Handwerkerbonus
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Burgenländischer Handwerkerbonus 2024
Die wichtigsten Eckpunkte zum
Handwerkerbonus 2024: Diese Sonderwohnbauförderungsaktion des Landes
tritt mit 01.04.2024 in Kraft und endet am 31.12.2024.
Förderwürdig sind Arbeiten (Kosten für Arbeitsleistungen für
die Wohnraumsanierung von Burgenländischen Unternehmen) die im
Förderzeitraum 01.04 bis 31.12.2024 (es gilt das Rechnungsdatum)
durchgeführt werden. Bei thermischen Sanierungsmaßnahmen können
neben den Arbeitsleistungen auch das Material gefördert werden.
Förderansuchen können bis 10.01.2025 eingereicht werden solange die
Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es stehen fünf Million Euro
an Förderbudget zur Verfügung, welche nach Einlangen der
Förderanträge vergeben werden. Gefördert werden bis zu 25% der
Kosten, jedoch maximal 10.000 Euro pro Haushalt.
Bei den Handwerker und befugte Gewerbebetriebe mit Sitz im Burgenland sind unter
anderem förderungsfähig: Rauchfangkehrer
Aber:
Arbeitsleistungen müssen pro Endrechnung zumindest €
400 ohne Umsatzsteuer betragen. Förderbeträge unter € 100
werden nicht gewährt.
Was nicht gefördert wird:
Arbeitsleistungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen
(Kaminkehrung), Gutachten (z.B. Einreichplan) oder Ablesedienste, Abrechnungen
von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)
Benötigte Unterlagen für die Antragstellung:
Bestätigung eines befugten Unternehmens betreffend die
ordnungsgemäße Inbetriebnahme und ordnungsgemäße Funktion
der Anlage (Haustechnik)
Somit ist der Handwerkerbonus de facto wieder einmal beim
Rauchfangkehrer nicht anwendbar.
Burgenländischer Handwerkerbonus
2021
Verlängerung bis Ende 2021 -
Handwerkerbonus 2021
Was unter anderem nicht gefördert wird:
Arbeitsleistungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen
durchgeführt werden, Gutachten (z.B. Einreichplan) sowie Ablesedienste und
Abrechnung von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)
Die Errichtung bzw. Reparatur von Gas- oder Öl-Heizungen (nach Maßgabe
der Richtlinien 2021 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen für
den privaten Wohnbau.)
Maßnahmen soweit sie aus Mitteln des Burgenländischen
Ökoenergiefonds förderbar sind. Das sind zum Beispiel die Installation
der Photovoltaikanlagen- und Stromspeichersystemen, die Installation von
alternativen Wärmeerzeugungsanlagen, der Austausch von fossilen Heizsystemen
gegen alternative Wärmeerzeugungsanlagen.
Förderung von Handwerkerleistungen wieder möglich
Die Regierung hat eine Förderung von Handwerkerleistungen für 2016 beschlossen.
Auf Grund des schwachen Wirtschaftswachstums wurde der Handwerkerbonus bis 2017 verlängert.
Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der redlichen Wirtschaft und Eindämmung von Schwarzarbeit sowie die Belebung von Konjunktur und Wirtschaft.
Hinweis:
Von 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 steht ein Fördertopf von € 20 Mio. zur Verfügung. Mit Kundmachung vom 3. November 2016 hat das Finanzministerium auf Grund des schwachen Wirtschaftswachstums die Verlängerung des Handwerkerbonus bis 2017 bestätigt. Für 2017 stehen daher weitere € 20 Mio. zur Förderung bereit.
Gefördert werden ausschließlich Arbeitsleistungen von Handwerkern und befugten Unternehmen in privaten Haushalten. Der Leistungszeitraum und das Datum der eingereichten Endrechnungen müssen im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.12.2017 liegen.
First-come-first-serve-Prinzip: Die Vergabe der Förderungen erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Förderansuchen, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Eckpunkte der Regelung:
Förderbar sind die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland
gelegenem und für eigene Wohnzwecke genutztem Wohnraum sowie dessen
Außenhaut.
Förderungsfähig sind 20 % der Kosten für Arbeitsleistungen und
Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) in Höhe von max. € 3.000,- (ohne
Umsatzsteuer).
Arbeitsleistungen und Fahrtkosten müssen in den Endrechnungen gesondert
ausgewiesen sein.
Somit beträgt die Förderung pro Person, Wohneinheit und Jahr
max. € 600,-.
Die leistenden Unternehmen müssen über eine entsprechende
Gewerbeberechtigung verfügen.
Gefördert werden nur Arbeitsleistungen, die frühestens am 1. Juni 2016
begonnen wurden.
Die Handwerkerrechnung kann per Banküberweisung oder bar bezahlt worden
sein.
Man darf keine sonstigen Förderungen (z.B. geförderte Darlehen,
steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen, Geltendmachung von
Werbungskosten oder Sonderausgaben) in Anspruch nehmen.
Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
- Erneuerung/Dämmung von Dächern und Fassaden sowie Spenglerarbeiten
- Austausch von Fenstern
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Sanierung von Sanitäranlagen
- Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Erneuerung von Wandtapeten
- Malerarbeiten
- Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
- Arbeiten an Einbaumöbeln inklusive deren Austausch (z.B. Einbauküche)
- Wartungsarbeiten, insofern diese nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, z.B. Wartung von Heizungsanlagen
Nicht förderungsfähig:
- Neubaumaßnahmen und Erweiterung von bestehendem Wohnraum (z.B. Verglasung einer Loggia, wodurch neuer Wohnraum entsteht)
- Arbeiten an Außenanlagen bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Pools, Einfriedungen)
- Gutachtertätigkeiten (z.B. Mess- und Prüfdienste)
- aufgrund behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B. Rauchfangkehrerarbeiten)
- Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser,
Heizung, usw.)
- bereits von einer Versicherung erstattete Leistungen
Voraussetzungen:
Nur natürliche Personen können einen Förderantrag stellen. Dabei ist zu beachten, dass pro Jahr, Förderungswerber und Wohneinheit grundsätzlich nur ein Antrag gestellt werden kann, auch wenn der maximale Förderbetrag von € 600,- noch nicht ausgeschöpft wurde. Auch mehrere Endrechnungen können in einem Förderantrag zusammengefasst werden. Es ist zu berücksichtigen, dass aus verwaltungstechnischen Gründen als minimaler Rechnungsbetrag € 200,- (ohne Umsatzsteuer) festgelegt ist.
Mehr Info unter:
Artikl in Kronen-Zeitung vom 14.2.2017: