunabhängige Feuerstätte ist nur dann
raumluftunabhängig, wenn diese einer
Leckagenprüfung von der Zuluftleitung bis zum Verbindungsstück,
z.B. nach EN 16510-1 oder nach DIN 18897-1 unterzogen wurde. Vermeintlich
raumluftunabhängige Feuerstätten ohne
Prüfung sind als raumluftabhängig zu betrachten. Das
heißt es handelt sich um Feuerstätten mit
externer Verbrennungsluftzufuhr! Laut ONORM B8311 ist jedoch
bei raumluftunabangigen Feuerstatten ein max. Unterdruck im
Raum von 8 Pa zu beachten. Besteht, z. B. durch raumluftabsaugende Anlagen,
Gefahr, dass dieser Unterdruck unterschritten wird, so sind zusatzlich
Sicherheitseinrichtungen erforderlich. Das bedeutet in der Praxis, dass auch
diese Feuerstätten nicht vom Einbau von
Sicherheitseinrichtungen ausgenommen sind.
Eine Info darüber vom Österreichischen Kachelofenverband finden sie
hier.
Es gibt bereits auf "raumluftunabhängig"
geprüfte Feuerstätten für feste Brennstoffe,
dies muß auf dem Typenschild der Feuerstätte dann
vermerkt sein (zb. FC41x). Eine Liste
"geprüfter" raumluftunabhängiger Feuerstätten
finden Sie zb. beim Deutsches Institut für Bautechnik unter Zulassungsdownload,
aktuelles Verzeichniss - "43 Feuerungsanlagen" oder der Liste vom 15.
Nov. 2022. Empfohlene Grundsätze des VÖB dazu finden Sie
hier.
Download: Infoblatt 2 - Verbrennungsluft
Aktuelle Grenzwerte für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen:
Neue Ökodesign-Verordnungen ab 1.1.2022
Ab 1.1.2022 gelten neue Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade gemäß der Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015. Diese gilt für alle Einzelraumfeuerstätten mit festen Brennstoffen (Kaminöfen, Heiz- und Kamineinsätze, (industrielle) offene Kamine, Fertigherde und typengeprüfte Speicheröfen).
Weiterführende Links: www.richtigheizen.at und Tabelle-Grenzwerte für alle Feuerstätten.
____________________________________________________________________
ab 1.7.2019 gültig (ab 1.1.2022
ungültig): mehr Info
Grenzwerte für das Inverkehrbringen von
Kleinfeuerungsanlagen:
Emissionsgrenzwerteund Wirkungsgradanforderungenfür das Inverkehrbringen.
____________________________________________________________________
Bis 30.6.2019 gültig, (ab 1.7.2019 ungültig): mehr Info
Auszug aus dem (alten) Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008:
Anlage 4 (zu § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 - Bgld. LHKG 2008)
Wirkungsgrade von Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Anlagentyp
|
Wirkungsgrad bei Nennlast |
|||
|
Durch- (in °C) |
Formel (in %) |
Durch- (in °C) |
Formel (in %) |
Zentralfeuer- |
70 |
> 84 + 2 logPn |
> 50 |
> 80 + 3 logPn |
Nieder- |
70 |
> 87,5 + 1,5 logPn |
40 |
> 87,5 + 1,5 logPn |
Brennwert- |
70 |
> 91 + 1 logPn |
304 |
> 97 ü logPn |
1) Verweise auf die Anlage 4 finden sich auch im § 14 Abs. 2, 4, 5 und 8
2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW
3) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
4) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Bei Gaszentralheizungsanlagen sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturfeuerungsanlagen einzusetzen.
____________________________________________________________________
Auszug aus 4. Abschnitt - Bgld LHKG 2008:
§ 17 Errichtung, wesentliche Änderung und Abnahmeprüfung von
Heizungsanlagen
(1)
Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als 4 kW sind verpflichtet, 1. die Neuerrichtung und 2.
die wesentliche Änderung unter Vorlage der Unterlagen gemäß
Abs. 2 vor Inbetriebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen.
Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.
(2)
Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Eigentümers,
2. den Aufstellungsort der Heizungsanlage,
3. die Nennwärmeleistung und
4. den Brennstoff.
5. Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist
zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der
wesentlichen Änderung bekanntzugeben.
6. Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und
bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt
durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.
(3)
1. Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage
vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung).
Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst
dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der
nachfolgend angeführte Voraussetzungen erfüllt und die Anzeige
gemäß Abs. 2 erfolgt ist.
2. Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes
gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer
Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt
wurde (z. B. bei Gasheizungen).
3. Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht
gemäß § 19 unterliegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als
erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur
Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten
Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung
ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und
ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation
gilt als Abnahmebefund.
4. Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der
Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8
erfüllt sind. Die technische Dokumentation gemäß § 10 gilt
als Abnahmebefund.
5. Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis
gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II
Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.
(4)
Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs. 3 sind die
Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugt.
usw. ....
