Handwerkerbonus

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Burgenländischer Handwerkerbonus 2024

Die wichtigsten Eckpunkte zum Handwerkerbonus 2024: Diese Sonderwohnbauförderungsaktion des Landes tritt mit 01.04.2024 in Kraft und endet am 31.12.2024.

Förderwürdig sind Arbeiten (Kosten für Arbeitsleistungen für die Wohnraumsanierung von Burgenländischen Unternehmen) die im Förderzeitraum 01.04 bis 31.12.2024 (es gilt das Rechnungsdatum) durchgeführt werden. Bei thermischen Sanierungsmaßnahmen können neben den Arbeitsleistungen auch das Material gefördert werden.

Förderansuchen können bis 10.01.2025 eingereicht werden solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es stehen fünf Million Euro an Förderbudget zur Verfügung, welche nach Einlangen der Förderanträge vergeben werden. Gefördert werden bis zu 25% der Kosten, jedoch maximal 10.000 Euro pro Haushalt.

Bei den Handwerker und befugte Gewerbebetriebe mit Sitz im Burgenland sind unter anderem förderungsfähig: Rauchfangkehrer

Aber:
Arbeitsleistungen müssen pro Endrechnung zumindest € 400 ohne Umsatzsteuer betragen. Förderbeträge unter € 100 werden nicht gewährt.

Was nicht gefördert wird:
Arbeitsleistungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen (Kaminkehrung), Gutachten (z.B. Einreichplan) oder Ablesedienste, Abrechnungen von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)

Benötigte Unterlagen für die Antragstellung:

Bestätigung eines befugten Unternehmens betreffend die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und ordnungsgemäße Funktion der Anlage (Haustechnik)

Somit ist der Handwerkerbonus de facto wieder einmal beim Rauchfangkehrer nicht anwendbar.

 

Burgenländischer Handwerkerbonus 2021

Verlängerung bis Ende 2021 - Handwerkerbonus 2021

 
Was unter anderem nicht gefördert wird:

Arbeitsleistungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen durchgeführt werden, Gutachten (z.B. Einreichplan) sowie Ablesedienste und Abrechnung von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)

Die Errichtung bzw. Reparatur von Gas- oder Öl-Heizungen (nach Maßgabe der Richtlinien 2021 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau.)

Maßnahmen soweit sie aus Mitteln des Burgenländischen Ökoenergiefonds förderbar sind. Das sind zum Beispiel die Installation der Photovoltaikanlagen- und Stromspeichersystemen, die Installation von alternativen Wärmeerzeugungsanlagen, der Austausch von fossilen Heizsystemen gegen alternative Wärmeerzeugungsanlagen.

 

Förderung von Handwerkerleistungen wieder möglich

 

Ziel der Förderaktion:

Die Regierung hat eine Förderung von Handwerkerleistungen für 2016 beschlossen.

Auf Grund des schwachen Wirtschaftswachstums wurde der Handwerkerbonus bis 2017 verlängert.

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der redlichen Wirtschaft und Eindämmung von Schwarzarbeit sowie die Belebung von Konjunktur und Wirtschaft.


Hinweis:

Von 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 steht ein Fördertopf von € 20 Mio. zur Verfügung. Mit Kundmachung vom 3. November 2016 hat das Finanzministerium auf Grund des schwachen Wirtschaftswachstums die Verlängerung des Handwerkerbonus bis 2017 bestätigt. Für 2017 stehen daher weitere € 20 Mio. zur Förderung bereit.

Gefördert werden ausschließlich Arbeitsleistungen von Handwerkern und befugten Unternehmen in privaten Haushalten. Der Leistungszeitraum und das Datum der eingereichten Endrechnungen müssen im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.12.2017 liegen.

First-come-first-serve-Prinzip: Die Vergabe der Förderungen erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Förderansuchen, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

 
Eckpunkte der Regelung:

Förderbar sind die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem und für eigene Wohnzwecke genutztem Wohnraum sowie dessen Außenhaut.
Förderungsfähig sind 20 % der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) in Höhe von max. € 3.000,- (ohne Umsatzsteuer).
Arbeitsleistungen und Fahrtkosten müssen in den Endrechnungen gesondert ausgewiesen sein.
Somit beträgt die Förderung pro Person, Wohneinheit und Jahr max. € 600,-.
Die leistenden Unternehmen müssen über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen.
Gefördert werden nur Arbeitsleistungen, die frühestens am 1. Juni 2016 begonnen wurden.
Die Handwerkerrechnung kann per Banküberweisung oder bar bezahlt worden sein.
Man darf keine sonstigen Förderungen (z.B. geförderte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen, Geltendmachung von Werbungskosten oder Sonderausgaben) in Anspruch nehmen.

 

Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Dies sind beispielsweise:

  • Erneuerung/Dämmung von Dächern und Fassaden sowie Spenglerarbeiten
  • Austausch von Fenstern
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Sanierung von Sanitäranlagen
  • Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Malerarbeiten
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen
  • Arbeiten an Einbaumöbeln inklusive deren Austausch (z.B. Einbauküche)
  • Wartungsarbeiten, insofern diese nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, z.B. Wartung von Heizungsanlagen

 

Nicht förderungsfähig:

  • Neubaumaßnahmen und Erweiterung von bestehendem Wohnraum (z.B. Verglasung einer Loggia, wodurch neuer Wohnraum entsteht)
  • Arbeiten an Außenanlagen bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Pools, Einfriedungen)
  • Gutachtertätigkeiten (z.B. Mess- und Prüfdienste)
  • aufgrund behördlicher Auflagen durchgeführte Arbeitsleistungen (z.B. Rauchfangkehrerarbeiten)
  • Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, usw.)
  • bereits von einer Versicherung erstattete Leistungen

 

Voraussetzungen:

Nur natürliche Personen können einen Förderantrag stellen. Dabei ist zu beachten, dass pro Jahr, Förderungswerber und Wohneinheit grundsätzlich nur ein Antrag gestellt werden kann, auch wenn der maximale Förderbetrag von € 600,- noch nicht ausgeschöpft wurde. Auch mehrere Endrechnungen können in einem Förderantrag zusammengefasst werden. Es ist zu berücksichtigen, dass aus verwaltungstechnischen Gründen als minimaler Rechnungsbetrag € 200,- (ohne Umsatzsteuer) festgelegt ist.

 

Mehr Info unter: 

WKO 

Land Burgenland

Infoblatt Handwerkerbonus 

 

Artikl in Kronen-Zeitung vom 14.2.2017: 

Krone-20170214