Rauchfangkehrung

Neues Burgenländisches Kehrgesetz ab 30. Juni 2022

 
Aufgrund des neuen Bgld. Kehrgesetz 2022 haben sich die Kehrintervalle wie folgt geändert:

  • 3x jährlich bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;

  • 2x jährlich bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;

  • 1x jährlich bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;

  • 1x alle zwei Jahre bei: Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.

Neben der Sicherheitsrelevanten Überprüfung und/oder Kehrung sind unter anderem auch die Betriebsdichtheitsprüfung gemäß “ÖNORM B8201 und die Feuerstättenbeschau gemäß § 9 geregelt.

Der Folder der bgld. Landesregierung zum neuen bgld. Kehrgesetz vom 22. Nov. 2022:
Folder:  Seite 1 - Seite 2 - Seite 3 - Seite 4

 
Hier die genaue Kehrgebiet-Übersicht


ORF-Artikel: Diskussion um Kehrtarife

 


2025

 

 

 

Kehrtermine:


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Die Kehrintervalle der Bgld. Kehrordnung:

Aufgrund der neuen Bgld. Kehrordnung 2005 (Kehrgesetz)
haben sich die Kehrintervalle wie folgt geändert:

feste Brennstoffe: 4x im Jahr

flüssige Brennstoffe: 1x im Jahr

gasförmige Brennstoffe: alle 2 Jahre 1x

 

1. viermal jährlich bei:
   Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus festen oder
   flüssigen Brennstoffen mit Ausnahme von „Heizöl extra
   leicht“ - weiters bei Rauchfängen, in die sowohl
   Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen
   und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden;
 
2. einmal jährlich bei:
   Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für
   „Heizöl extra leicht“, weiters bei Abgasanlagen, in die
   Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 150 kW
   Brennstoffwärmeleistung eingeleitet werden;
 
3. alle 2 Jahre bei:
   Luftfänge und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 150 kW
   Brennstoffwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus
   gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.
 
(2) Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Verbrennungsgase
   gasförmiger Brennstoffe eingeleitet werden, entfällt die
   Reinigungspflicht, wenn ein Brennwertgerät verwendet wird.

 

 

welle von konkursen  

 "Kronen Zeitung" Artikel zu neuem Kehrgesetz

 


 

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