____________________________________________________________________
Bis 2015:
Auszug aus dem Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz
1999
(Bgld.-LHG 1999)
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 Z 1 - Bgld.-LHG 1999)
Emissionsgrenzwerte beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit feste
Brennstoffe:
CO
Nox
OGC
Staub
Händisch beschickte:
Biogene
Brennstoffe:
1100
150²)
80
60
Fossile feste
Brennstoffe:
1100
100
80
60
Automatisch Beschickte:
Biogene
Brennstoffe:
500³)
150²)
40
60
Fossile feste
Brennstoffe:
500
100
40
40
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit flüssigen Brennstoffe:
CO Nox OGC Rußzahl
mit Verdampungsbrenner:
ohne
Gebläße
20
35
6
1
mit
Gebläße
20
35
6
1
mit Zerstäubungsbrenner:
ohne
Gebläße
20
35
6
1
mit
Gebläße
20
35
6
1
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) für Feuerungen mit gasförmige Brennstoffe:
Erdgas Flüssiggas
CO
Nox
CO Nox
Atmosphärische
Brenner
20
30
35
40
Gebläßebrenner
20
30
20 40
1) Verweise auf die Anlage1 finden sie auch in den §§ Abs. 3,4,7 u.
9, im §9 u. im §12
Abs.
2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
3) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um
50%
überschritten werden.
4) Der NOx-Grenzwert bei gasförmigen Brennstoffen darf für
Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen
um 100% überschritten
werden.
____________________________________________________________________
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 Z 2 - Bgld.-LHG 1999)
Wirkungsgrade beim Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei
bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und
bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende
feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde:
1. Feste Brennstoffe
a)
Raumheizgeräte
78%
b) Herde für fossile Brennstoffe 73%
c) Herde für biogene Brennstoffe 70%
2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW
78%
4 bis 10
kW
81%
über 10 kW
84%
b) Herde
73%
Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter:
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75%
Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen:
Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10
kW
73%
über 10-200 kW
(65,3 + 7,7 log Pn)% 2)
über 200 kW
83%
b) automatisch beschickt
bis 10
kW
76%
über 10-200 kW (68,3 + 7,7
log Pn)% 2)
über 200 kW
86%
1) Verweise auf die Anlage 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4,
7 und 9, im § 9 und
im § 12 Abs. 1 und 4.
2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW
____________________________________________________________________
Auszug aus der Burgenländische Luftreinhalte- und
Heizungsanlagenverordnung 2000
(LHG-VO 2000)
§ 27
Abnahmeprüfung, Abnahmebefund, Formblätter
(1) Eigentümer von neu errichteten oder wesentlich geänderten
Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
4 kW sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung
gemäß § 17 Abs. 3 Bgld. LHG 1999 durchführen zu
lassen.
(2) Die Abnahmeprüfung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Bgld.
LHG 1999 hat die Kontrolle
1. der Werkseinstellungen (z.B. Düsengröße, Luftmenge) für
die Feuerungsanlagen selbst und
2. der Umgebungsbedingungen (z.B. Verbrennungsluftzufuhr, Abgasabfuhr und
Brennstoffart entsprechend den Herstellerangaben und sicherheitstechnischen
Bestimmungen dieser Verordnung) zu umfassen.
3. Wenn die Nennleistung an ein Wärmeverteilungssystem angepasst werden
muss, sind auch die Emissionen messtechnisch nach Abschnitt 8 im Abnahmebefund
entsprechend zu dokumentieren.
(3) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in ein Formblatt nach dem in der
Anlage 1, 1.2, zu dieser Verordnung angeführten Muster einzutragen
(Abnahmebefund). Das Überprüfungsorgan kann statt dieses Formblattes
laut Anlage selbst erstellte Formulare verwenden, die mindestens den Inhalt der
Anlage aufweisen müssen. Wenn das selbst erstellte Formular diese
Voraussetzung erfüllt, hat dessen Verwendung die gleiche rechtliche
Wirkung wie die Verwendung eines Formblattes nach dem in der Anlage 1, 1.2, zu
dieser Verordnung angeführten Muster.
(4) Die Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn
ein Abnahmebefund vorliegt, aus dem hervorgeht, dass sie unter Einhaltung der
Bestimmungen des Bgld. LHG 1999 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt
wurde.
(5) Der Eigentümer der Heizungsanlage hat vor Inbetriebnahme den
Abnahmebefund gemäß Abs. 4 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen
den Kaminbefund je in zweifacher Ausfertigung beim
Bürgermeister vorzulegen.
Bei Vorliegen von Notfällen kann der Abnahmebefund innerhalb einer Woche
nach Inbetriebnahme nachgereicht werden.
(6) 1. Der Bürgermeister hat die vorliegenden Unterlagen mit einem
Vidierungsvermerk zu versehen und dem Eigentümer eine Ausfertigung
zurück zu senden. Die zweite Ausfertigung dieser Unterlagen verbleibt beim
Bürgermeister.
2. Der Eigentümer der Heizungsanlage hat den mit dem Vidierungsvermerk
versehenen Abnahmebefund im Prüfbuch gemäß § 19 Abs. 8 des
Bgld. LHG 1999 aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem
Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes
vorzulegen.
Download: nur bis 30.6.2019 gültig - aktuelle Formulare
Anzeige der Neuerrichtung - Formular (.doc)
Bgld. Abnahmebefund - Formular (.doc)
Liste "geprüfter" raumluftunabhängiger
Feuerstätten