Kehrplan
Kehrplan
Ihren aktuellen Kehrplan erhalten Sie jeweils am Jahresende - also mind. 2
Monate vor Ihrem nächsten Kehrtermin - für das nächste
Kalenderjahr mit dem Rauchfangkehrer-Kalender.
Darauf ist der Termin der Kehrung lt. bgld.
Kehrgesetz 2022 bekanntgegeben.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Kehrung verhindert sein und die Durchführung
der Kehrung auf einen anderen Termin verlegen wollen, bitten wir, 14 Tage vor
dem Kehrtermin bei uns anzurufen, damit die entsprechende Verschiebung des
Kehrtermins erfolgen kann.
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3x jährlich bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“ und Pelletts, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Raumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
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2x jährlich bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heizöl extra leicht“, sowie bei Abgasanlagen, in die sowohl Verbrennungsgase aus festen und flüssigen oder aus festen und gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden, an welcher Einzelraumheizgeräte angeschlossen sind und ausschließlich in der Heizperiode beheizt werden;
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1x jährlich bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Feuerstätten für „Heizöl extra leicht“ sowie bei Abgasanlagen, in die Verbrennungsgase aus Gasfeuerungen über 50 kW Nennwärmeleistung eingeleitet werden;
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1x alle zwei Jahre bei: Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen und Abgasanlagen für Gasgeräte unter 50 kW Nennwärmeleistung, in die Verbrennungsgase aus gasförmigen Brennstoffen eingeleitet werden.
Bei den von uns Rauchfangkehrern zum Vorteil des Kunden (also für Sie kostengünstig) nebenher durchgeführten Kehrarbeiten, Fangbeschauen, Feuerstättenbeschauen, Beratungsgesprächen oder das Freimachen von verlegten Fängen usw., die vielleicht auch Sie das eine oder andere mal benötigen, kann die Durchführungsdauer nicht im vorhinein bestimmt werden. Auch durch bestimmte Wetterlagen kann sich der Kehrablauf verzögern, ebenso durch Situationen, die vom Kunden herbeigeführt werden und auf die wir Rauchfangkehrer keinerlei Einfluß haben.
Auch die neu durchzuführende Feuerstättenbeschau wird diese Zeiteinteilung beeinflussen, eine pünktliche Einhaltung der Kehrtermine wird damit besonders erschwert.
Wir bitten daher um Verständnis, falls der genaue Zeitpunkt aus den oben genannten Gründen möglicherweise nicht mehr - wie bisher gewohnt - immer eingehalten werden kann.
Wir bitten Sie weiters, den vorgeschlagenen Kehrtermin wahrzunehmen und einzuhalten, damit diese gesetzlich vorgeschriebenen Kehrungen der Rauchfänge durchgeführt werden können.
Ist es Ihnen N I C H T möglich, den von uns vorgeschlagenen Termin einzuhalten, bitten wir um telefonische Bekanntgabe - mind. 14 Tage vor dem jeweiligen Termin - damit ein Ersatztermin vereinbart werden kann.
Ist zum angekündigten Termin niemand zu Hause und es wurde von Ihrer Seite kein Ersatztermin vereinbart, müssen die uns entstandenen Mehrkosten (neuerliche Anfahrt samt Arbeitszeit) zur Nachholung der vorgeschriebenen Kehrung von Ihnen zusätzlich beglichen werden.
Bitte tragen Sie daher alles Notwendige dazu bei, damit Ihr Rauchfangkehrer einen reibungslosen Kehrvorgang durchführen kann und Ihnen so wenig wie möglich Unannehmlichkeiten bereitet - VIELEN DANK
Infoblatt 4 - Rauchfangkehrung
Hier die genaue Kehrgebiet-Übersicht.
Ihr Rauchfangkehrer - Ihr Partner
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Kehrtermine:
finden Sie auf Ihrem
persönlichen Rauchfangkehrer- kalender |